Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4540/95
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Klägerin zu 2) trägt ein Viertel, die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger zu 1) wurde am 2. Januar 1952 in T. im Gebiet Tomsk in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 16. Februar 1921 in U. im Gebiet Sinowka geborene lettische Volkszugehörige T. T. und der am 27. Februar 1927 in P. geborene und im Juli 1997 verstorbene Q. G. .
3Die am 16. März 1974 bzw. 18. Februar 1980 geborenen Kläger zu 3) und 4) entstammen der am 22. Juni 1973 geschlossenen Ehe des Kläger zu 1) mit der inzwischen verstorbenen Klägerin zu 2).
4Am 28. Juni 1991 stellte der seit dem 4. November 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Vater des Klägers zu 1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und seine jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "Deutsch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe und spreche. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller deutsch gesprochen. Bei der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist eingetragen: "Großeltern und Eltern haben z.B. deutsche Lieder mit den Kindern gesungen, deutsche Märchen erzählt, deutschsprachige Gottesdienste besucht usw.". Für die Klägerin zu 2) ist in dem Aufnahmeantrag keine Volkszugehörigkeit eingetragen. Als ihre Muttersprache ist "russisch" und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie ist "russisch-deutsch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. Die Frage, wer in der Familie deutsch spreche, ist ebenso wie die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums nicht beantwortet.
5In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 3) als Volkszugehörigkeit "Deutsch" sowie als Muttersprache und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil "deutsch-russisch" gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist nicht beantwortet.
6Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Vater des Klägers zu 1) unter dem 1. Oktober 1991 für den Kläger zu 1) an, seine Muttersprache sei "Deutsch" und seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch". Der Kläger zu 1) spreche und schreibe die deutsche Sprache. In seiner Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil, vom Kläger zu 1) und seinen Kindern deutsch gesprochen. Zusätzlich wurde erläutert: "In der Familie wurde deutsch gesprochen. Vater ist Deutscher, Mutter Lettin, verstand Deutsch. B. lernte von klein auf deutsch, vor allem die Großmutter (die kaum russisch sprach) sprach mit ihrem Enkel B. nur deutsch." Für die Klägerin zu 2) wurde angegeben, ihre Muttersprache sei "Russisch", ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch". Sie verstehe und spreche "etwas" Deutsch. In ihrer Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil des Ehemannes und von ihren Kindern deutsch gesprochen. Zusätzlich wurde erläutert: "W. T. ist Russin." Für den Kläger zu 3) wurde angegeben, seine Muttersprache sei "Deutsch" und seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch". Er spreche und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und von ihm deutsch gesprochen. Zusätzlich wurde erläutert: "Sprache wurde vom Vater gelernt und durch Deutschunterricht in der Schule." Zur Pflege des deutschen Volkstums durch den Kläger zu 3) wurde ausgeführt: "1.) Durch Eltern, daheim wurde deutsch gesprochen. 2.) Durch Schulbesuch. In der russischen Schule wurde 'Deutsch' (Sprachunterricht) angeboten. Wurde von B. T. wahrgenommen. Mutter von B. ist Russin. Der Vater ist Deutscher und er spricht mit seinem Sohn deutsch." Schließlich erklärte der Vater des Klägers zu 1): "B. und B. haben sich nicht zum russischen Volk bekannt, sondern die russischen Behörden haben sie gar nicht angehört, sondern ihnen die Inlandspässe ausgestellt mit der Angabe russisch."
7In den auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den Verwaltungsvorgängen übersandten Abschriften der Geburtsurkunden des Klägers zu 3) vom 9. April 1974 und der Klägerin zu 4) vom 11. März 1980 ist als Nationalität des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) "Russe" bzw. "Russin" eingetragen. In den in Ablichtung zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Inlandspässen des Klägers zu 1) vom 27. Februar 1976 und des Klägers zu 3) vom 24. Januar 1991 ist als ihre Nationalität jeweils "Russe" eingetragen. Hierzu erklärte der Vater des Klägers zu 1) unter dem 14. Oktober 1991: "Die Russischen Paßgesetze von 1974 waren uns nicht bekannt. Wir wurden von der russischen Behörde auch nicht gefragt, was wir für eine Nationalität eintragen lassen wollen. Die russische Behörde hat ohne uns zu fragen Russisch als Nationalität in die Pässe eingetragen. Aus Angst vor Diskriminierung (bei Protest war man gleich Faschist) haben wir nicht dagegen protestiert."
8Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab.
9Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 8. Januar 1992 Widerspruch ein und reichten Inlandspässe der Kläger zu 1) und 3) vom 13. Dezember 1991 bzw. 21. Februar 1992 zu den Verwaltungsvorgängen, in denen als ihre Nationalität jeweils "Deutscher" eingetragen ist.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
11Am 15. Juni 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe die deutsche Sprache von seiner Großmutter väterlicherseits und von seinem Vater gelernt. Er könne auf hochdeutsch ein einfaches Gespräch führen. Er könne aber auch Dialekt sprechen, Deutsch lesen und ein wenig schreiben. Infolge der Berufstätigkeit des Vaters habe die Erziehung bei der Großmutter gelegen, die nur schlecht russisch gesprochen habe. Der Kläger zu 1) könne auch deutsche Lieder und Gedichte. Die Familie habe die Feiertage nach deutscher Sitte gehalten und nach deutscher Sitte gekocht. Der Kläger zu 1) sei in seinem Inlandspaß bis 1971 mit deutscher Nationalität geführt worden. Nach der Einberufung zum Militär sei im Militärpaß ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die russische Nationalität eingetragen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe die Paßbehörde bei der Ausstellung des zivilen Inlandspasses die Angaben aus dem Militärpaß übernommen.
12Die Kläger haben beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
17Gegen dieses ihnen am 9. Juni 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6. Juli 1995 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) habe in seinem Elternhaus Deutsch gelernt und dort als bevorzugte Umgangssprache gebraucht. In seiner Familie spreche er mit den Klägern zu 3) und 4) deutsch. Mit der verstorbenen Klägerin zu 2) sei russisch gesprochen worden. Der Kläger zu 1) habe bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Alter von sechzehn Jahren die deutsche Nationalität gewählt und damit gegenüber den Behörden des Herkunftsgebiets erklärt, dem deutschen Volk anzugehören. Da seine Mutter lettische Volkszugehörige sei, habe er die russische Nationalität nicht wählen können. Als er zum Militärdienst eingezogen worden sei, sei der Inlandspaß eingezogen und ein Militärausweis ausgestellt worden. In diesen sei ohne sein Zutun und gegen seinen Willen die Nationalität "Russe" eingetragen worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst sei die russische Nationalitätseintragung im Inlandspaß übernommen worden. Die zuletzt erfolgte Änderung sei rechtlich ohne Bedeutung, da der Kläger zu 1) kein Gegenbekenntnis abgelegt habe, weil ihm die fehlerhafte Eintragung nicht zurechenbar sei.
18In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Berufung der Klägerin zu 2) zurückgenommen worden.
19Die Kläger beantragen,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3) und 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Senat hat Beweis erhoben über die Fragen, ob der Kläger zu 1) in seinem ersten Inlandspaß als Nationalität "Deutsch" eingetragen hatte und in welcher Umgangssprache die Kläger sich im persönlich-familiären Bereich unterhalten haben, durch Vernehmung der Schwester des Klägers zu 1), Frau B. K. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1998 (Bl. 109 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ausgewertet.
25Erkenntnisliste
1. 26Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS)
10. 27Entscheidungsgründe:
28Soweit die Berufung der Klägerin zu 2) zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO).
29Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.
30A. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014.
31Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
32Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
33Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.
34Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt.
35Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
36Der Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da er unstreitig von dem deutsche Volkszugehörigen Q. G. abstammt.
37Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
39Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.
41Allerdings genügt es nicht, wenn Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.
43Daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag angegeben, daß seine Muttersprache Deutsch sei. Diese Erklärung geht jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) darüber hinaus vorgetragen hat, als Kind im Elternhaus mehrsprachig aufgewachsen zu sein. Dies ergibt sich aus seinem Vortrag in der Klagebegründung, er habe von seiner Großmutter und seinem Vater Deutsch gelernt. Im Aufnahmeverfahren hat er zusätzlich angegeben, vor allem seine Großmutter, die schlecht russisch gesprochen habe, habe mit ihm nur deutsch gesprochen. Seine Mutter sei Lettin, die Deutsch verstanden habe. Dieser Vortrag kann in seiner Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt werden, daß der Kläger zu 1) als Kind in der Familie nur mit seiner Großmutter väterlicherseits und seinem Vater deutsch, mit seiner Mutter dagegen russisch gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist.
44Der Kläger zu 1) hat jedoch vorgetragen, daß er Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat und spricht. Er hat schon im Aufnahmeantrag insoweit angegeben, seine jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Deutsch". In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dieser Vortrag dahingehend konkretisiert worden, daß er im Elternhaus Deutsch gelernt und dort als bevorzugte Umgangssprache gesprochen habe. Der Kläger zu 3) hat im Aufnahmeantrag "Deutsch-Russisch" als seine Umgangssprache bezeichnet und damit erklärt, die deutsche Sprache ebenfalls zu beherrschen. Aus den auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gemachten weiteren Angaben zum Sprachverhalten des Klägers zu 3) ergibt sich darüber hinaus, daß die Kläger zu 1) und 3) miteinander deutsch sprachen und sprechen. Nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat spricht auch die Klägerin zu 4) mit dem Kläger zu 1) deutsch. Angesichts der geschilderten Sprachkenntnisse der Kläger zu 1), 3) und 4) und ihrem Sprachverhalten in der Familie bis zum Tode der Klägerin zu 2) geht der Senat davon aus, daß Deutsch die bevorzugte Umgangssprache bis zum Tod der Klägerin zu 2) zwischen den Klägern zu 1), 3) und 4) sowie nunmehr in der Familie der Kläger ist, nachdem die Notwendigkeit einer teilweisen Verständigung in russischer Sprache wegen der geringen Deutschkenntnisse der Klägerin zu 2) entfallen ist.
45Diese Annahme wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Denn die Zeugin B. K. hat glaubhaft bekundet, daß die Kläger zu 1), 3) und 4) sich schon zu Lebzeiten der Klägerin zu 2) untereinander "überwiegend" auf deutsch unterhalten haben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß erst recht nach dem Tode der Klägerin zu 2) Deutsch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist.
46Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu denen der Kläger zu 1) gehört, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten. Sie ist mit diesem Inhalt auch wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
48Die Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspaß in "Deutsch" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; von Schenkendorff, a.a.O., B 2 § 6 Anm. 3 c, cc.
50Für die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinem ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.
51Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
52Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war.
53Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
54Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Danach ist (jedenfalls) die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung seines Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung des Klägers zu 1) ein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.
55Dem steht auch nicht entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers zu 1) (zwischenzeitlich) die russische Nationalität eingetragen worden war. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
57Ein solches Gegenbekenntnis liegt aber dann nicht vor, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne den Willen oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist.
58Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).
59Hiervon ausgehend kann der Senat ein Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist er vielmehr davon überzeugt, daß als Nationalität des Klägers zu 1) in seinem ersten Inlandspaß ursprünglich "Deutscher" eingetragen war, er diese Eintragung auch beantragt und sich damit zum deutschen Volkstum bekannt hatte und die spätere Änderung der Nationalität in seinem Militär- und Inlandspaß gegen seinen Willen erfolgt ist. Hierfür spricht zunächst, daß dem Kläger zu 1) nach den oben dargestellten einschlägigen Paßvorschriften der ehemaligen Sowjetunion, die nach den Erkenntnissen des Senates weitgehend auch Beachtung fanden,
60vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 -,
61aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit seines Vaters und der lettischen Volkszugehörigkeit seiner Mutter die Wahl der russischen Nationalität grundsätzlich nicht möglich war. Daß die Eintragung der russischen Nationalität gegen seinen Willen geschah, hat der Kläger zu 1) auch bereits in der Klageschrift im einzelnen vorgetragen. Dieser Vortrag wird auch durch die Bekundung der Zeugin B. K. bestätigt. Denn die Zeugin hat ausgesagt, daß der Kläger zu 1) sich nach der Rückkehr vom Militär im Familienkreise in ihrer Gegenwart über die Eintragung der russischen Nationalität in seinen neuen Inlandspaß beschwert und gesagt habe, diese Eintragung sei während der Militärzeit vorgenommen worden. Die Aussagen sind glaubhaft von der Zeugin vorgetragen worden. Sie erfolgten jeweils mit Bedacht nach Prüfung des Gedächtnisses. Der Senat führt es auf die für die Zeugin sehr belastende Situation der Vernehmung vor dem Senat zurück, daß erst auf Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Begebenheiten nach der Rückkehr des Klägers zu 1) vom Militärdienst vorgetragen wurden.
62Da der Senat nach dem von ihm bei der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck der Persönlichkeit der Zeugin B. K. auch unter Berücksichtigung ihres nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger zu 1) keinen Anlaß hat, an ihrer auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Glaubwürdigkeit zu zweifeln, geht er davon aus, daß ihre Aussage der Wahrheit entspricht. In Würdigung der Zeugenaussage steht deshalb unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Senates fest, daß ihm das Merkmal der deutschen Sprache hinreichend im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vermittelt worden ist und er sich auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat.
63B. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 3) und 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Als Abkömmlinge des Klägers zu 1) haben sie Anspruch auf Einbeziehung in dessen Aufnahmebescheid.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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