Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5181/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 30. November 1992, ihm Sozialhilfe zu gewähren. In seinem Antrag gab er an, daß er den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt habe und zur Zeit arbeitslos sei; er lebe in der Wohnung seiner 1935 geborenen seit 1981 verwitweten Mutter und habe mit ihr ein Kostgeld für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 500,- DM vereinbart. Außerdem teilte der Kläger in seinem Antrag mit, daß er Eigentümer eines nicht sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuges der Marke Audi 80 - Baujahr 1979 - sei.
3Durch Bescheid vom 21. Januar 1993 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 25. November 1992 - dem Tage seiner ersten Vorsprache im Sozialamt - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen. Zugleich lehnte es der Beklagte ab, die Kosten der Unterkunft und der Heizung zu übernehmen, mit der Begründung, daß der Kläger mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und seine Mutter aufgrund ihres Renteneinkommens in der Lage sei, diese Kosten allein zu tragen.
4Gegen den Bescheid vom 21. Januar 1993 erhob der Kläger am 12. Februar 1993 Widerspruch und gab an, seine Mutter sei nicht bereit, ihn kostenlos zu beherbergen und die Heizkosten allein zu tragen; sie verlange eine Beteiligung von 150,- DM an der Miete und 70,- DM als Heizkostenabschlag.
5Die Mutter des Klägers teilte dem Beklagten am 2. September 1993 mit, daß sie mit ihrem Sohn am 3. September 1993 nach H. umziehen werde.
6Der Oberkreisdirektor des Kreises H. wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1993 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1993 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, daß der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung aus Mitteln der Sozialhilfe habe, weil gemäß § 16 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vermutet werde, daß sein notwendiger Lebensunterhalt insoweit von seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter sichergestellt werde.
7Der Kläger hat am 27. Januar 1994 zum Az. VG Minden 6 K 358/94 Klage erhoben und vorgetragen, seiner Mutter sei es nicht zuzumuten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang zu tragen; sie müsse Schulden in Höhe von ca. 70.000,- DM begleichen und werde deshalb von der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis P. betreut; sie sei von vornherein wegen dieser finanziellen Schwierigkeiten nur unter der Bedingung bereit gewesen, ihn, den Kläger, in ihrer Wohnung aufzunehmen, wenn dieser seinerseits einverstanden und bereit sei, für die Hälfte der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst aufzukommen; es treffe zu, daß sie bisher die Miete in voller Höhe gezahlt habe; sie habe jedoch mit dieser Zahlung nicht ihrer ohnehin nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn, dem Kläger, nachkommen wollen, sondern dessen Anteil an der Miete lediglich verauslagt, um zu vermeiden, daß ihre Wohnung gekündigt werde; insoweit habe sie dem Kläger lediglich ein Darlehen gewährt, das dieser zurückzahlen müsse.
8In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger vorgetragen, in der Zeit vom 25. November 1992 bis zum 2. September 1993 habe er seiner Mutter den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft teilweise aus Geldbeträgen zur Verfügung gestellt, die ihm von Dritten geliehen worden seien und die er wieder zurückzahlen müsse.
9Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21. Januar 1993 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 27. Dezember 1993 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, weitere Sozialhilfe in Höhe anteiliger Unterkunfts- und Stromkosten in Höhe von 245,- DM monatlich für die Zeit vom 25. November 1992 bis zum 28. Februar 1993 zu bewilligen.
10Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Er hat die Ansicht vertreten, daß es der Mutter des Klägers zuzumuten gewesen sei, für die Kosten der Unterkunft und Heizung allein aufzukommen, denn ihr Renteneinkommen habe nach Abzug der von ihr selbst angegebenen monatlichen Schuldentilgung in Höhe von 130,- DM ihren Bedarf um 120,02 DM überstiegen, wobei bei dieser Berechnung die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang berücksichtigt worden seien.
12Am 17. Februar 1993 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er sich zur Zeit auf Arbeitssuche im Saarland befinde, aber leider erkrankt sei. Dieser Mitteilung war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus S. vom 15. Februar 1993 beigefügt.
13Daraufhin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 26. Februar 1993 mit Wirkung vom 1. März 1993 die bisher gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung ein, daß seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei, weil sich der Kläger nunmehr im Saarland aufhalte.
14Der Kläger legte mit Schreiben vom 3. März 1993, eingegangen bei dem Beklagten am 4. März 1993, unter seiner Anschrift in H. gegen den Bescheid vom 26. Februar 1993 Widerspruch ein und trug vor, daß er sich lediglich für drei Tage im Saarland aufgehalten habe, um dort Arbeit zu suchen; sein Wohnsitz und Aufenthaltsort sei nach wie vor H. , so daß der Beklagte verpflichtet sei, Sozialhilfe weiter zu bewilligen.
15Aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Sozialhilfeantrag vom 30. November 1992, daß er Eigentümer eines Kraftfahrzeuges sei, holte der Beklagte im November 1993 eine Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Kreises H. ein. Unter dem 10. November 1993 und unter dem 28. November 1993 teilte das Straßenverkehrsamt H. dem Beklagten mit, daß für den Kläger in der Zeit vom 30. November 1992 bis zum 15. November 1993 folgende Kraftfahrzeuge angemeldet waren:
16Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen vom 30. November 1992 bis zum 15. November 1993
17Lada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen vom 19. Januar 1993 bis zum 21. April 1993
18Ford Sierra mit dem amtlichen Kennzeichen vom 21. April 1993 bis zum 19.(gemeint: 15.) November 1993.
19Auf die Anfrage des Beklagten, wie er die Kosten der auf seinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge aufgebracht habe, teilte der Kläger unter dem 20. November 1993 mit, daß er den Audi 80 durch Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992 gegen einen Golf eingetauscht habe; dieser habe nach sechs Wochen Standzeit wegen Motorschadens verschrottet werden müssen; auch der Lada Wolga sei inzwischen verschrottet worden; da er, der KLäger, keinen Führerschein habe und sein Sohn G. noch Anfänger sei, seien die Fahrzeuge auf seinen Namen zugelassen worden; der Grund für die ganze Sache sei versicherungstechnisch gewesen (Rabatt); außerdem seien nicht drei Fahrzeuge zugleich, sondern nacheinander angemeldet worden.
20Der Oberkreisdirektor des Kreises H. wies den Widerspruch des Klägers vom 4. März 1993 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 1993 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1993 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, daß der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen habe; auf seinen Namen seien seit dem 30. November 1992 bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Widerspruchsbescheides ständig Kraftfahrzeuge zugelassen gewesen; der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wie es ihm möglich gewesen sei, die Kosten für den Betrieb dieser Kraftfahrzeuge aufzubringen, zumal er selbst angegeben habe, arbeitslos gewesen zu sein und keine Arbeit gefunden zu haben.
21Der Kläger hat am 27. Januar 1994 zum Az VG Minden 6 K 359/94 Klage erhoben und vorgetragen, den Audi 80 habe er laut Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992 an einen Herrn Ametov übergeben; seit diesem Tage befinde sich das Fahrzeug nicht mehr in seinem Besitz; den Lada Wolga, der keinen Verkehrswert mehr gehabt habe, habe er geschenkt bekommen; die laufenden Kosten (Steuern, Versicherungen und sonstige laufende Kosten) seien von seinem Bruder M. D. getragen worden; der Ford Sierra sei das Eigentum seines Sohnes G. D. gewesen; dieser habe das Fahrzeug selbst gekauft und sämtliche Unterhaltungskosten getragen; ausschließlich aus versicherungstechnischen Gründen sei das Fahrzeug auf seinen, des Klägers, Namen angemeldet worden; mittlerweile sei das Fahrzeug auf den Namen seines Sohnes umgemeldet worden.
22In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1995 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, den gegen den Audi getauschten Golf habe er nicht angemeldet; hierbei habe es sich um einen Personenkraftwagen mit Motorschaden gehandelt, der zunächst habe repariert werden sollen, dann jedoch habe verschrottet werden müssen; der Audi sei zwar immer noch auf seinen Namen angemeldet; dieses Fahrzeug sei jedoch verschwunden; diesbezüglich sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen; man habe dort jedoch nichts weiter unternehmen können; erst bei einer wiederholten Vorsprache beim Straßenverkehrsamt sei dieses Fahrzeug schließlich stillgelegt worden; wann dies geschehen sei, wisse er nicht mehr so genau; was den Lada Wolga betreffe, habe sich sein Bruder M. bereit erklärt, für drei Monate sämtliche Kosten zu übernehmen; für den Ford Sierra habe sein Sohn G. sämtliche Kosten getragen, denn dieses Fahrzeug habe allein ihm gehört; das Fahrzeug sei lediglich auf seinen, des Klägers, Namen angemeldet worden, um einen günstigen Rabatt bei der Versicherung zu erhalten.
23Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 27. Dezember 1993 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1993 bis zum 31. August 1993 in Höhe der jeweils geltenden Regelsätze für einen Haushaltsangehörigen einschließlich der halben Unterkunftskosten (monatlich 180,- DM zuzüglich Heiz-/ Stromkosten in Höhe von 65,- DM) zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
25Er hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, weil er nicht nachvollziehbar habe erklären können, wie der Betrieb der auf seinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge finanziert worden sei.
26Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger an den Unterkunftskosten der Wohnung in H. beteiligt war und ob er anteilige Unterkunftskosten gezahlt hat, sowie darüber, wer Eigentümer der Kraftfahrzeuge Lada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen und Ford Sierra gewesen bzw. wer die Betriebskosten dieser Kraftfahrzeuge getragen habe, durch Vernehmung der Mutter des Klägers R. D. , des Bruders des Klägers M. D. und des Sohnes des Klägers G. D. . Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 25. April 1995 und vom 20. Juni 1995 Bezug genommen.
27Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren 6 K 358/94 und 6 K 359/94 durch Urteil vom 20. Juni 1995 miteinander verbunden und die Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
28Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Juli 1995 zugestellte Urteil am 11. August 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, daß seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, für seinen Unterhalt aufzukommen, weil sie ihren vorrangigen Schuldverpflichtungen habe nachkommen müssen. Auch habe die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben, daß er die Kosten der von ihm gelegentlich genutzten Kraftfahrzeuge nicht selbst getragen habe.
29Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
30Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
31Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
32Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vom Kläger eingereichten Unterlagen sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises H. , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
34Entscheidungsgründe:
35Über die Berufung des Klägers wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO).
36Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die von ihm begehrte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht beanspruchen kann.
37Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor.
38Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger deshalb nicht hilfebedürftig war, weil er Eigentümer von Kraftfahrzeugen war, deren Einsatz zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm § 88 BSHG zuzumuten war.
39Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Oktober 1992 - 24 A 655/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 338; OVG Koblenz, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 12 B 10925/96 -, FEVS 47, 413.
40Unabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, daß er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder (sonstigem) Vermögen aufbringen kann.
41Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, daß der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, daß kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 = FEVS 13, 201, und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, 303; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 29. August 1996 - 8 A 90/94 - und Beschluß vom 18. Juni 1997 - 8 B 2/97 -.
43Dementsprechend trägt der Hilfesuchende auch die Darlegungslast. Es ist somit zunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlaß) Zweifel daran, daß der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig iSv § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen.
44Die Anschaffung und das Halten eines Kraftfahrzeuges sind Umstände, die die Annahme von vom Hilfesuchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können, sei es, daß ein solcher Vorgang auf das Vorhandensein verschwiegenen Einkommens und/oder (sonstigen) Vermögens schließen läßt, sei es, daß das Kraftfahrzeug selbst einzusetzendes Vermögen ist, dessen Verwertung die Hilfebedürftigkeit (zeitweise) zu beseitigen geeignet ist. Gegebenenfalls hat der Hilfesuchende die bestehenden Zweifel auszuräumen.
45Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1987 - 5 B 66.87 -; OVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69; OVG Hamburg, Beschluß vom 18. Januar 1993 - IV C 439/92 -, FEVS 43, 287; OVG Lüneburg, Beschluß vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, FEVS 47, 559.
46Der Hilfesuchende muß konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen, welche Ausgaben im entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und ggf. auch die Anschaffung des Kraftfahrzeuges entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
47OVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 8 B 995/85 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluß vom 18. Januar 1993 - IV C 439/92 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, a.a.O..
48Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers ergeben sich vorliegend aus dem Umstand, daß auf seinen Namen innerhalb des streitbefangenen Zeitraums vom 25. November 1991 bis 31. August 1993 - wenn auch nicht immer zeitgleich - drei verschiedene Kraftfahrzeuge - (Audi 80), (Lada Wolga) und (Ford Sierra) - zugelassen waren. Das läßt es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest als möglich, wenn nicht gar als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß er nicht nur die etwaigen Kaufpreise selbst gezahlt, sondern die Fahrzeuge auch selbst betrieben und die damit verbundenen Kosten aufgebracht hat. Denn allein schon die Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges wie die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und Versicherung können in der Regel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht abgezweigt werden.
49Vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. März 1997 - 8 B 34/97 -.
50Insofern kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger, dem in der genannten Zeit lediglich Regelsatzleistungen gewährt wurden, tatsächlich nicht über Einkommen oder Vermögen verfügte, die er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes hätte einsetzen können.
51Die durch die Eintragung als Halter der genannten Kraftfahrzeuge begründeten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit werden weder durch nachvollziehbare, glaubhafte Angaben des Klägers noch durch die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt. Der Senat ist bei Würdigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, daß die Anschaffung und der Betrieb dieser Fahrzeuge möglich waren, ohne daß der Kläger über Mittel verfügte, die er für seinen notwendigen Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen und die ihn von Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig gemacht hätten.
52Seit dem ersten Tage der Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, dem 25. November 1992, war der Kläger unstreitig Eigentümer, Halter und Nutzer des Kraftfahrzeuges Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen . Dies hat er schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe vom 30. November 1992 selbst angegeben und anläßlich seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 1995 bestätigt.
53Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Zustand zumindest bis zum Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes am 31. August 1993 fortbestanden hat, denn der Audi 80 war ersichtlich noch bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. April 1995 auf ihn zugelassen.
54Wie lange der Kläger dieses Kraftfahrzeug genutzt hat, läßt sich seinen eigenen Angaben nicht eindeutig entnehmen. In einem im Februar 1993 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, daß er dieses Fahrzeug am 5. Januar 1993 abgegeben und der nunmehrige Halter das Auto am 10. Februar 1993 in H. abgemeldet habe.
55In einem weiteren Schreiben vom 20. November 1993 an den Beklagten hat der Kläger ausgeführt, daß der Audi 80 laut eines von ihm vorgelegten Tauschvertrages vom 6. Dezember 1992 nicht mehr in seinem Besitz sei. Dieses Schreiben vermittelt zwar den Eindruck, daß der Kläger das Kraftfahrzeug nicht erst am 5. Januar 1993, sondern schon nach dem 6. Dezember 1992 nicht mehr genutzt habe, ohne daß dies aber konkret behauptet wird. Der vorgelegte Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992, der nach Form und Inhalt ohnehin wenig Vertrauen in die Richtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willens erweckt, besagt zur Übergabe und zum Zeitpunkt dieser Übergabe nichts.
56Anläßlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. April 1995 hat der Kläger auf den Vorhalt, daß der Audi 80 beim Straßenverkehrsamt in H. weiterhin auf seinen Namen angemeldet sei, schließlich geltend gemacht, der Audi 80 sei verschwunden; diesbezüglich sei er zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstatten wollen; man habe dort jedoch nichts weiter unternehmen können; erst bei einer wiederholten Vorsprache beim Straßenverkehrsamt sei der Audi 80 schließlich stillgelegt worden; wann dies geschehen sei, wisse er nicht mehr so genau. Abgesehen davon, daß auch diese Angaben in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sind, um auf ihre Richtigkeit schließen lassen zu können, sprechen sie ebenfalls eher für die Annahme, daß der Kläger das Kraftfahrzeug auch nach Abschluß des Tauschvertrages vom 6. Dezember 1992 in seiner Obhut hatte und somit sonst genutzt hat. Schließlich ist der Kläger dem Vorbringen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 12. Juni 1995, eine erneute telefonische Auskunft des Straßenverkehrsamtes H. habe ergeben, daß das Fahrzeug weiterhin auf den Namen des Klägers angemeldet sei, im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausdrücklich entgegengetreten. Die unbestimmten und teilweise auch nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben des Klägers legen im Ergebnis die Annahme nahe, daß er bestrebt ist, zu verschleiern, daß er den Audi 80 tatsächlich während des gesamten Bewilligungszeitraumes als Halter selbst genutzt und die Kosten getragen hat. Angesichts dessen kann nicht zur Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls ab dem 6. Dezember 1992 dieses Kraftfahrzeug tatsächlich nicht mehr gehalten und betrieben hat.
57In der Zeit vom 19. Januar 1993 bis zum 20. April 1993 war der Kläger des weiteren Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges Lada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen . Die Eigentümerstellung des Klägers ergibt sich aus der von ihm selbst vorgelegten schriftlichen Bestätigung eines Herrn A. A. vom 18. Mai 1994. Darin heißt es, daß das Fahrzeug Lada Wolga dem Kläger von Herrn A. "mit dreimonatigem TÜV" geschenkt und nach Ablauf des TÜV kostenlos entsorgt worden sei. Dieses Auto war nach einer vom Beklagten eingeholten Auskunft des Straßenverkehrsamtes H. , die der Kläger nicht bestritten hat, vom 19. Januar 1993 bis zum 20. April 1993 auf den Kläger zugelassen. Auch der vom Kläger vorgelegte Steuerbescheid und der Versicherungsschein, die für dieses Auto ergangen bzw. ausgestellt worden sind, lauten auf seinen Namen.
58Der Kläger hat dieses Kraftfahrzeug jedenfalls in der Zeit vom 19. Januar 1993 bis zum 20. April 1993 genutzt. Dies hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 1995 angegeben. Seine als Zeugin vernommene Mutter hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 1995 bestätigt.
59Dies spricht dafür, daß der Kläger auch die mit dem Betrieb des Autos verbundenen laufenden Kosten getragen hat. Sein Vorbringen, daß ihm für das in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug Lada Wolga während der Nutzung keine Kosten entstanden seien, weil er das Auto geschenkt bekommen habe und die laufenden Betriebskosten von seinem Bruder M. aufgebracht worden seien, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß ihm keine Anschaffungskosten entstanden sind, weil er das Fahrzeug geschenkt bekommen hat - dafür spricht immerhin die von ihm vorgelegte schriftliche Bestätigung des Herrn A. vom 18. Mai 1994 -, steht nicht fest, daß die Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Kläger ihm selbst keine Kosten verursacht hat. Vielmehr bestehen nach wie vor Zweifel daran, die zu seinen Lasten gehen. Nach den eigenen Angaben des Klägers anläßlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 1995 hat sich sein Bruder, der Zeuge M. D. , dazu bereit erklärt, die Steuern und Versicherungen für drei Monate zu übernehmen. In diesem Sinne hatte sich der Kläger auch schon in der Klagebegründung eingelassen. Angaben darüber, wie die Benzinkosten und etwaige Reparaturkosten aufgebracht worden sind, hat der Kläger selbst weder schriftlich noch mündlich gemacht. Auch der Zeuge M. D. hat anläßlich seiner Vernehmung vom 25. April 1995 nur bekundet, daß er die Steuern und Versicherungen für das Fahrzeug übernommen habe, indem er die entsprechenden Beträge dem Kläger bar übergeben habe. Der Zeuge hat anläßlich seiner Vernehmung nichts darüber ausgesagt, auch die Benzinkosten und weitere Kosten getragen zu haben. Außerdem hat der Kläger keine Belege darüber vorgelegt, wann und in welcher Höhe er die Steuern und Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Wenn die Angaben des Zeugen M. D. anläßlich seiner Zeugenvernehmung zutreffen sollten, daß der Kläger die Beträge für die Steuern und Versicherungen in bar erhalten hat, hätte es nahegelegen, Zahlungsbelege dafür einzureichen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Barbeträge an das Finanzamt bzw. an die Versicherungsgesellschaft gezahlt worden sind.
60Davon abgesehen erscheint die Aussage des Zeugen M. D. auch nicht glaubhaft. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, daß der Zeuge "nicht genau weiß, wie er (der Kläger) das bezeichnete Auto angeschafft hat", andererseits aber, "um ihm zu helfen", zugesagt haben will, daß er für die Steuern und Versicherungen aufkommen werde, und dem Kläger das benötigte Geld bar übergeben habe. Dabei fällt auf, daß der Zeuge M. D. den Betrag nicht genau beziffert, sondern nur mit "ca. 400,- DM bis 600,- DM" angegeben hat, obwohl dieser Betrag ausweislich der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen M. D. vom 7. Mai 1994 vom Kläger später zurückgezahlt werden sollte. Nicht zuletzt haben weder der Kläger noch der Zeuge M. D. ein Motiv für die Übernahme der Steuern und Versicherungen genannt, so daß auch nicht die Möglichkeit auszuschließen ist, daß es sich bei dieser und den übrigen von dem Zeugen M. D. bestätigten Zuwendungen um Teile einer Vergütung für eine etwaige Mitarbeit des Klägers, der von Beruf selbst Kraftfahrzeugmechaniker ist, in dem Kraftfahrzeuggeschäft des Zeugen M. D. handelte.
61In der Zeit vom 21. April 1993 bis zum 31. August 1993, dem Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraumes, war der Kläger schließlich auch Halter des Kraftfahrzeuges Ford Sierra mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Kläger hat die vom Beklagten eingeholte Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Kreises H. , daß dieses Kraftfahrzeug in der Zeit vom 21. April 1993 bis zum 19. November 1993 auf seinen Namen angemeldet war, nicht bestritten. Vielmehr hat er diese Auskunft dadurch bestätigt, daß er selbst den auf seinen Namen für das Fahrzeug ausgestellten Steuerbescheid und den ebenfalls auf seinen Namen ausgestellten Versicherungsschein vorgelegt hat.
62Die Behauptung des Klägers, er habe dieses Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum nicht genutzt und keine Betriebskosten getragen, ist nicht erwiesen. Der Kläger hat zwar wiederholt vorgetragen, der Ford Sierra sei von seinem Sohn, dem Zeugen G. D. , zu dessen Eigentum erworben worden, dieser habe auch die Steuern und die Versicherungsbeiträge sowie die Unterhaltungskosten gezahlt. Der Senat hält dies aber nicht für glaubhaft.
63Zwar ist in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag über dieses Auto vom 20. April 1993 als Käufer der Zeuge G. D. , der Sohn des Klägers, aufgeführt. Dies könnte dafür sprechen, daß dieser Zeuge das Fahrzeug selbst gekauft, bezahlt und in der Folgezeit als Eigentümer auch selbst genutzt hat. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob der Kaufvertrag insoweit die Vertragsparteien wahrheitsgemäß benennt oder ob der Zeuge D. nicht als Strohmann für den Kläger aufgetreten ist. Immerhin konnte für den Kläger deshalb Veranlassung bestehen, den eigenen Erwerb des Kraftfahrzeuges zu verschleiern, weil er inzwischen wegen des Besitzes des Kraftfahrzeuges Audi 80 die Erfahrung mit dem Sozialamt des Beklagten gemacht hatte, daß der Erwerb und der Besitz eines Autos ein Hindernis für die Gewährung von Sozialhilfe sein könnte.
64Dafür, daß in dem Kaufvertrag vom 20. April 1993 unrichtige Angaben über den Käufer des Kraftfahrzeuges enthalten sind, spricht zunächst einmal der Umstand, daß der Kläger und nicht der Zeuge G. D. bei der Kraftfahrzeug- Zulassungsstelle des Kreises H. als Halter dieses Autos benannt und eingetragen worden ist. Dies kann zwar auch seinen Grund darin haben, daß der Zeuge G. D. auf diese Weise in den Genuß eines günstigeren Versicherungstarifs gelangen wollte als ihm als Führerscheinneuling zugestanden hätte. Angesichts dessen, daß entweder die Angaben zur Haltereigenschaft gegenüber der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle (und damit letztlich auch gegenüber dem Finanzamt) oder gegenüber dem Sozialamt unrichtig sein müssen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß gerade die dem Sozialamt gegenüber erklärte Version die richtige ist. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger gegenüber dem Finanzamt, gegenüber der Kraftfahrzeug- Zulassungsstelle, gegenüber der Versicherungsgesellschaft und gegenüber dem Sozialamt des Beklagten die Angaben gemacht hat, die die jeweils für ihn und für seinen Sohn G. günstigste Rechtsfolge herbeiführten.
65Im übrigen bestehen deshalb Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrages, daß der Zeuge G. D. Käufer des Kraftfahrzeuges sei und die gesamten Kosten getragen habe, weil dieser das Fahrzeug nicht oder nur selten benutzt hat. Der Zeuge G. D. hat zwar zunächst bekundet, er habe das Fahrzeug ab dem 20. April 1993 immer selbst genutzt. Diese Ausführungen hält der Senat nicht für glaubwürdig. Immerhin hat der Zeuge G. D. auf Nachfrage seine Aussage schon selbst relativiert mit der Einschränkung, daß sein Vater "meine Autos", also nicht nur den Ford Sierra, sondern auch den ab dem 8. Oktober 1993 auf den Kläger zugelassenen Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen kurzfristig habe nutzen können. Zudem kann ihm nicht abgenommen werden, daß er nicht so genau wisse, ob sein Vater ein eigenes Auto habe. Vor allem steht die Aussage des Zeugen G. D. im Widerspruch zu der Bekundung seiner Großmutter und Mutter des Klägers, der Zeugin R. D. , die auf Nachfragen des Gerichts anläßlich ihrer Zeugenvernehmung schließlich eingeräumt hat, daß der Ford Sierra überwiegend vor der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin in H. gestanden habe. Zuvor hatte sie schon ausgesagt, dieses Auto habe manchmal wochenlang vor dem Haus gestanden. Berücksichtigt man, daß das Auto nur knapp sieben Monate auf den Kläger angemeldet war, nämlich vom 21. April 1993 bis zum 19. November 1993, und in dieser Zeit nach den Bekundungen der Zeugin R. D. wochenlang in H. gestanden hat, während der Zeuge G. D. in H. wohnte, erscheint es unwahrscheinlich, daß das genannte Fahrzeug von diesem Zeugen genutzt worden ist. Gegen eine derartige Annahme spricht schließlich auch, daß der Zeuge G. D. offenbar den Personenkraftwagen Opel Kadett bereits angeschafft hatte, bevor der Ford Sierra wegen eines (angeblichen) Motorschadens stillgelegt und verschrottet worden ist. Der Behauptung des Klägers, daß er keinen Führerschein besessen habe und deshalb als Benutzer dieses Autos nicht habe in Betracht kommen können, kommt in diesem Zusammenhang kein Gewicht zu, weil er ausweislich der Aussage der Zeugen G. und R. D. dieses Kraftfahrzeug benutzt hat.
66Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß der Kläger nicht die Kosten der Anschaffung und des laufenden Betriebes des Ford Sierra getragen hat. Da wegen der nicht glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. D. nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob dieser der Käufer des Ford Sierra war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der in dem Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis von 1.300,- DM, von dem Zeugen, insbesondere auch aus dessen Mitteln, gezahlt worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Kaufpreis von dem Kläger selbst aufgebracht worden ist.
67Ebensowenig kann wegen der unglaubhaften Angaben des Zeugen G. D. festgestellt werden, daß das Geld zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen dem Kläger bar übergeben worden ist. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger für die sonstigen Betriebskosten, also für Benzin- und etwaige Reparaturkosten aufgekommen ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, daß die laufenden Unterhaltungskosten für das Fahrzeug von dem Zeugen G. D. aufgebracht worden seien. Diese umfassende Kostenübernahme hat der Zeuge nicht bestätigt. Vielmehr hat er anläßlich seiner Vernehmung vom 25. April 1995 lediglich ausgeführt, daß er dem Kläger das Geld für Versicherung und Steuern in bar übergeben habe. Dagegen hat er keine Angaben über weitere Betriebskosten, insbesondere über Benzinkosten und etwaige Reparaturkosten gemacht.
68Die Angaben des Klägers, daß er nicht für die laufenden Betriebskosten des Ford Sierra aufgekommen sei, wird auch nicht durch die Bekundungen der als Zeugin vernommenen R. D. , der Mutter des Klägers, bewiesen. Zwar hat die Mutter des Klägers als Zeugin ausgesagt, daß außer dem Kläger auch andere Familienmitglieder, die im Hause gewohnt hätten, das Kraftfahrzeug benutzt haben, der Wagen sei jeweils abhängig von der Nutzung durch die einzelnen Fahrer wieder betankt worden. Diesen Bekundungen könnte zwar entnommen werden, daß die Benzinkosten jedenfalls nicht in vollem Umfang vom Kläger aufgebracht worden sind. Der Senat hält dies aber nicht für glaubhaft, sondern hält es für möglich, daß die Zeugin insoweit bestrebt war, den Sachverhalt in einem für ihren Sohn, den Kläger, günstigen Licht darzustellen. Für diese Annahme spricht, daß sie auch schon zuvor bei ihrer Zeugenvernehmung zugunsten ihres Sohnes eine unrichtige, erst auf Nachfrage berichtigte Aussage gemacht hatte, indem sie zunächst erklärt hatte, der Ford Sierra habe ihrem Enkel, dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Sohn des Klägers G. D. , gehört, der diesen Wagen auch ständig benutzt habe.
69Die durch die Nutzung von Kraftfahrzeugen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. November 1992 bis zum 31. August 1993 hervorgerufenen und nicht ausgeräumten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers werden im übrigen dadurch noch erhärtet, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber gemacht hat, wie die Kosten der Unterkunft, die der Beklagte von Anfang an nicht übernommen hatte, aufgebracht worden sind. Während der Kläger zunächst vorgetragen hat, die Miete sei allein von seiner Mutter aus ihrem Einkommen aufgebracht worden, weil sie habe verhindern wollen, daß ihr die Wohnung gekündigt werde, hat er im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht, daß er sich von Bekannten und Verwandten Geld geliehen habe, um den mit seiner Mutter vereinbarten Beitrag zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung zahlen zu können. Das letztgenannte Vorbringen ist auch von der als Zeugin hierzu vernommenen Mutter des Klägers bestätigt worden. Sie hat anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, daß der Kläger ihr monatliche Beträge zwischen 400,- DM und 500,- DM gegeben und ihr mitgeteilt habe, dieses Geld habe er sich geborgt und müsse es nach der Bewilligung der von ihm beantragten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt zurückzahlen. Nach den Erklärungen des Klägers ist nicht nachvollziehbar, wie er in den Besitz dieser Barmittel gekommen sein könnte, ohne daß er über bisher nicht offengelegte Einkünfte oder Vermögenswerte verfügte.
70Da nach alledem nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger über Einkünfte verfügte und auch nicht aufgeklärt werden kann, in welcher Höhe dem Kläger Einkünfte zur Verfügung gestanden haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Einkünfte nicht höher sind, als die (fiktiven) Kosten, die durch den Erwerb und den Betrieb seiner mindestens drei verschiedenen Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Deshalb bedarf es auch keiner Feststellungen dazu, welche Kosten die Anschaffung und der Betrieb der Fahrzeuge tatsächlich verursacht haben und ob bei Unterstellung eines Einkommens nur in dieser Höhe ein ungedeckter Restbedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt.
71Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger nicht über eigene Mittel in Form von Einkommen oder sonstigem Vermögen verfügte, die ihn befähigten, seinen notwendigen Lebensunterhalt aufzubringen. Dies geht zu seinen Lasten mit der Folge, daß die Klage abzuweisen war.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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