Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3248/97.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger gerügte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Gruppenverfolgung von Angehörigen der Moslembruderschaft würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Ausweislich der Urteilsgründe (S. 8) geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß bereits der Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser Organisation die Gefahr der Verfolgung mit Folterung nach sich ziehe. Unter Auswertung des Vorbringens des Klägers ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß eine solche Verdachtslage in bezug auf die Person des Klägers nicht besteht (S. 9 und 10 des Urteils). Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung, die keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage enthält.
4Soweit der Kläger - ohne nähere Darlegung - als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob politische Verfolgung wegen nicht abgeleisteten Wehrdienstes in Syrien droht oder nicht auszuschließen ist, wird darauf hingewiesen, daß in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt ist, daß allein aufgrund der Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen ist.
5Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. Juli 1996 - 9 A 2754/96.A -.
6Neuere gegenteilige Erkenntnisse hat der Kläger nicht vorgetragen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
8Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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