Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1466/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Mai 1996 gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung A. vom 23. April 1996 wiederherzustellen und gegen die damit verbundene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen zurück, denn sowohl die Ausweisungsverfügung (1.) als auch die Abschiebungsandrohung (3.) sind offensichtlich rechtmäßig.
6Sollte auch bei vom Gericht festgestellter offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gegen die Ausweisung in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs noch ein beachtliches Suspansivinteresse bestehen, so würde diesem vorliegend jedenfalls aus generalpräventiven Gründen das öffentliche Vollzugsinteresse vorgehen (2.).
71. Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 3 a F AuslG (a). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen die Ausweisung trotz des besonderen Ausweisungsschutzes des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b). Eine Ausnahme von der nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Regel vorgeschriebenen Ausweisung kommt nicht in Betracht (c).
8a) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in der bis zum 31. Oktober 1997 in Kraft befindlichen Fassung (aF). Die am 1. November 1997 in Kraft getretene Neufassung des § 47 (Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 - BGBl. I S. 2584) ist nicht anwendbar, denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen,
9Vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 18 A 3249/93 - und Senatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 B 2037/95 -.
10Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 aF AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen u.a., wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts S. vom 7. Dezember 1994 (KLs 25 Js 410/94 - 25 VRs 60-9/95) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 a Abs. 1 Ziffer 2 BtmG, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist nicht erfolgt. Sie ist nicht aufgrund der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB durch den Beschluß des Landgerichts S. vom 27. November 1995 (2. StVK 267/95 LG S. - 25 VRs 60-9/95 StA S. ) gegeben. Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 aF AuslG ist nur eine Maßnahme nach § 56 StGB, nicht aber eine - an geringere Voraussetzungen geknüpfte - Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB,
11BVerwG, Beschluß vom 25. März 1994 - 1 B 30.94 -, InfAuslR 94, 311 f.
12b) Die Ausweisung ist auch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Dieser bedarf es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, weil der Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und deshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Aus dem Zusammenhang zwischen § 47 und § 48 Abs. 1 AuslG ergibt sich, daß die den erhöhten Ausweisungsschutz genießenden Ausländer auch in den Fällen des § 47 AuslG nur dann ausgewiesen werden können, wenn der im Einzelfall maßgebende Ausweisungsgrund einen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
13vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 4, S. 1 f.
14Ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt wegen der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung vor. Dies folgt nicht schon aus § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach dem schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese durch Art. 1 Nr. 12 des oben genannten Änderungsgesetzes eingefügte und am 1. November 1997 in Kraft getretene Vorschrift ist aus den vorstehenden Ausführungen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht heranzuziehen. Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund ist aber auch nach der maßgeblichen Rechtslage des § 48 Abs. 1 aF AuslG gegeben. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 aF AuslG ist die Beurteilung der Ausweisungsgründe an den Ausweisungszwecken auszurichten. Schwerwiegende Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß die Ausweisungstatbestände des § 47 AuslG sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken dienen,
15vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/72 -, BVerfGE 50, 167, 175 f.., BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10 f.
16Dementsprechend ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention unter Beachtung des besonderen Ausweisungsschutzes in § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten,
17BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., InfAuslR 1997, 8, 11.
18Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen,
19BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., InfAuslR 1996, 8, 11.
20Die genannten Voraussetzungen können insbesondere in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein, denn Rauschgiftdelikte zählen nach der Wertung des Gesetzgebers zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Die auf Rauschgiftdelikte bezogenen Ausweisungstatbestände des § 47 regeln, wie sich aus der gesetzlichen Überschrift ergibt, Fälle "besonderer Gefährlichkeit". Deshalb besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an "einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität" (BT-Drs. 11/6321 S. 50, 73). Dementsprechend ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht einmal ergangen sind,
21BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., 8, 11 m.w.N.
22Am Maßstab der vorgenannten Grundsätze ist die vom Antragsteller begangene Straftat im Hinblick auf generalpräventive Ausweisungszwecke als schwerwiegender Ausweisungsgrund nach innerstaatlichem Recht anzusehen. Es kann deshalb offen bleiben, ob - wofür indes jedenfalls im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt manches spricht - schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen gegeben sind.
23Der Antragsteller hat Beihilfe zum Verkauf von 2,5 kg Heroin geleistet. Das ist im Hinblick auf die gehandelte Menge und die besondere Gefährlichkeit von Heroin schon für sich betrachtet eine besonders schwerwiegende Straftat. Auch wenn der Tatbeitrag des Antragstellers im Vergleich zu dem des Haupttäters eher gering war, war er nicht etwa unwesentlich. Vielmehr hat er für seinen Onkel - den Haupttäter -, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschte, gedolmetscht und - vor der geplanten Übergabe des Heroins - die Echtheit des Geldes überprüft, wozu sein Onkel sich nicht in der Lage sah. Schließlich ist der Antragsteller nicht etwa völlig überraschend mit dem Verkauf des Rauschgiftes konfrontiert worden. Vielmehr war ihm bereits einige Tage zuvor, bei der gemeinsamen Fahrt mit seinem Onkel nach S. , bekannt geworden, daß dieser ein Rauschgiftgeschäft von erheblichem Umfang abwickeln wollte. Der Antragsteller, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils auf der Rückfahrt von S. zum Ausdruck gebracht hatte, daß er nicht in ein Rauschgiftgeschäft hineingezogen werden wollte, hatte deshalb bereits im Vorfeld Gelegenheit, sich mit einer Beteiligung an einer Rauschgifttat und deren etwaigen Folgen auseinanderzusetzen. Die Qualifizierung der Straftat als schwerwiegender Ausweisungsgrund wird nicht durch die objektiv vergleichsweise geringe Gefährdung der Allgemeinheit aufgrund der eingeschalteten verdeckten Ermittler in Frage gestellt. Deren Beteiligung war dem Antragsteller nicht bekannt. Es war deshalb lediglich ein Produkt des Zufalls, daß die aus der Sicht des Antragstellers mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbundene Tat nicht den erwarteten Ausgang genommen hat. Das Gewicht der Beteiligung des Antragstellers wird auch nicht durchgreifend dadurch gemindert, daß diese nach den Feststellungen in dem Strafurteil neben finanziellem Eigeninteresse auch auf verwandtschaftliche Verbundenheit mit dem Haupttäter zurückzuführen war. Die kriminelle Energie desjenigen, der im vermeintlichen Interesse von Familienmitgliedern die Allgemeinheit in erheblicher Weise zu gefährden bereit ist, unterscheidet sich nicht durchgreifend von der des aus reinem Eigennutz handelnden Täters. Wegen der Schwere der Straftat ist der Antragsteller bereits als Ersttäter zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, was das objektive Gewicht der Straftat als besonders schwerwiegend unterstreicht.
24Bei - wie hier - durchgreifenden generalpräventiven Erwägungen steht nicht einmal eine Strafaussetzung zur Bewährung und eine in diesem Zusammenhang zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung entgegen,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 8, 11.
26Dies gilt erst recht für die hier in Rede stehende, an geringerere Anforderungen anknüpfende Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
27c) Aufgrund des dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes ist die Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit liegen indes keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfungen unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden; dabei steht der Behörde ein Ermessensspielraum erst dann zu, wenn keine Regel, sondern ein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt,
28BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.; Senatsbeschluß vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 - und Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - 18 A 4197/92 -.
29Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem von ihm begangenen Drogendelikt sind aus den oben genannten Gründen keine außergewöhnlichen Umstände zu entnehmen, die ausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen könnten. Die sonstigen Verhältnisse des Antragstellers führen ebenfalls nicht auf einen Ausnahmefall. Nach der durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers begründet der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht ohne weiteres eine Ausnahme von der Regelausweisung. Insoweit sind sowohl hinsichtlich der Eingliederung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse als auch bezüglich seiner persönlichen, familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet im Hinblick auf die - ebenfalls nicht aus dem Rahmen des üblichen fallende - Aufenthaltsdauer keine atypischen Besonderheiten erkennbar,
30vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 §47 AuslG Nr. 13, S. 23.
31Die Lebensgemeinschaft mit seiner türkischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind führt unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf besonderen Ausweisungsschutz, der aus den oben angeführten Gründen zurückzutreten hat; sie begründet aber als solche keinen Ausnahmefall,
32vgl. (betreffend § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) BVerwG, Beschluß vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 12, S. 21.
33Insoweit sind keine außergewöhnlichen individuellen Umstände ersichtlich, die Anlaß für die Annahme eines Ausnahmefalles geben könnten.
34Dem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 zur Seite. Rechtspositionen nach den hier allein in Betracht kommenden Artikeln 6 und 7 ARB sind weder substantiiert vorgetragen noch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers erkennbar.
35Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht berufen,
36vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353.
372. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ist im vorliegenden Fall auch dann zu bejahen, wenn aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben,
38vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 ff.; vgl. auch - dies schon aus einfachem Gesetzesrecht ableitend -: VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 ff.,
39das private Suspensivinteresse nicht schon wegen der vom Gericht festgestellten offensichtlichen Aussichtslosigkeit des gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs zurückzutreten haben sollte.
40Das Vollzugsinteresse ist aus generalpräventiven Gründen gegeben, die neben solchen der Spezialprävention - deren Vorliegen läßt der Senat offen - die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung rechtfertigen können,
41BVerfG, Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667, 668; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1978 - 397 X 77 -, DÖV 1979, 457, und vom 18. Oktober 1979 - 10 Cs 1592, 1605/79 -, DVBl. 1980, 197; VG Freiburg, Beschluß vom 27. Juli 1987 - 6 K 134/87 -, InfAuslR 1987, 285 ff., Finkelnburg/Jank, Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 862 (S. 334) m.w.N. pro et contra.
42Soweit nämlich die Ausweisungstatbestände - wie etwa § 47 Abs. 1 Nr. 3 a.F. AuslG - u.a. auch dem öffentlichen Interesse an der Abschreckung anderer potentieller Straftäter dienen, kann dieses generalpräventive Interesse auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nahelegen, weil die Annahme der besonderen Wirksamkeit einer möglichst zeitnah zu der Anlaßtat getroffenen und vollzogenen Sanktion der Lebenserfahrung entspricht.
43Die Beachtlichkeit derartiger Erwägungen bei der gerichtlichen Interessensabwägung im vorliegenden Fall ist nicht etwa wegen der ausschließlich spezialpräventiv begründeten Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner ausgeschlossen. Dem Gericht obliegt keine lediglich auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung, es trifft vielmehr in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigenständige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsordnung,
44vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425.
45Von der unter 2. eingangs formulierten Hypothese ausgehend gilt folgendes: Die Generalprävention rechtfertigt den Sofortvollzug nicht grundsätzlich. Der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Ausweisungsverfügungen nicht schon gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO automatisch entfällt, ist die Wertung zu entnehmen, daß die effektive Steuerung des zukünftigen Verhaltens anderer Ausländer den sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügung nicht im Regelfall voraussetzt. Im öffentlichen Interesse liegt die Anordnung des Sofortvollzuges deshalb nur dann, wenn die angestrebte Verhaltenssteuerung ohne eine im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung erfolgende Vollziehung der Ausweisung nur in wesentlich geringerem Maße erreicht werden könnte. Bei der demnach zu treffenden Prognoseentscheidung ist im Ausgang regelmäßig an die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der Ausweisung selbst anzuknüpfen. Je dringender das Bedürfnis ist, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, um so eher bedarf es einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn die durch die Ausweisung angestrebte Generalprävention verliert gerade dann erheblich an Wirkung, wenn der Ausgewiesene auch nach der Begehung schwerwiegender Straftaten, die oft eine erhebliche Publizität erfahren, wegen der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren unter Umständen noch mehrere Jahre im Bundesgebiet verbleibt. Verallgemeinernd kann deshalb festgestellt werden, daß schwerwiegende generalpräventive Ausweisungsgründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG in der Regel auch die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigen, sofern das öffentliche Interesse daran nicht aufgrund besonderer Umstände entfällt oder die durch den Sofortvollzug eintretenden Folgen für den Ausländer, insbesondere die Erschwerung der Rechtsverfolgung vom Heimatland aus, soviel Gewicht haben, daß sie dem entgegenstehen.
46Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller begangene Straftat ist - wie bereits oben erörtert - ein schwerwiegender generalpräventiver Ausweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die Annahme, aufgrund besonderer Umstände werde die generalpräventive Wirkung der Ausweisung durch den Sofortvollzug nicht wesentlich verstärkt , ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr spricht gerade die Menge des gehandelten Heroins - nach einer Pressemitteilung der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die bisher größte Menge, die im betroffenen Kreisgebiet sichergestellt wurde - für die Notwendigkeit des Sofortvollzuges zur Abschreckung anderer potentieller Rauschgifttäter. Dieses Bedürfnis ist auch nicht durch Zeitablauf entfallen. Das Verwaltungsverfahren ist nach der seit dem 2. Mai 1995 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht zögerlich behandelt worden. Die Bereitschaft des Antragsgegners, von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluß der gerichtlichen Eilverfahren abzusehen, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Sofortvollzug behält angesichts des vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahrens und der bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß mutmaßlich verstreichenden Zeit seinen Sinn. Die Folgen des Sofortvollzuges für den Antragsteller stellen die vorgenommene Interessenabwägung nicht in Frage. Er kann seine gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage durch Einschaltung eines Rechtsanwalts auch vom Ausland aus unter Ausschöpfung aller vom Prozeßrecht gebotenen Möglichkeiten betreiben. Im übrigen hat der Antragsgegner dem Interesse des Antragstellers bereits dadurch weitgehend Rechnung getragen, daß er von einer Vollziehung vor Abschluß der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen hat. Davon abgesehen wird nach den darin getroffenen Feststellungen die noch anhängige Klage offensichtlich erfolglos bleiben.
473. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluß Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.. 1 GKG.
49Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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