Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 150/98

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Beschwerdezulassungs-verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.


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