Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1054/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.327,50 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Klage in einem Berufungsverfahren Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß für die durch den angegriffenen Beitragsbescheid vom 4. November 1996 veranlagte Teilfläche des Flurstücks 1377 eine Beitragspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht verjährt war.
4Die Beitragsfestsetzung im Heranziehungsbescheid vom 11. November 1974 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 21. April 1975 für das seinerzeit noch ungeteilte Flurstück 172 in Verbindung mit dem aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags sich ergebenden Verbot der Doppelveranlagung steht der hier umstrittenen Beitragsfestsetzung nicht entgegen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die erste Beitragsfestsetzung sich nicht auf die nunmehr veranlagte Fläche bezieht.
5Vgl. zu solchen Konstellationen: OVG NW, Beschluß vom 6. März 1995 - 15 B 245/95 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
6Für die mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 1996 veranlagte Fläche ist eine Beitragspflicht jedenfalls nicht vor dem Jahre 1993 entstanden, vor dem weder die Bebauung und der tatsächliche Anschluß im hinteren Bereich des früheren Flurstücks 172 auf dem jetzigen Flurstück 1377 erfolgte noch das Flurstück 172 in die zwei Flurstücke 1376 und 1377 geteilt wurde. Bis dahin war das Flurstück 172 mit seiner nur im vorderen Bereich (dem jetzigen Flurstück 1376) vorhandenen Bebauung eine wirtschaftliche Einheit, für die bis zur Tiefenbegrenzung entsprechend der Veranlagung vom 11. November 1974/ 21. April 1975 eine Beitragspflicht entstanden war. Ob in diesem Zeitpunkt eine Anschlußleitung in den damals noch unbebauten hinteren Bereich dieses Flurstücks schon verlegt war und ob dieser hintere Bereich überbaubar war oder - wie das Verwaltungsgericht annimmt - jedenfalls bis 1980 wurde, spielt für das nur räumlich begrenzte Entstehen der Beitragspflicht für das aus dem Flurstück 172 bestehende Grundstück keine Rolle. Erst ab 1993 wurde mit der Bebauung im hinteren Bereich des Flurstücks 172 oder der Teilung dieses Flurstücks in zwei Flurstücke ein weiteres Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gebildet, so daß frühestens zu diesem Zeitpunkt eine eigenständige Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen konnte, die im Zeitpunkt der Heranziehung 1996 nicht verjährt war.
7Einer so zu beurteilenden Entstehung der Beitragspflicht steht nicht, wie der Kläger meint, entgegen, daß die Beitragskalkulation solche Erweiterungen der Beitragspflicht auf Hintergelände ohne zusätzliche Kanalbaumaßnahmen nicht erfasse. Einer Kalkulation muß nicht die konkrete Kanalbaumaßnahme für das jeweils zu veranlagende Grundstück zugrunde gelegt werden, sondern "der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW). Daher wären solche später entstehenden Hinterliegerbeitragsfälle nur dann in einer Kalkulation zu berücksichtigen, d. h. in die Auswahl der repräsentativen Kanalbaumaßnahmen für die Beitragskalkulation, einzustellen, wenn sie einen derartigen Umfang hätten, daß ohne eine solche Einbeziehung die ausgewählten Kanalbaumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Aufwandsüberschreitungsverbots nicht mehr repräsentativ wären. Dafür ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.
8Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, die im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage zu benennen.
9Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor und ist zum Teil auch nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die zitierten Entscheidungen,
10OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 1981 - 14 A 65/80 -, KStZ 1983, 231; VGH Hessen, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, HSGZ 1979, 27,
11geben für den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, "daß bei einer späteren, die Tiefenbegrenzung überschreitenden Bebauung keine Nachveranlagung der zusätzlichen Flächen möglich ist", von dem angeblich abgewichen worden sein soll, nichts her. Die Entscheidungen betreffen allein die erhöhte bauliche Ausnutzung eines veranlagten Grundstücks und verhalten sich nicht zur erstmaligen baulichen Ausnutzung eines bereits veranlagten Grundstücks über die der Veranlagung zugrundeliegende Tiefenbegrenzung hinaus. Im übrigen kann auf die zitierten Entscheidungen, die mit der Rechtsprechung des beschließenden Senates übereinstimmen,
12vgl. Beschluß vom 15. August 1997 - 15 A 3643/97 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks,
13schon deshalb keine Abweichungsrüge gestützt werden, weil diese eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts voraussetzt.
14Soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gerügt wird, ist dies nicht ausreichend dargelegt, da die Entscheidungen, von denen angeblich abgewichen sein soll, nur mit dem Datum bezeichnet worden sind. Im übrigen geben die wohl gemeinten Entscheidungen
15OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1977 - II A 1496/74 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks,
16für eine solche Abweichung nichts her.
17Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG.
18Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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