Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1718/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Januar 1996 gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 1996 wiederherzustellen und gegen die damit verbundene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen zurück, denn sowohl die Ausweisungsverfügung (1.) als auch die Abschiebungsandrohung (2.) sind offensichtlich rechtmäßig.
61. Der Antragsgegner war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - zum Erlaß der Ausweisungsverfügung zuständig, die ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG findet (a). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen die Ausweisung trotz des besonderen Ausweisungsschutzes des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b). Eine Ausnahme von der nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG iVm § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Regel vorgeschriebenen Ausweisung kommt nicht in Betracht (c). Der Antragsteller genießt auch keinen Ausweisungsschutz nach supranationalem Recht (d).
7a) Die Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlaß der Abschiebungsandrohung folgt aus § 4 Abs. 1 OBG, vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Senatsbeschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -.
8Danach ist zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß der Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrecht erhalten hat, so ist danach auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick darauf vor, daß im Bereich des Antragsgegners die Eltern und Geschwister des Antragstellers ihren Wohnort haben und der Antragsteller selbst vor seiner Inhaftierung ebenfalls dort wohnte.
9Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG in der am 1. November 1997 in Kraft getretenen Neufassung des § 47 (Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 - BGBl. I S. 2584), denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist auf den Zeitpunkt des - hier noch nicht ergangenen - Widerspruchsbescheides abzustellen,
10vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 18 A 3249/93 - und Senatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 B 2037/95 -.
11Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen u. a., wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 24. März 1995 - 7 Ks 30 Js 104/94 - 30 VRs 294/95 - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
12b) Die Ausweisung ist auch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Dieser bedarf es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, weil der Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und deshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Aus dem Zusammenhang zwischen § 47 und § 48 Abs. 1 AuslG ergibt sich, daß die den erhöhten Ausweisungsschutz genießenden Ausländer auch in den Fällen des § 47 AuslG nur dann ausgewiesen werden können, wenn der im Einzelfall maßgebende Ausweisungsanlaß einen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
13vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 4, S. 1 f.
14Ein solcher Grund ist hier im Hinblick auf den vorliegenden Ausweisungsfall nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG gegeben. Denn nach der durch das oben genannte Änderungsgesetz (vgl. dort Art. 1 Nr. 12) ins Ausländergesetz neu eingefügten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG in der Regel vor.
15Die Formulierung "in der Regel", die das Ausländergesetz auch an anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt,
16vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.
17Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Regelrechtsfolge unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall generalpräventive,
18vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -,
19oder spezialpräventive Gründe, die den Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG in gleicher Weise zugrundeliegen,
20vgl. zu den Zwecken der Ausweisungstatbestände: BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/72 -, BVerfGE 50, 167, 175 f., BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10 f.
21zum Tragen kommen.
22Ausschlaggebend für den vom Gesetzgeber in der Regel angenommenen Vorrang des öffentlichen Präventionsinteresses an der Ausweisung gegenüber dem vom Gesetz bezweckten Ausweisungsschutz des Ausländers ist das besondere Gewicht der von § 47 Abs. 1 AuslG erfaßten Straftaten. § 47 Abs. 1 AuslG betrifft Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität, in denen schon unter Geltung des § 48 Abs. 1 aF AuslG im allgemeinen ein - den Ausweisungsschutz des Ausländers überwiegendes - dringendes generalpräventives Bedürfnis bejaht wurde, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 11.
24Das besondere Gewicht der in § 47 Abs. 1 AuslG aufgeführten Straftaten ist aber auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Spezialprävention von wesentlicher Bedeutung. Die Begehung schwerwiegender Straftaten ist im allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Weil die Anforderungen an das Maß der Wiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere der zu erwartenden Straftaten geringer werden,
25BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 f. m.w.N.,
26besteht nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen im Regelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
27Im Hinblick auf ihre sowohl spezial- als auch generalpräventive Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann nicht ein, wenn in bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt. Dieser setzt - bezüglich der Spezialprävention - besondere Umstände voraus, aufgrund derer entweder die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Antragstellers gegeben sind. Hier wird die Regelrechtsfolge unter spezialpräventiven Aspekten nicht durchbrochen; eine dementsprechende Prüfung hinsichtlich der Generalprävention ist folglich entbehrlich.
28Die vom Antragsteller begangene Straftat ist weder als weniger gewichtig einzustufen noch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Antragstellers. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der - ursprünglich wegen versuchten Totschlags angeklagte - Antragsteller die zum Anlaß der Ausweisung genommene Körperverletzung mit Vorbedacht ausgeführt hat, mit großer Massivität und Brutalität gegen sein Opfer vorgegangen ist und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hat. Demgegenüber können die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe nicht auf einen Ausnahmefall führen. Hinsichtlich der Gefahr weiterer Verfehlungen spricht es für sich, daß der Antragsteller bereits sechsmal einschlägig wegen Körperverletzung vorbestraft war und sich bei der Begehung der letzten - hier in Rede stehenden und im Vergleich zu den bisherigen gravierendsten - Tat nach eigenem Bekunden bereits aus dem "Milieu in H. " gelöst hatte, dem er für seine kriminelle Entwicklung maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Schon im Hinblick darauf können der bisherige - offenbar problemlose - Verlauf der Haftzeit und die für den Antragsteller erstellte Sozialprognose nicht durchgreifend zu seinen Gunsten sprechen.
29c) Aufgrund des dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes ist die Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit liegen indes keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden; dabei steht der Behörde ein Ermessensspielraum erst dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt,
30vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.; Senatsbeschluß vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, und Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - 18 A 4197/92 -.
31Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem von ihm begangenen Delikt sind aus den oben genannten Gründen keine außergewöhnlichen Umstände zu entnehmen, die ausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen können. Die sonstigen Verhältnisse des Antragstellers führen ebenfalls nicht auf einen Ausnahmefall. Nach der durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers begründet der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht ohne weiteres eine Ausnahme von der Regelausweisung. Insoweit sind sowohl hinsichtlich der Eingliederung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse als auch bezüglich seiner persönlichen, familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet im Hinblick auf die - ebenfalls nicht aus dem Rahmen des üblichen fallende - Aufenthaltsdauer keine atypischen Besonderheiten erkennbar,
32vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 23.
33Auch die persönliche Beziehung des Antragstellers zu einer türkischen Staatsangehörigen, die nicht einmal auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG führt, begründet keinen Ausnahmefall,
34vgl. (betreffend § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) BVerwG, Beschluß vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 12, S. 21.
35d) Dem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 zur Seite. Selbst wenn er eine derartige Rechtsposition erworben haben sollte, führte dies zu keinem weitergehenden Ausweisungsschutz als er in § 12 AufenthG/EWG für Gemeinschaftsangehörige enthalten ist. Dessen Anforderungen hält jedoch die angefochtene Ordnungsverfügung stand. Nach § 12 AufenthG/EWG erfordert die Ausweisung aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers u. a. eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, es muß eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt,
36BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 15 m.w.N.
37Eine dementsprechende Wiederholungsgefahr von Straftaten ist im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Antragstellers zu bejahen.
38Der Senat läßt deshalb offen, ob diese Prognose - unabhängig von konkreten Umständen des Streitfalls - allein aufgrund der hier eingreifenden Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerechtfertigt wäre. Es sei lediglich angemerkt, daß Art. 12 Abs. 4 AufenthG/EWG dieser Annahme nicht von vornherein entgegenstünde. Wenn nach dieser Vorschrift die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt, um eine Ausweisung zu rechtfertigen, so besagt dies lediglich, daß die Ausweisung nicht schon allein deswegen erfolgen darf, weil eine strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist. Das schließt nicht aus, daß sich im Einzelfall die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schon aufgrund des abgeurteilten Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers ergeben kann. Das trifft häufig und typischerweise vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen zu,
39vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 f.,
40wie sie in § 47 Abs. 1 AuslG aufgeführt sind.
41Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht berufen,
42vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353.
43Aus den zur Frage der Wiederholungsgefahr dargelegten Gründen bestehen auch - sofern verfassungsrechtliche Anforderungen eine derartige Feststellung trotz der hier gegebenen Fallgestaltung erfordern sollten -,
44vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397,
45hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich durchaus schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren kann.
462. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 AuslG und ist auch im übrigen rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
48Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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