Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 143/96.G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen je zur Hälfte einen nach den baren Auslagen des Gerichts berechneten Pauschsatz von 33,00 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger wenden sich gegen die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B. - B. , das der Beklagte durch Beschluß vom 21. Dezember 1994 angeordnet hat. Das Verfahrensgebiet ist rund 608 ha groß. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 28. Dezember 1994. Mit der Durchführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens verfolgt der Beklagte den Zweck, den rechtsverbindlichen Landschaftsplan Raum B. " umzusetzen und die hierfür erforderlichen Flächen auf freiwilliger Basis bereitzustellen. Außerdem sollen die Verbesserung der landwirtschaftlichen Erschließungswege und weitere Maßnahmen zur Erschließung der Agrarstruktur durch eine zunächst in Teilbereichen mögliche stärkere Zusammenlegung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes angestrebt werden. Dabei sollen auch im Zusammenhang mit der notwendigen Katastererneuerung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken in Übereinstimmung gebracht werden.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstückes Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 2226, in Größe von 937 qm. Der Kläger ist Eigentümer des im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 2324, in Größe von 1.860 qm. Die Kläger erhoben gegen den Einleitungsbeschluß Widerspruch mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Verfahrens- einleitung lägen nicht vor. Zersplitterter Grundbesitz und rechtlich ungeklärte Eigentumsverhältnisse seien nicht gegeben. Der geplante Ausbau des landwirtschaftlichen Weges B. ", der ihre Grundstücke erschließe, sei weder von sachlichem noch wirtschaftlichem Nutzen. Dieser sei vor zwei Jahren neu asphaltiert und mit einem neuen Unterbau versehen worden. Größe und Dimension des Weges reichten für die Anwohner aus.
4Das Landesamt für Agrarordnung N. -W. wies durch Bescheide vom 2. September 1996 die Widersprüche zurück. Es führte zur Begründung aus, der Beklagte habe das Verfahren ermessensfehlerfrei eingeleitet. Die mit dem Verfahren verfolgten Ziele entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des § 86 FlurbG. Einleitungsvoraussetzung sei nicht, daß alle Ziele für jedes Grundstück im Verfahrensgebiet gleichzeitig von Bedeutung seien. Es sei vielmehr auf die Verhältnisse des gesamten Gebietes abzustellen. Die Ziele der Verbesserung der Erschließungswege und der Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse griffen gerade auch im Bereich des Weges B. " ein.
5Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor: Die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sei nicht gerechtfertigt. Der Beklagte ziehe sich diesbezüglich auf völlig vage Formulierungen zurück und mache keinerlei konkrete Ausführungen.
6Die Kläger beantragen (die Klägerin zu 1. schriftsätzlich sinngemäß),
7den Flurbereinigungsbeschluß des Beklagten vom 21. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Agrarordnung N. -W. vom 2. September 1996 aufzuheben, soweit die Grundstücke am B. " in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden sind.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er erwidert, ein Bodenordnungsbedarf im Verfahrensgebiet liege vor. Dieses sei so abgegrenzt worden, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werde. Zum Flurbereinigungsgebiet gehörten regelmäßig alle in ihm liegenden Grundstücke, weil sonst die Erreichung des Planziels nicht gewährleistet werden könne.
11Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B. -B. durch den Flurbereinigungsbeschluß des Beklagten vom 21. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Agrarordnung N. -W. vom 2. September 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
16Formell-rechtliche Fehler des Flurbereinigungsbeschlusses sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
17Materiell-rechtlich hält der angefochtene Beschluß einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B. -B. nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 FlurbG liegen vor.
18Nach § 86 Abs. 1 FlurbG, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187) neu gefaßt worden ist, kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung und u.a. Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen oder auszuführen (Nr. 1) und/oder um Landnutzungskonflikte aufzulösen (Nr. 3). Insoweit hat der Senat keine Bedenken, daß auf der Grundlage des bestandskräftigen Landschaftsplans B. , der eine Vielzahl von Einschränkungen der Nutzung forst- und landwirtschaftlicher Flächen enthält, auch Maßnahmen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ermöglicht bzw. ausgeführt werden können. Die dabei naturgemäß auftretenden Landnutzungskonflikte im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG können mit den Instrumentarien der Bodenordnung aufgelöst werden. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. -B. dient aber auch der agarstrukturellen Verbesserung. Die vom Beklagten angefertigte Besitzstandkarte für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. - B. läßt überzeugend die im gesamten Flurbereinigungsgebiet bestehenden Mängel der Flächen (Zuschnitt, Größe, Erschließung) erkennen, die die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe in Frage stellen. Mängel bestehen außerdem am vorhandenen Wegenetz hinsichtlich der Verkehrssicherheit für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Erschließung von Hofstellen und Nutzflächen. Bereits die agrarstrukturelle Vorplanung - AVP- für das Stadtgebiet B. der D. B. - D. G. für L. GmbH aus dem Jahre 1981 (siehe Seiten 96-102, 111, 124 und 138 der AVP) hat hierauf wiederholt hingewiesen. Bestätigt wird dieser Mangel auch im landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer W. -L. , Bezirksstelle für Agrarstruktur Ruhrgebiet in U. , zur Struktur der Landwirtschaft und ihrer Entwicklung im Bereich des Landschaftsplans B. , E. -R. -Kreis, vom September 1993. Insoweit wird nicht nur auf die Ausbaubedürftigkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes hingewiesen, sondern auch die Neuordnung des zersplitterten Grundbesitzes im Rahmen der Flurbereinigung angeregt. Durch die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung können die festgestellten und mit den Beteiligten erörteren Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet verbessert werden. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte aufgrund seiner Erfahrungen im Nachbarverfahren B. -W. und nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen bezüglich der exemplarisch dargelegten Verhältnisse im Bereich B. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse klären und eine Neuvermessung des Verfahrensgebietes wegen des noch in großen Teilen vorhandenen Urkatasters durchführen will.
19Bedenken, daß das Interesse der Beteiligten i.S.d. § 4 FlurbG nicht vorliegen könnte, bestehen nicht. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Meinung oder gar auf die Zustimmung der einzelnen Grundstückseigentümer, sondern auf das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse an. Entscheidend ist, ob das objektive Interesse an der Verwirklichung der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt.
20Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1960 - I B 159.60 -, RdL 1961, 80.
21Der sachverständig besetzte Senat ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Auffassung, daß mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ein genereller betriebswirtschaftlicher Erfolg erwartet werden kann und die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren einzuleiten, nicht ermessensfehlerhaft ist. Denn durch die beabsichtigten Maßnahmen lassen sich voraussichtlich die bestehenden Nachteile in dem Verfahrensgebiet wenn nicht beheben so doch vermindern. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Verbesserung der betrieblichen Verhältnisse eines jeden Teilnehmers erreichbar ist, ganz abgesehen davon, daß sich der betriebswirtschaftliche Erfolg für den Einzelbetrieb, der von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in aller Regel nicht voraussehen läßt. Hierüber entscheidet der Beklagte im Flurbereinigungsplan, gegen den den Klägern - wie allen Teilnehmern - zu gegebener Zeit die einschlägigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Insoweit ist die von den Kläger wiederholt aufgeworfene Frage der Ausbauwürdigkeit der Straße B. " schon im Ansatz nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinleitung generell in Frage zu stellen.
22Auch müssen sich die Kläger darauf verweisen lassen, daß ein den Flurbereinigungsbeschluß anfechtender Beteiligter nur damit gehört werden kann, sein Interesse an der Flurbereinigung liege nicht vor. Denn diejenigen Beteiligten, die den Flurbereinigungsbeschluß nicht - mit der Klage - angefochten haben, geben dadurch zum Ausdruck, daß das angeordnete Verfahren nicht im Widerspruch zu ihren Interessen steht.
23Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1965 - IV CB 162.75 -, RdL 1966, 52, 53; Beschluß vom 28. Dezember 1960, a.a.O.
24Insoweit ist festzustellen, daß lediglich die Kläger den Flurbereinigungsbeschluß gerichtlich angefochten haben.
25Im übrigen liegt es in den Händen der Teilnehmergemeinschaft, in welchem Umfang Baumaßnahmen durchgeführt werden, so daß die Teilnehmer Einfluß auf die Höhe der Ausführungskosten nehmen können. Außerdem ist durch § 19 Abs. 1 FlurbG sichergestellt, daß Teilnehmer nur für solche Aufwendungen Beiträge zu leisten haben, die auch ihrem Interesse dienen.
26Ermessensfehler bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes haben sich ebenfalls nicht ergeben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist jede Abgrenzung des neu zu ordnenden Gebietes rechtmäßig, die dazu dient, den Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen. Rechtswidrig wäre nur eine Gebietsabgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern.
27Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF § 4, S. 17 = RdL 1967, 217.
28Der Abgrenzung des Verfahrensgebietes trägt, wie die Besitzstandskarte und die Gebietskarte im Maßstab 1 : 5000 erkennen lassen, diesem Grundsatz Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich B. ". Seine Umgebung ist wie das restliche Verfahrensgebiet überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Außerdem sind nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten gerade auch die rechtlichen Verhältnisse an dem derzeitigen Wegeflurstück des Weges B. " zu klären. Im übrigen schließen sich südlich/südwestlich Bereiche an, welche wegen des noch vorhandenen Urkatasters" zweckmäßigerweise einer Neuvermessung unterzogen werden sollen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat hierbei nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 DM berechnet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
30Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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