Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 4611/97.A
Tenor
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N. aus Köln beigeordnet. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 1997 teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe: Die Prozeßkostenhilfeentscheidung beruht auf den §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO, § 166 VwGO. Über die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält den Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG gerichtet ist, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Klage ist zulässig. Im Berufungsrechtszug bedarf es keiner Überprüfung der Frage mehr, ob die am 8. April 1994 erfolgte Zustellung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 24. März 1994 wirksam war. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger trotz Verneinung dieser Frage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar ist. Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG gerichtet ist. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art.16 a Abs.1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist Ende Januar 1994 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen Vorverfolgungsschicksals ist nicht glaubhaft. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, daß der Ausländer zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Abschiebungsschutzanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. zu den insoweit deckungsgleichen Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Seine Angaben zur angeblichen Unterstützung der PKK durch Propaganda, die der Kläger bei der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Februar 1994 gemacht hat, sind zu unsubstantiiert und widersprüchlich um den dargelegten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen. Das hat das Bundesamt auf den Seiten 3 ff. seines Ablehnungsbescheides vom 24. März 1994 überzeugend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Ebensowenig kann der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund seiner nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese lösen ein abschiebungsschutzrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht aus, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff. Nach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Bei seiner Teilnahme an einer Vielzahl von Demonstrationen, die in einem Fall unter Mitführung eines kleinen ERNK- Papierfähnchens erfolgte, handelt es sich um eine Massenerscheinung, auch wenn diese Veranstaltungen teilweise an zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten stattgefunden haben mögen. Dasselbe gilt für das behauptete nächtliche Kleben von Plakaten. Aber auch die Beteiligung an der Aktion betreffend die Blockade der B. am 22. März 1994 besitzt kein wesentlich größeres Gewicht als die vorgenannten Aktivitäten. Durch seinen Protest und die dabei entfalteten Aktivitäten ist der Kläger nicht besonders hervorgetreten. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. Juni 1997 - 25 A 2625/97.A -, S. 5 des Beschlußabdrucks. Entsprechendes gilt für seine nicht erkennbar mit besonderen Funktionen versehene Zugehörigkeit zur Organisation für das Kurdistan-Festival in K. . Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, daß der Kläger wegen seines Einsatzes für die kurdische Sache auf deutschem Boden mehrfach strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden ist. Diese Verurteilungen verleihen seiner exilpolitischen Tätigkeit ebensowenig ein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht wie die Tatsache, daß er als Teilnehmer der Autobahnblockade in der Tagespresse des K. Raums abgebildet gewesen ist. Denn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die im Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Januar 1998 aufgestellte Behauptung des Klägers, seine ehemalige Freundin S. A. habe die Militärstation in K. im Juli 1997 durch Übersenden von Fotos, vermutlich einer Aktivitätenliste sowie eines Zeitungsartikels über die erwähnte Autobahnblockade von den politischen Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt. Einer Beweiserhebung über diese Vorgänge bedarf es nicht, weil der Kläger nach den wiedergegebenen generellen Tatsachenfeststellungen des Senats selbst dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, wenn türkische Sicherheitskräfte in der beschriebenen Art und Weise Kenntnis insbesondere von der Teilnahme des Klägers an der erwähnten Autobahnblockade erlangt haben sollten. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise eine abweichende Gefahrenprognose gerechtfertigt sein könnte, liegen nicht vor. Die Behauptung, im Anschluß an das Bekanntwerden seiner exilpolitischen Aktivitäten habe das Militär im September 1997 und im Oktober 1997 jeweils einmal das Elternhaus des Klägers aufgesucht, nach dessen Aufenthalt gefragt und zwei Brüder mit auf die Wache genommen und mißhandelt, ist unsubstantiiert und daher unglaubhaft. Für eine Befragung der Angehörigen nach dem Aufenthaltsort des Klägers bestand im übrigen keine nachvollziehbare Veranlassung, wenn das Militär tatsächlich kurze Zeit zuvor von dessen exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland durch die ehemalige Freundin informiert worden ist. Auch die Gesamtzahl der für sich genommenen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. Schließlich kann auch eine etwaige kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt, wie er zuletzt in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung behauptet hat, dem kurdischen Volk angehört. Die Provinz K. , aus deren nördlichem, nahe A. gelegenem Teil er stammt, gehört zu Zentralanatolien und damit nicht zu den traditionellen kurdischen Siedlungsgebieten. Die Annahme einer kurdischen Abstammung des Klägers wäre daher nur erklärlich, wenn seine Vorfahren dorthin zugewandert wären. Zweifel an seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ergeben sich im übrigen daraus, daß sich aus den vorliegenden Akten weder für die Vorprüfung noch für die erstinstanzliche mündliche Verhandlung definitiv feststellen läßt, er habe sich der kurdischen Sprache bedient. Unter diesen Umständen wären weitere konkrete Tatsachenfeststellungen dazu erforderlich, daß die türkischen Sicherheitskräfte den Kläger als Kurden betrachten. Die Volkszugehörigkeit des Klägers bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil eine Gruppenverfolgung der Kurden weder im Jahre 1994, dem Jahr der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, noch in der Zeit danach stattgefunden hat, wie sich aus den ins Verfahren eingeführten Senatsentscheidungen ergibt. Vgl. dazu Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 19 ff, 55 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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