Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 3080/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Oktober 1997 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juni 1997 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 25. September 1997 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.


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