Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2269/96.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats bei der Luftwaffenwerft 84 in N. , des Beteiligten zu 2). Am 4. November 1993 beschloß der Beteiligte zu 2), den Antragsteller zu dem von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vom 29. November bis zum 1. Dezember 1993 in O. veranstalteten Seminar "Neustrukturierung der Bundeswehr und die Auswirkungen auf die Interessenvertretung" zu entsenden, und beantragte mit Schreiben vom 8. November 1993 die Freistellung des Antragstellers und die Übernahme der Seminar- und Reisekosten. Wegen der Einzelheiten des Programms des Seminars wird auf den Arbeitsplan (Bl. 6 d. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. November 1993 lehnte der Beteiligte zu 1) eine Freistellung und die Übernahme der Kosten ab, weil die Thematik der Schulungsveranstaltung für den Beteiligten zu 2) ohne Bedeutung sei und die Luftwaffenwerft 84 von der Luftwaffenstruktur 4 nicht betroffen sei. Er stellte den Antragsteller jedoch gemäß § 47 Abs. 7 BPersVG zwecks Teilnahme an der Schulungsveranstaltung frei. Mit Datum vom 7. Dezember 1993 stellte die Gewerkschaft ÖTV dem Antragsteller wegen der Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar 245,90 DM in Rechnung. Der Beteiligte zu 1) verweigerte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 16. Februar 1994, weil die Schulungsveranstaltung nicht dienststellenbezogen gewesen sei.
4Daraufhin hat der Antragsteller am 26. Mai 1994 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers,
5den Beteiligten zu verpflichten, ihn von der Kostenforderung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung NRW I, vom 7. Dezember 1993 in Höhe von 245,90 DM freizustellen,
6stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Notwendigkeit einer Schulungsmaßnahme regelmäßig danach zu beurteilen, ob der Personalrat konkret mit dem auf dem Seminar behandelten Thema befaßt sei. Aber auch wenn dies nicht der Fall sei, könne die Teilnahme an einem derartigen Seminar aus der Sicht des Personalrats geboten sein, wenn er vernünftigerweise damit rechnen müsse, daß zukünftig die Seminarthematik auch für seine eigene Tätigkeit Bedeutung erlangen könne. Dabei genüge es, wenn der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen die kostenverursachende Maßnahme zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben für vertretbar habe halten dürfen. Dies sei der Fall gewesen. Der Antragsteller habe zwar bei den grundsätzlichen Entscheidungen zur Neustrukturierung der Bundeswehr keine personalvertretungsrechtlichen Rechte wahrzunehmen brauchen. Die örtlichen Dienststellen würden von Umstrukturierungsmaßnahmen jedoch betroffen, wenn konkrete Maßnahmen in den nachgeordneten Dienststellen umgesetzt würden. Insoweit habe der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß noch im Jahr 1994 in der Luftwaffenwerft 84 Regelungen zur Ruhestandsversetzung von Soldaten und zur Verkürzung der Zeitfristen für Zeitsoldaten nach dem Personalstärkegesetz hätten getroffen werden müssen, an denen der Personalrat jeweils beteiligt gewesen sei. Die Fachkammer vermöge auch nicht zu erkennen, daß es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, sich anhand einschlägiger Veröffentlichungen - wie z. B. durch das Weißbuch 1994 - die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Es spreche vielmehr alles dafür, daß die streitgegenständliche Schulung gerade in der Person des Antragstellers auch subjektiv notwendig gewesen sei.
7Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4. April 1996 zugestellten Beschluß haben dessen damalige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte C. und Partner aus C. , am 6. Mai 1996, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 4. Juni 1996 im wesentlichen wie folgt begründet: Auf dem Seminar seien keine Kenntnisse vermittelt worden, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Antragstellers als Mitglied eines örtlichen Personalrats gehörten. Die vermittelten Kenntnisse seien weder objektiv noch subjektiv erforderlich gewesen. Dies gelte sowohl für den ersten Tag des Seminars "Stand der Konversion in der Bundeswehr - Einflußmöglichkeiten von Parteien und Verbänden" als auch für den letzten Tag "Unterschiedliche Regelungen beim Personalabbau für zivile Beschäftigte und Soldaten". Von letzteren Fragen sei der Beteiligte zu 2) nicht betroffen gewesen. Allenfalls könne man daran denken, daß am zweiten Seminartag "Aufgaben der Personalräte bei der Umstrukturierung der Bundeswehr" dienststellenbezogene Fragen behandelt worden seien. Der angefochtene Beschluß erschöpfe sich jedoch in theoretischen Ausführungen allgemeiner Art, ohne zu prüfen, ob sich das Seminar konkret mit Umstrukturierungsmaßnahmen beschäftigt habe. Im übrigen sei der Antragsteller hinsichtlich der Mitbestimmung bei Versetzung/Umsetzung von Angestellten und Arbeitern, bei Versetzung von Beamten oder der Aufstellung von Sozialplänen bereits im Rahmen der Grundschulung geschult worden.
8Der Beteiligte zu 1) beantragt,
9den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
10Der Antragsteller beantragt,
11die Beschwerde zurückzuweisen.
12Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Er sei für den Beteiligten zu 2) mit allen Angelegenheiten befaßt, die die Umsetzung der auf ministerieller Ebene getroffenen Strukturentscheidung in der Dienststelle zum Inhalt hätten. Der Beteiligte zu 2) habe davon ausgehen müssen und dürfen, daß er von der Neustrukturierung der Bundeswehr in vielfältiger Weise betroffen sei. Dies gelte insbesondere in bezug auf Zuversetzungen und Umsetzungen innerhalb der Dienststelle. Insoweit seien Fragen des Arbeitsförderungsgesetzes, des Tarifvertrages, des Zusatzversorgungstarifvertrages sowie des neuen Personalstärkegesetzes aufgetreten, die auf der Schulungsveranstaltung behandelt worden seien. Soweit der Beteiligte zu 1) meine, daß jedenfalls an einzelnen Tagen nur allgemeine Fragen behandelt worden seien, verkenne er, daß es sich um ein zusammenhängendes Seminar gehandelt habe und an sämtlichen Schulungstagen Fragen behandelt worden seien, die im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Bundeswehr auch Auswirkungen auf die nur mittelbar betroffenen Dienststellen gehabt hätten. Insbesondere sei am ersten Schulungstag den Schulungsteilnehmern deutlich gemacht worden, welche Probleme auf die einzelnen Dienststellen zukämen. Auch über die unterschiedlichen Regelungen beim Personalabbau für zivile Beschäftigte und Soldaten, die am dritten Schulungstag behandelt worden seien, habe er Bescheid wissen müssen.
13Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1) Bezug genommen.
15II.
16Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
17Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.
18Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, PersV 1980, 19 = ZBR 1979, 310.
19Anders als Absatz 7, der dem einzelnen Personalratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung gibt, gewährt § 46 Abs. 6 BPersVG keinen solchen Individualanspruch. Die Vorschrift legt die Entscheidung, ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, vielmehr in die Hand des Personalrats. Die Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG liegt vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Die Entscheidung des Personalrats dient der Durchsetzung dieses Allgemeininteresses.
20Vgl. Lorenzen, BPersVG, § 46 RdNr. 124.
21Ein Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme setzt zunächst einmal voraus, daß Kenntnisse vermittelt werden sollen, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretungen gehören.
22Vgl. Lorenzen, aaO, § 46 RdNr. 106.
23Dem Begriff der Erforderlichkeit kommt im übrigen eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die Personenbezogenheit dagegen auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Personalratsmitgliedes. Im Rahmen der Sachbezogenheit ist zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des im Einzelfall betroffenen Personalrats gehören. Im Rahmen der subjektiven Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob gerade das zu entsendende Personalratsmitglied der Schulung in dem Themenreich bedarf, der den Gegenstand der Veranstaltung bildet.
24Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, aaO.
25Das Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Personalratsmitglied einer Grundschulung im Personalvertretungsrecht bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt ordnungsgemäß ausüben zu können, oder - wie hier - eine Spezialschulung benötigt, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb des Personalrats übertragen worden sind, gerecht werden zu können.
26Bei allem ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. An der Erforderlichkeit einer Schulung fehlt es, wenn - von der Grundschulung abgesehen - bereits andere Mitglieder des Personalrats über die fraglichen Kenntnisse verfügen.
27Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12.
28Daher kann auf einem Spezialgebiet grundsätzlich auch nur die Schulung eines Personalratsmitgliedes als erforderlich anerkannt werden.
29Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. November 1987 - 6 PB 14.87 -, PersV 1989, 67 = ZBR 1988, 195 = ZTR 1988, 110.
30Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung dem Personalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.
31Vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/ Widmaier, BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. 32.
32Die Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind erfüllt. Bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung sollten Kenntnisse vermittelt werden, die sich auf den gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretungen beziehen und auch dienststellenbezogen waren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Neustrukturierung der Bundeswehr von verschiedenen neuen Gesetzen und Tarifvertragsänderungen begleitet gewesen ist und der Personalabbau für die Betroffenen weitgehende Auswirkungen gehabt hat. Die einzelnen Personalvertretungen mußten damit rechnen, daß auf sie eine Fülle von Problemen zukommen werde und die Beschäftigten mit einer Vielzahl von Fragen an sie herantreten würden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die möglicherweise etwas allgemein gehaltene Fassung der Thematik der Schulungsveranstaltung als noch dienststellenbezogen anzusehen. Es ist zu eng, wenn man lediglich darauf abstellt, welche einzelnen Maßnahmen in der jeweiligen Dienststelle konkret angefallen und ob diese Fragen auf der Schulungsveranstaltung konkret behandelt worden sind. Der Personalrat mußte sich zumindest durch eines seiner Mitglieder im voraus Kenntnisse über die Auswirkungen der Neustrukturierung der Bundeswehr verschaffen und sich über die wichtigsten Zusammenhänge dieser Maßnahme informieren, um auf auftretende Fragen vorbereitet zu sein und beurteilen zu können, wo er ggf. im Interesse der Beschäftigten von sich aus aktiv werden müsse. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Beteiligte zu 2) mit der Auskunft des Beteiligten zu 1), die Dienststelle sei von der Luftwaffenstruktur 4 nicht betroffen, nicht begnügt hat. In diesem Zusammenhang darf nicht nur auf die Mitbestimmungsrechte, die möglicherweise gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG von den Stufenvertretungen wahrzunehmen waren, abgestellt werden, sondern müssen auch die allgemeinen Aufgaben des Beteiligten zu 2) gemäß § 68 Abs. 1 BPersVG berücksichtigt werden.
33Die Schulung des Antragstellers ist auch subjektiv erforderlich gewesen, da er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Personalrat für Fragen der Neustrukturierung der Bundeswehr zuständig gewesen ist und kein anderes Personalratsmitglied über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hat. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, daß er sich des vorhandenen Informationsmaterials, z. B. des Weißbuches 1994, habe bedienen können und weitere Informationen als Mitglied des beim Luftwaffenunterstützungskommando gebildeten Bezirkspersonalrats erhalten habe. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, daß er zusammenhängend in die Problematik eingeführt und diese ihm auch aus der Sicht der betroffenen Beschäftigten dargestellt wird. Auf ein Selbststudium kann ein Personalratsmitglied bei einer so umfassenden Problematik, wie sie die Umstrukturierung der Bundeswehr darstellt, nicht verwiesen werden.
34Vgl. Lorenzen, aaO, § 46 RdNr. 114.
35Angesichts der Höhe der entstandenen Kosten, die als solche nicht streitig sind, ist auch dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel genügt.
36Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
37Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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