Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 4611/97.A

Tenor

Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N. aus Köln beigeordnet. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 1997 teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


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