Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 150/98
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Beschwerdezulassungs-verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einschließlich des Beschwerdezulassungs- verfahrens ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird.
3Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
4Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller zumindest einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich begründet, warum er den von ihm bezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht.
5Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 3. November 1997 - 8 B 2659/97 -.
6Die Antragstellerin hat zwar den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezeichnet.
7Vorliegend fehlt es jedoch an ausreichenden Darlegungen zu diesem Zulassungsgrund, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht gezielt die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes herausgreift, deren Unrichtigkeit im einzelnen benennt und die aus ihrer Sicht erforderlichen Richtigstellungen vornimmt, sondern lediglich ohne eindeutige Anknüpfung an die angefochtene Entscheidung nach Art einer herkömmlichen Beschwerdeschrift ausbreitet, warum sie ihr Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (weiterhin) für begründet hält. Damit genügt sie den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (entsprechend) nicht.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - und vom 27. Oktober 1997 - 8 B 2516/97 -.
9Da außerdem die ernstlichen Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung bestehen müssen und nicht - unabhängig von deren Entscheidungserheblichkeit - an einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sind die Darlegungen der Antragstellerin noch aus einem weiteren Grunde unzulänglich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung, soweit es nicht schon den Anordnungsgrund verneint hat, auf zwei selbständige tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, nämlich auf den Kfz-Besitz der Antragstellerin und ("unabhängig hiervon ") auf den Ablauf von zwei Monaten von der Leistungseinstellung bis zur Anrufung des Gerichts; angesichts dessen konnte die Antragstellerin nicht Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dartun, indem sie lediglich zur Kfz- Problematik Stellung nahm, den weiteren schon für sich entscheidungstragenden Gesichtspunkt des atypisch langen Zuwartens bis zur Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes aber unerörtert ließ.
10Angesichts der nach alledem auszusprechenden Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde ist die bereits mit dem Zulassungsantrag eingelegte Beschwerde unstatthaft.
11Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
12Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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