Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 1505/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die vom Senat zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat keinen Erfolg. Mit ihr beantragt die Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5094/97 VG Köln gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung K. vom 7. Mai 1997 anzuordnen.
4Dieser Antrag ist nicht begründet.
5Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der einander widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt im gegenwärtigen Zeitpunkt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, daß sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist und kein Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Antragstellerin trotz der Aussichtslosigkeit ihrer Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.
6Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, §§ 42 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, da die Antragstellerin unerlaubt eingereist ist, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Sie war nämlich bei ihrer Einreise nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, da das ihr erteilte Visum lediglich einen Besuchsaufenthalt von einem Monat betraf, nicht aber den von vornherein vorgesehen gewesenen Daueraufenthalt. Die Visumspflicht gilt auch für Bürgerkriegsflüchtlinge,
7BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 1 B 84.96 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 6 = InfAuslR 1996, 275; Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 (269); Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189.
8Abschiebungshindernisse, die die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berühren würden, liegen nicht vor.
9Aus § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG ergibt sich, daß eine Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als sie die Abschiebung in einen Staat vorsieht, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf,
10BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = NVwZ 1997, 685; OVG NW, Beschluß vom 30. August 1993 - 17 B 3270/92 -.
11Über seinen Wortlaut hinaus ist § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erweiternd dahin auszulegen, daß in der Abschiebungsandrohung auch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 6 AuslG aus rechtlich zwingenden Gründen nicht abgeschoben werden darf,
12BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.
13In Bezug auf das Zielland der angedrohten Abschiebung, Bosnien und Herzegowina, sind Abschiebungshindernisse der vorbezeichneten Art nicht gegeben.
14Ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht. Es setzt voraus, daß der Ausländer den in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten formalen Status innehat, was vorliegend nicht der Fall ist.
15Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 3 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
16Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend kommt allenfalls das in Art. 3 EMRK normierte Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Betracht, das eine Abschiebung des Betroffenen in seinen Heimatstaat untersagt, wenn er dort einer derartigen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Begriff der "Behandlung" setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes, - unmittelbar oder mittelbar - staatliches Handeln voraus,
17BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, Juris Dok. Nr. 533260.
18Die Gefahr einer derartigen Behandlung muß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen,
19BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127.
20Eine diesbezügliche Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde zugrundegelegt,
21vgl. zu dieser Frage Senatsbeschluß vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -,
22ist das hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat als bosnische Muslimin jedenfalls in den von Angehörigen ihrer Ethnie dominierten Teilen der Föderation von Bosnien und Herzegowina (Föderation) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten.
23Die Europäische Menschenrechtskonvention mit ihren Protokollen ist nach der Verfassung Bosnien und Herzegowinas unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht und hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Zusätzlich sollen die im Anhang der Verfassung aufgelisteten wichtigsten Menschenrechtsabkommen angewendet werden. Ebenso wie die Verfassung des Gesamtstaates verleiht die Föderationsverfassung den Menschen- und Minderheitenrechten eine herausgehobene Bedeutung. Die verfassungsrechtlich verankerte Institution der Ombudsleute hat die Funktion, die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte im Föderationsgebiet zu überwachen. Darüber hinaus sollen gemäß Annex 6 des Abkommens von Dayton sowohl der Gesamtstaat als auch die Föderation "the highest level of internationally recognized human rights and fundamental freedoms" sicherstellen. Ferner ist dort festgelegt, daß die Beachtung der Menschenrechte durch eine Menschenrechtskommission für Bosnien und Herzegowina (bestehend aus dem Amt der Ombudsperson und der Menschenrechtskammer) überwacht wird. Unterstützt wird die Menschenrechtskommission durch die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den Hohen Repräsentanten, die OSZE, die EU und den Europarat. Als "clearing"-Stelle für den Informationsaustausch in Sachen Menschenrechte dient das Sekretariat der "Human Rights Task Force", das sog. Menschenrechts-Koordinierungsbüro im Stab des Hohen Repräsentanten. Vertreter internationaler Menschenrechtsorganisationen können mehr oder weniger unbehindert die Menschenrechtssituation im Lande beobachten,
24vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina - Lagebericht - (Stand: September 1997) vom 30. September 1997.
25Soweit das Auswärtige Amt, a.a.O., trotz der dargelegten rechtlichen Verankerung und institutionellen Absicherung der Menschenrechte die Menschenrechtslage als "nach wie vor unbefriedigend" bewertet, begründet es diese Einschätzung mit der Situation der Minderheiten, die sich mancherorts weiterhin ethnisch motivierter Diskriminierung ausgesetzt sehen. Derartige Probleme stellen sich jedoch bei einer Rückkehr in Mehrheitsgebiete nicht; diese ist vielmehr für alle drei Ethnien grundsätzlich möglich. Über Verfolgungen von Rückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe kontrolliert werden, liegen keine Informationen vor,
26vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; Auskünfte vom 23. und 12. September 1997 an das VG Karlsruhe.
27Es liegt auch kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG stellt sich darauf ab, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; demgemäß ist unerheblich, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199.
29Derartige Gefahren werden zwar bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG darüber, ob Abschiebungen in solche Staaten generell ausgesetzt werden sollen, berücksichtigt, wenn sie nicht nur dem betreffenden Ausländer, sondern bestimmten Bevölkerungsgruppen oder der Bevölkerung des Abschiebeziellandes insgesamt drohen. Fehlt jedoch - wie vorliegend - eine solche Anordnung, führen derartige allgemeine Gefahren zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann,
30vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 -, NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O.
31Die Annahme eines solchen zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen einer Gefahrenlage voraus, die derart extrem ist, daß praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Der rechtliche Maßstab für die in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Erheblichkeit der Gefährdung bzw. Unzumutbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen müssen hinsichtlich der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sein, daß eine Abschiebung zu einer Verletzung dieser zwingenden Verfassungsgebote führen würde. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang von einem erhöhten Maßstab auszugehen, denn nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinaus. Zumutbar ist dagegen eine Abschiebung z. B. dann, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit besteht und der Ausländer bei seiner Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile erreichen und sich dort aufhalten kann,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., m.w.N.
33Nach diesen Grundsätzen käme vorliegend ein sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes Abschiebungshindernis in Betracht, wenn für die Antragstellerin in Bosnien und Herzegowina landesweit das lebensnotwendige Existenzminimum nicht sichergestellt wäre. Dieses umfaßt das Vorhandensein eines Obdachs, die Gewährleistung ausreichender Verpflegung und die Verfügbarkeit einer Grundversorgung im medizinischen Bereich. Nach den dem Senat vorliegenden und den Beteiligten bekanntgegebenen Erkenntnissen sind diese Existenzgrundlagen im Föderationsgebiet gegenwärtig sichergestellt.
34Zwar ist Bosnien und Herzegowina nach Schätzungen der Weltbank zu 50 bis 60 % zerstört. Die industrielle Produktion ist auf 8 bis 12 % des Vorkriegsniveaus gesunken. Die Arbeitslosenquote liegt über 50 %. Etwa 80 % der Bevölkerung leben ganz oder teilweise von humanitärer Unterstützung, viele auch von Überweisungen Verwandter aus dem Ausland. Auf das gesamte Land bezogen sind etwa 60 % des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt,
35vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30. September und 30. Januar 1997.
36Allerdings sind das Ausmaß der Zerstörung und die Lebensbedingungen innerhalb der Föderation regional sehr unterschiedlich. Neben stark in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten gibt es auch vom Krieg völlig unzerstörte Regionen. Zahlreiche bilaterale und multilaterale Geber sowie Nichtregierungsorganisationen fördern die Rehabilitierung von Wohnraum, wobei sich die Maßnahmen bislang zum überwiegenden Teil auf das Föderationsgebiet konzentriert haben. Die multilateralen Geber UNHCR, Weltbank und die EU-Kommision haben umfangreiche Programme aufgelegt, deren Umsetzung sich jedoch teilweise verzögert hat.
37Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30. September und 30. Januar 1997.
38Erfahrungen mit der Wohnraumsituation vor Ort zeigen, daß teilweise höhere Aufnahmekapazitäten vorhanden sind als allgemein angenommen wird. Sofern Rückkehrer im Einzelfall gleichwohl keine eigene Wohnung finden und auch nicht bei Verwandten und Freunden unterkommen können, besteht die Möglichkeit ihrer Unterbringung in Sammelunterkünften. Derzeit gibt es insgesamt 135 derartige Einrichtungen mit insgesamt knapp 20.000 Plätzen, wobei Belegung und Qualität regional sehr unterschiedlich sind. Die Sammelunterkünfte werden vom UNHCR beaufsichtigt und die Instandhaltung, Reparatur sowie die Versorgung mit Essen und sozialen Einrichtungen für den UNHCR durch die zuständigen Entitätsbehörden durchgeführt.
39Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997.
40Die Versorgung mit Lebensmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, ist landesweit sichergestellt. Eine Verschlechterung der Versorgungslage durch die Rückkehr von Flüchtlingen ist bislang nicht eingetreten und derzeit nicht zu erwarten. Personen, die nicht aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erhalten Lebensmittelhilfen. Die Versorgung mit Wasser und Energie ist gewährleistet. Auch die medizinische Grundversorgung ist jedenfalls im Föderationsgebiet weitgehend gesichert. Nach Auskunft der WHO und des UNHCR wird prinzipiell allen zurückkehrenden Flüchtlingen das gleiche Recht des freien Zugangs zum Gesundheitswesen eingeräumt wie den bereits hier lebenden Personen. Alle Bürger genießen das Recht, einen Arzt zu konsultieren und eine kostenlose Behandlung in Krankenhäusern und Kliniken zu erhalten. Jeder Bewohner hat prinzipiell unabhängig von seiner Ethnie und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit uneingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung und zu allen Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land.
41Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997.
42Voraussetzung für den Erhalt humanitärer Hilfe ist - neben der Bedürftigkeit - die Registrierung. Diese umfaßt einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde und andererseits die Registrierung als Vertriebener, Flüchtling oder als bedürftige Person bei den örtlichen Behörden für Flüchtlinge und Vertriebene. Nach offiziellen Aussagen bosnischer Regierungsvertreter besteht die grundsätzliche Pflicht der Gemeinden, zurückkehrende Flüchtlinge zu registrieren.
43Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997.
44Dem entspricht es, daß in der am 7. und 8. Oktober 1997 abgehaltenen dritten Sitzung des Expertenausschuses gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rückübernahme von Personen vom 20. November 1996 (Rückübernahmeabkommen)
45- der Wortlaut des Abkommens ist wiedergegeben in der Anlage zum Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1996 - I B 5/6.2.3 -
46die bosnisch-herzegowinische Seite den unbedingten Rechtsanspruch eines jeden Flüchtlings auf Registrierung bekräftigt und erneut klargestellt hat, daß die Erhebung sogenannter Kriegssteuern illegal sei.
47Vgl. die in der Anlage zum Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1997 - I B 5/6.2.3 - enthaltene abgestimmte Sitzungsniederschrift des Expertenausschusses.
48Soweit im einzelnen Gemeinden gleichwohl rechtswidrigerweise derartige "Kriegssteuern" erhoben werden, handelt es sich nicht um ein landesweites Phänomen,
49vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin, wonach es keine einheitliche föderationsweite Praxis in Bezug auf die Steuerforderungen gibt.
50Im übrigen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme diesbezüglichen Rechtsschutzes,
51vgl. UNHCR, a.a.O., wonach entsprechende Gerichtsverfahren anhängig sind.
52Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kann als sicher davon ausgegangen werden, daß abgeschobene Flüchtlinge nach Rückkehr in das Föderationsgebiet auch dann registriert werden, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Republika Srpska stammen. Die bosnische Seite bekennt sich zu ihrer Pflicht, Unterbringungsmöglichkeiten für die abgeschobenen Flüchtlinge zu schaffen, auch wenn von offizieller Seite immer wieder auf die beschränkten Aufnahmekapizitäten hingewiesen wird. Bislang ist es bei der Unterbringung von Abgeschobenen zu keinen Problemen gekommen. Soweit sie zunächst keine Unterkunft finden konnten, erfolgte ihre Unterbringung in einem Transitcenter unweit von Sarajewo.
53Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. September 1997 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
54Dem entspricht auch die Erkenntnislage des UNHCR: Hiernach sollte ein "organisierter Rückkehrer", bei dem also die Behörden auf kantonaler oder örtlicher Ebene nach dem für die organisierte Rückkehr vorgesehenen Verfahren eine Rückkehrmöglichkeit in dem jeweiligen Fall bestätigt haben, nach seiner Rückkehr keine Schwierigkeit mehr haben, sich entweder bei der örtlichen Stelle des Innenministeriums oder der örtlichen Behörde für Flüchtlinge und Vertriebene registrieren zu lassen. Beide Behörden sind nämlich verpflichtet, organisierte Rückkehrer zu registrieren. Nach Auskunft des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für zivile Angelegenheiten und Kommunikation wird die Rückkehr von Flüchtlingen nach Maßgabe des Rückübernahmeabkommens als "organisiert" angesehen mit der Folge, daß die Behörden den Betroffenen bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen.
55Vgl. UNHCR Sarajewo, Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung, Mai 1997, S. 11.
56Schwieriger gestaltet sich allerdings die Situation für "spontane Rückkehrer", die weitestgehend auf sich selbst gestellt sind und für die weder der Staat Bosnien und Herzegowina noch die Föderation irgendeine rechtliche Verpflichtung übernehmen,
57vgl. UNHCR Sarajewo, a.a.O., S. 12.
58Dies ist jedoch für die in Rede stehende Frage, ob Abschiebungshindernisse vorliegen, ohne Belang. Falls die Antragstellerin keine Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, weil sie sich nicht aus eigener Kraft bzw. mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten eine Unterkunft beschaffen kann, ist es ihr möglich und zumutbar, sich im Rahmen des Rückübernahmeabkommens in ihr Heimatland zurückführen zu lassen. Ihre Situation unterscheidet sich in diesem Fall nicht von derjenigen eines Ausländers, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht genügen kann, weil er die erforderlichen Reisekosten nicht aufzubringen vermag. Hier wie dort hindert das subjektive Unvermögen zur freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung nicht deren zwangsweise Durchsetzung im Wege der Abschiebung.
59Nach alledem sind die lebensnotwendigen Existenzgrundlagen im Föderationsgebiet sichergestellt.
60Sonstige individuell - konkret drohende Gefahren für Leib oder Leben wegen noch nicht geräumter Minen sind ebenfalls nicht landesweit gegeben. Die diesbezüglichen Gefahren konzentrieren sich auf den Bereich der früheren Frontlinien, der etwa 10 % des Staatsgebietes ausmacht, und dort vor allem auf das Umfeld von Wegen und Straßen sowie auf verlassene Gebäude und Industrieanlagen. In der Regel sind aber die Behörden vor Ort und ortsansässige Personen über die Minenlage informiert.
61Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. September 1997 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
62Der Antragstellerin ist es zumutbar, sich dort sachkundig zu machen und die entsprechenden Gebiete zu meiden.
63Die Erreichbarkeit des Föderationsgebietes für zurückkehrende Muslime ist gewährleistet.
64Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997.
65Soweit die Antragstellerin meint, die Abschiebungsandrohung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 7 zum Dayton- Abkommen, da sie derzeit nicht an ihren in der heutigen Republika Srpska gelegenen Heimatort zurückkehren könne, kann dem nicht gefolgt werden.
66Es kann dahinstehen, ob ein etwaiger Verstoß gegen die Vereinbarungen und Regelungen im Dayton-Abkommen überhaupt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berühren kann und ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 7 zum Dayton-Abkommen, wonach alle Flüchtlinge und Vertriebenen das Recht haben, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, der Antragstellerin als Bürgerkriegsflüchtling ein subjektives, einklagbares Recht einräumt. Denn das Dayton-Abkommen mit seinen getroffenen Vereinbarungen und Regelungen kann dem Antragsgegner als Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung eines Bürgerkriegsflüchtlings nach Bosnien und Herzegowina nicht entgegengehalten werden. Das Dayton-Abkommen vermag die Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise rechtlich zu binden.
67Vgl.: BayVGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 10 CS 96.4290 -, NVwZ- Beilage 7/1997, 52 (53); OVG Frankfurt (Oder), Beschluß vom 26. September 1997 - 4 B 98/97 -, NVwZ - Beilage 2/1998, 11.
68Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Dayton-Abkommens. Dies sind vielmehr Bosnien, Kroatien und Serbien. Soweit das Abkommen auch vom Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland neben den anderen Repräsentanten der Kontaktgruppe unterzeichnet wurde, erfolgte dies lediglich als "Zeuge".
69Auch aus Art. 25 GG, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen, folgt keine verbindliche Wirkung des Dayton-Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland. Denn das Abkommen mit seinen getroffenen Vereinbarungen und Regelungen gehört nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, da hierzu (völker-)vertragliche Vereinbarungen, selbst wenn sie objektives Recht setzen, nicht gezählt werden.
70Vgl.: BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (363) = NJW 1957, 705.
71Ob das Dayton-Abkommen zum sog. "soft law" gerechnet werden kann und bei Ermessensentscheidungen durch eine Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist,
72so VG Berlin, Beschluß vom 22. Januar 1996 - VG 35 A 1608/95 -, InfAuslR 1996, 188 (192 f.),
73bedarf hier keiner Vertiefung. Dem Antragsgegner ist mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung Ermessen mit der Möglichkeit des Absehens von der Abschiebung - außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG - nicht eingeräumt.
74Auch soweit in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens jedem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen das Recht eingeräumt wird, an seinen früheren Aufenthaltsort oder an einen anderen von ihm gewünschten Ort in Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, ist die Bundesrepublik Deutschland damit gegenüber den Bürgerkriegsflüchtlingen keine verbindliche Verpflichtung zur Durchsetzung dieses Rechts eingegangen. Dies verdeutlicht schon Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung der Rückkehrer bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina liegen.
75Die verfügte Ausreisefrist ist ausreichend lang bemessen.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
77Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
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