Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 5009/97
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen (1 K 2064/90 VG Aachen) auf 5.704,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger steht als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes.
4Am 30. Januar 19 bat er den Regierungspräsidenten um die Genehmigung einer Sanatoriumskur für seine Ehefrau und seine beiden Töchter M. und A. . Er nahm Bezug auf Atteste der Kinderärztin E. , die für die beiden Töchter eine Kur im Mittelgebirgsklima, z.B. Sanatorium E. H. , K. , befürwortete, und ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. J. , der bei der Ehefrau des Klägers eine Kurmaßnahme, z.B. im Kursanatorium K. , befürwortete. Das Gesundheitsamt des Kreises A. bezeichnete jeweils eine vierwöchige Sanatoriumsbehandlung in "K. , E. H. " als dringend notwendig und erfolgversprechend.
5Durch Bescheid vom 15. März 19 erkannte der Regierungspräsident die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung von 28 Tagen im E. H. , K. , an. Er belehrte den Kläger über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Beihilfenverordnung (BVO) und forderte ihn auf, dem späteren Beihilfeantrag einen entsprechenden Nachweis sowie den ärztlichen Schlußbericht beizufügen. Er forderte den Kläger außerdem auf, sich anhand des der Festsetzungsstelle vorliegenden Verzeichnisses der nach § 6 BVO anerkannten Sanatorien vor einer endgültigen Zusage gegenüber dem ausgewählten Sanatorium zu vergewissern, daß es die erforderliche staatliche Anerkennung besitze.
6Mit weiterem Schreiben vom 24. April 19 bat der Kläger um einen Vorschuß auf die zu erwartende Beihilfe und fügte Bescheinigungen der "E. H. GmbH Kurklinik und Kneippkurhotel" in K. über den Tagessatz bei. Alsdann bewilligte der Regierungspräsident eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000,-- DM.
7Der Kläger beantragte mit Antrag vom 28. Juli 19 die Gewährung von Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen. Er legte drei als "Sanatoriumsbericht" bezeichnete Schreiben eines Dr. H. aus K. vom 26. Juli 19 vor. Im Falle der Ehefrau des Klägers und der Tochter A. führte Dr. H. aus, die Personen hätten sich während einer Sanatoriumskur vom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium K. in seiner kurärztlichen Behandlung befunden. Im Falle der Tochter M. bemerkte Dr. H. , sie sei vom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium K. während einer vierwöchigen Kurbehandlung in seiner ärztlichen Betreuung gewesen.
8Nach einem zur Verwaltungsakte gereichten "Informationsblatt über die Indikation für Leistungsträger" der E. H. GmbH handelt es sich um eine nach § 30 der Gewerbeordnung konzessionierte Privatkrankenanstalt. Weiter ist ausgeführt: "Das Haus umfaßt 100 Betten, von denen 40 Betten für den klinischen Bereich zur Verfügung stehen und 60 Betten für das Kneippkurhotel. In einem weiteren von der E. H. GmbH ausgegebenen Blatt heißt es: "Die Kombination Kurhotel und Privatklinik vermittelt dem Patienten den Eindruck eines Erholungsurlaubes und nicht den eines Krankenhausaufenthaltes... Die Einrichtungen des Kurhotels sind selbstverständlich auch nutzbar durch die Patienten der Privatklinik sowie deren Begleitpersonen." In einem weiteren Faltblatt beschreibt sich die Einrichtung wie folgt: "Die Kurklinik ist genehmigt nach § 30 der Gewerbeordnung und steht unter Leitung des Arztes für innere Medizin und Kurarztes Herrn Dr. B. ,... Das Hotel verfügt über 100 Betten, behaglich eingerichtete Zimmer, die dem Gast auf Wunsch allen Komfort bieten... Großzügige Räumlichkeiten unseres Hauses sind für Seminare und Konferenzen bis zu 100 Personen geeignet."
9Der Kläger legte eine Bescheinigung der E. H. GmbH vom 20. August 19 vor, wonach Herr Dr. H. als Urlaubsvertretung für den Kur- und Sanatoriumsarzt Dr. B. die Behandlung der Angehörigen übernommen habe. Die Badekur habe vom 1. bis 26. Juli 19 gedauert. Gegenüber dem Regierungspräsidenten führte die E. H. GmbH mit Schreiben vom 28. August 19 aus, man sei davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers eine offene Badekur mache, weil sie bei der Anreise keine Unterlagen vorgelegt und nichts von einer Sanatoriumskur gesagt habe. Wenn bekannt gewesen wäre, daß es um eine stationäre Heilbehandlung gehe, hätte man darauf bestanden, daß sich die Ehefrau des Klägers Dr. F. vorgestellt hätte. Beigefügt war eine Bescheinigung vom 28. August 19 , wonach Herr Dr. B. in der Zeit vom 2. bis 13. Juli 19 urlaubsabwesend gewesen sei und für stationäre Heil- und Sanatoriumsbehandlungen von Herrn Dr. F. vertreten worden sei. Patienten mit offenen Badekuren hätten während der Urlaubsabwesenheit Herrn Dr. H. konsultieren können.
10Der Regierungspräsident bewilligte durch Bescheid vom 20. September 19 eine Beihilfe von 1.278,-- DM und forderte mit Blick auf den Abschlag in Höhe von 5.000,-- DM einen Betrag von 3.722,-- DM zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, die Familienangehörigen hätten eine offene Badekur und nicht - wie genehmigt - eine Sanatoriumskur durchgeführt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Beförderungskosten könnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Der noch offenstehende Betrag der gewährten Abschlagszahlung sei zurückzuzahlen. Sofern in den Jahren 19 und 19 ebenfalls eine offene Badekur statt der damals genehmigten Sanatoriumsbehandlung im E. H. durchgeführt worden sein sollte, bestehe ausnahmsweise die Bereitschaft, auf die Rückforderung der hierzu zu Unrecht gewährten Beihilfe zu verzichten.
11Mit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf eine Bescheinigung der E. H. GmbH vom 13. August 19 , der zufolge Herr Dr. H. als Urlaubsvertretung für Herrn Dr. B. die Behandlung von Herrn und Frau H. übernommen habe. Der Kläger zog daraus den Schluß, seine Angehörigen hätten sich einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen, bei der der Leitende Arzt von Herrn Dr. H. vertreten worden sei.
12Mit einem Schreiben vom 6. November 19 machte die E. H. GmbH darauf aufmerksam, daß es sich bei ihr nicht nur um eine Kur- und Privatklinik, sondern auch um ein Hotel handele. Bei den stationären Heilbehandlungen erfolge die Betreuung durch Herrn Dr. B. und eine im Haus angestellte Assistenzärztin. Die Vertretung im Urlaubsfall sei durch Herrn Dr. F. gesichert. Die Behandlung offener Badekuren übernehme ausschließlich Herr Dr. B. . Hier seien im Vertretungsfall Herr Dr. H. oder Herr Dr. N. zuständig.
13Der Regierungspräsident wies den Widerspruch durch Bescheid vom 19. November 19 zurück, weil sich die Familienangehörigen des Klägers einer offenen Badekur unterzogen hätten, die nicht genehmigt worden sei. Somit seien nur die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Rückforderung der noch offenstehenden Abschlagszahlung wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes begründet.
14Der Kläger hat am 28. Dezember 1990 Klage erhoben mit dem Ziel, daß der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. September 19 verpflichtet werde, weitere Beihilfe in Höhe von 5.704,39 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 8. August 19 das Verfahren, soweit es die Rückforderung einer abschlagsweise gezahlten Beihilfe betrifft, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 1160/91 abgetrennt.
15Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im vorliegenden Ausgangsverfahrens - 1 K 2064/90 - vorgetragen, der ärztliche Leiter des Sanatoriums sei durch Herrn Dr. H. vertreten worden, der früher Leiter des Sanatoriums gewesen sei. Seine Ehefrau habe unter gleichen Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit Sanatoriumsaufenthalte im E. H. durchgeführt, die vom Beklagten anerkannt und abgerechnet worden seien. Seine Angehörigen hätten sich im April 19 im E. H. wegen einer Sanatoriumskur angemeldet und Bescheinigungen über den entsprechenden Tagessatz erhalten. Auf diesen Bescheinigungen beruhe die vom Beklagten gewährte Abschlagszahlung. Seiner Ehefrau sei bekannt geworden, daß Herr Dr. B. in Urlaub und deshalb Herr Dr. H. zuständig sei. Dr. H. habe ständig zur Verfügung gestanden. Die Aussage des Zeugen Dr. B. sei, was die Vertretungsregelung betreffe, falsch. Insoweit werde erneut auf die Bescheinigung der E. H. GmbH vom 13. August 19 und ein Schreiben des Herrn Dr. B. vom 23. Oktober 19 verwiesen, in dem dieser ausführe, Herr Dr. H. sei auch berechtigt, Sanatoriumskuren durchzuführen.
16Der Kläger hat beantragt,
17das beklagte Land zu verpflichten, zu einem Sanatoriumsaufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter vom 1. bis 26. Juli 19 im "E. H. " in K. eine Beihilfe zu gewähren.
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und ein Schreiben der E. H. GmbH vom 4. Februar 19 sowie ein Schreiben des Herrn Dr. H. vom 26. Februar 19 vorgelegt. Er hat ergänzend vorgetragen, die ihm vorgelegte Bescheinigung über den Pensionspreis enthalte keine Hinweise auf eine Sanatoriumsbehandlung.
21Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Aufenthaltes der Familienangehörigen des Klägers im E. H. durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der E. H. GmbH und Vernehmung der Zeugen Dr. H. , Dr. B. , I. H. , A. und F. sowie durch Einholung einer Auskunft des Gesundheitsamts B. . Es hat sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne keine weitere Beihilfe beanspruchen, weil es sich um keine Sanatoriumsbehandlung handele. Die Angehörigen des Klägers seien nicht unter der Verantwortung des Leitenden Arztes behandelt worden. Diese Funktion habe allein Herr Dr. B. und als sein Vertreter Herr Dr. F. erfüllt, was die Beweisaufnahme ergeben habe. Daß die Ehefrau des Klägers gemeint habe, Herr Dr. H. sei zur Vertretung des Dr. B. befugt, reiche nicht aus. Aus einer jahrelangen fehlerhaften Praxis bei der Abrechnung früherer Maßnahmen folge kein Anspruch auf Wiederholung des Fehlers.
22Der Kläger hat gegen das am 24. Juni 1996 zugestellte Urteil am 19. Juli 1996 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung mit Schriftsatz vom 19. September 19 im Parallelverfahren 1 K 1160/91 VG A. /6 A 3812/96 OVG NW vor, Herr Dr. H. sei der von dem Leitenden Arzt bestimmte Mitarbeiter im Sinne von § 6 Abs. 3 BVO gewesen. Dies folge aus der Bescheinigung des Herrn Dr. B. vom 23. Oktober 19 , der bei wohlwollender Würdigung abweichend ausgesagt habe, weil sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei. Der Beklagte habe im übrigen in der Vergangenheit und durch den Bescheid vom 15. März 19 die Behandlung bei der E. H. GmbH als Sanatoriumsbehandlung anerkannt. Der Kläger beantragt die Beiladung der E. H. GmbH und der Herren Dres. B. und H. , weil die Beizuladenden für den entstandenen Schaden aufkommen müßten, falls die vorliegende Klage erfolglos bleibe.
23Der Kläger beantragt sinngemäß,
24das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Regierungspräsidenten vom 20. September 19 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. November 19 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe für den Sanatoriumsaufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter vom 1. bis zum 26. Juli 19 zu gewähren.
25Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom 22. Dezember 1997 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden.
26Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Dem Senat liegt ferner die das Parallelverfahren betreffende Gerichtsakte 6 A 3812/96 mit der dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte vor.
27II.
28Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluß über die Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
29Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Beförderung als beihilfefähig anzuerkennen, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen im E. H. in der Zeit vom 1. bis 26. Juli 19 erwachsen sind. Das Beihilfebegehren beurteilt sich nach der Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GV NW 332) in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 9. Februar 1990 (GV NW 118). Die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes richtet sich nach § 6 BVO. Beihilfefähige Aufwendungen im Sinne von § 6 BVO sind dem Kläger aus dem streitigen Anlaß nicht entstanden, weil es sich bei der E. H. GmbH nicht um ein Sanatorium im Sinne von § 6 Abs. 3 BVO handelt. Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist eine Krankenanstalt,
301. die besondere Heilbehandlungen (z.B. mit den Mitteln der physikalischen Therapie - Bäder, Bestrahlungen usw. - oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
312. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
323. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 47 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 - Reichsministerialblatt Seite 327 -).
33Der Senat hat es in seiner ständigen Rechtsprechung als wesentliches Charakteristikum einer Krankenanstalt angesehen, daß die Anstalt nur solchen Personen offensteht, die vom ärztlichen Standpunkt aus einer Behandlung in der Anstalt bedürfen, wo sie unter ständiger ärztlicher Überwachung stehen und vom Arzt selbst und nach seinen Weisungen behandelt werden und ihre Lebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen unterworfen ist.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 1991 - 6 A 1118/90 - Recht im Amt 1993, 42.
35Die E. H. GmbH bezeichnet sich selbst als "Kurklinik und Kneippkurhotel". Es handelt sich um ein Haus mit 100 Betten, von denen 40 Betten für den klinischen Bereich zur Verfügung stehen und 60 Betten für das Kneippkurhotel. Von einer strikten räumlichen Trennung ist nicht die Rede. Vielmehr wird in einem Faltblatt pauschal ausgeführt, das Hotel verfüge über 100 Betten, behaglich eingerichtete Zimmer. Großzügige Räumlichkeiten des Hauses seien für Seminare und Konferenzen bis zu 100 Personen geeignet. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BVO in der hier maßgebenden Fassung nicht erfüllt.
36Der Kläger kann weitere Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt außerdem deshalb nicht beanspruchen, weil er auch sonst nicht im Ansatz den Nachweis dafür geführt hat, daß sich seine Familienangehörigen in der Zeit vom 1. bis 26. Juli 19 einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen hätten. Die E. H. GmbH hat nach den zur Verwaltungsakte gereichten Rechnungen vom 26. Juli 19 jeweils einen Pensionspreis berechnet, der nicht auf eine Sanatoriumsbehandlung deutet. Die ärztlichen Schlußberichte, zu deren Vorlage der Kläger mit dem Anerkennungsbescheid vom 15. März 19 aufgefordert worden ist, fehlen. Die von Herrn Dr. H. erstellten Sanatoriumsberichte vom 26. Juli 19 belegen nicht, daß sich die Familienangehörigen des Klägers unter seiner Verantwortung einer Sanatoriumsbehandlung bei der E. H. GmbH unterzogen haben. Dr. H. bemerkt im Falle der Ehefrau des Klägers und der Tochter A. , sie hätten in seiner "kurärztlichen Behandlung" gestanden. Dies spricht dafür, daß Dr. H. in eigener Verantwortung und nicht als Organ oder Erfüllungsgehilfe der E. H. GmbH tätig wurde, und zwar im Hinblick auf eine Heilkur im Sinne von § 7 BVO. Hinsichtlich der Tochter M. heißt es dazu, sie sei vom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium K. während einer vierwöchigen Kurbehandlung in seiner - des Dr. H. - ärztlichen Betreuung gewesen.
37Die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen sind nicht als Teil einer Heilkur (§ 7 BVO) beihilfefähig. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BVO erforderliche vorherige Anerkennung einer derartigen Heilmaßnahme fehlt. Erörterungen dazu, ob ausnahmsweise vom Erfordernis vorheriger Anerkennung abgesehen werden kann, erübrigen sich, weil nach den amtsärztlichen Bescheinigungen vom 9. März 19 gerade die Sanatoriumsbehandlung als dringend notwendig und erfolgversprechend bezeichnet worden ist und diese Behandlung nicht durch eine Heilkur ersetzbar sei. Dies stellt die Eignung einer alternativ durchgeführten Heilkur in Frage.
38Der vom Kläger verfolgte Erfüllungsanspruch läßt sich nicht unabhängig vom Beihilferecht damit rechtfertigen, daß der Regierungspräsident mit dem Bescheid vom 15. März 19 ausdrücklich eine Sanatoriumsbehandlung im E. H. als notwendig anerkannt hat. Die weiteren Ausführungen im Anerkennungsbescheid vom 15. März 19 machen deutlich, daß der Regierungspräsident insoweit lediglich dem Antrag des Klägers und der Empfehlung des Amtsarztes gefolgt ist. Der Kläger ist ausdrücklich unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 BVO aufgefordert worden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß es sich um eine Krankenanstalt im Sinne der Vorschrift handelt.
39Eine dem Kläger günstigere Entscheidung läßt sich nicht damit begründen, daß der Regierungspräsident unter gleichartigen Verhältnissen in zurückliegenden Zeiträumen Beihilfe gewährt und keine Veranlassung gesehen hat, den Kläger vor Beginn der Maßnahme auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Derartige Bedenken hätten möglicherweise aufkommen können, weil sich die E. H. GmbH in den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen als "Kurklinik und Kneippkurhotel" ausgewiesen hat. Dies trägt aber keinen Erfüllungsanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
40Dem Antrag des Klägers, die E. H. GmbH sowie die Herren Dres. H. und B. beizuladen, ist nicht zu folgen. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die genannten Personen nicht an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind. Eine Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erscheint dem Senat nicht opportun, weil die rechtlichen Interessen der Genannten durch die vorliegende Entscheidung kaum berührt werden. Im Hinblick auf die beiden zentralen rechtlichen Erwägungen, die jeweils für sich gesehen die Klageabweisung tragen, hat der Kläger keine mögliche Verletzung von Pflichten durch die Genannten aufgezeigt. Im Vordergrund seines Vorbringens steht, sie hätten ihn nicht ausreichend darüber informiert, um welche Art Kuraufenthalt es gehe und wie die Vertretung des Leitenden Arztes geregelt gewesen sei.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert beträgt 5.704,-- DM, weil der Kläger im Wege des Verpflichtungsbegehrens über die ihm bereits erbrachte finanzielle Leistung in Höhe von 5.000,-- DM weitere Beihilfe in Höhe von 1.982,39 DM begehrt. Auf der Grundlage des Bescheides vom 20. September 19 sind bislang 1.278,-- DM bewilligt, so daß es um die abschließende Bewilligung von Beihilfe in Höhe der anteiligen Abschlagszahlungen von 3.722,-- DM und um eine Mehrbewilligung von 1.982,39 DM geht. Eine Aufspaltung des erstinstanzlichen Streitwerts für die Zeit bis zur Verfahrenstrennung ist nicht gerechtfertigt, weil bis zu diesem Zeitpunkt der in dem Bescheid ausgewiesenen Rückforderung von 3.722,-- DM keine selbständige Bedeutung zukam.
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