Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 5038/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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