Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 940/96

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1994 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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