Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3871/96

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich der Klägerin zu 1. eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens bis zur Klagerücknahme tragen die Klägerin zu 1. und der Beklagte je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1. selbst sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten bis zur Klagerücknahme.

Die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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