Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 6201/96
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. vom 4. Oktober 1996 wird für unwirksam erklärt, soweit die angefochtenen Ordnungsverfügungen die in der Ordnungsverfügung vom 28. November 1995 so bezeichneten Baulichkeiten "I", "K" und "D" betreffen und die Beteiligten in diesem Umfang das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die Kläger, diese als Gesamtschuldner, zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Die Kosten des Verfahrens nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 3, Flurstücke 1450 und 1452 in R. - G. . Die Kläger wenden sich gegen zwei Ordnungsverfügungen, mit denen ursprünglich dem Kläger die Beseitigung von vier Hundezwingern und der Klägerin die Duldung der Beseitigung aufgegeben worden sind.
3Das Flurstück 1452 grenzt an den G. Weg und ermöglicht die Zufahrt zu dem zurückversetzt liegenden Flurstück 1452, auf dem sich das Wohnhaus der Kläger, Garagen und mehrere Hundezwinger sowie ein Geräteschuppen befinden. Südlich und nördlich des Zufahrtsbereichs zum klägerischen Grundstück sind noch ein weiteres Wohnhaus sowie ein größeres landwirtschaftliches Anwesen errichtet. Auf der dieser Bebauung gegenüberliegenden Seite des G. Weges sind entlang des Weges insgesamt elf, zum Teil zurückversetzt liegende Wohngebäude mit Nebengebäuden und Garagen errichtet. Die vorbezeichnete Bebauung bildet die Siedlung G. , die ansonsten von freiem unbebautem Gelände umgeben ist.
4Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück, das im maßgeblichen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, eine Hundepension und eine Hundeschule. Der Kläger übt zudem halbtags ein weiteres Gewerbe "Holz- und Bautenschutz" aus.
5Die Rechtsvorgänger der Kläger errichteten auf dem Grundstück in dem Zeitraum 1960 bis 1978 auf der Grundlage entsprechender Baugenehmigungen u.a. das Wohnhaus mit einer Garage, einen größeren Hundezwinger als Anbau am Wohnhaus mit insgesamt 18 Einzelboxen sowie einen Geräteschuppen mit drei Hundezwingern. Weiter errichteten sie auf dem Grundstück ohne Baugenehmigungen u.a. einen größeren, langgestreckten Hundezwinger südöstlich unterhalb des Wohnhauses mit insgesamt 12 Einzelboxen (Hundezwinger C gemäß Lageplan der Ordnungsverfügung vom 28. November 1995), einen am Wohnhaus gelegenen, nach oben offenen Hundezwinger mit vier Boxen (Hundezwinger I gemäß Ordnungsverfügung vom 28. November 1995), einen weiteren Hundezwinger mit sechs Einzelboxen im rückwärtigen südöstlichen Grundstücksbereich (Hundezwinger D gemäß Ordnungsverfügung vom 28. November 1995) und erweiterten sie den genehmigten Geräteschuppen mit drei Zwingern um weitere Einzelzwinger (Gebäudeteil K gemäß Ordnungsverfügung vom 28. November 1995).
6Einen Bauantrag zur Genehmigung der vorbezeichneten baulichen Anlagen lehnte der seinerzeitig zuständige Gemeindedirektor der Gemeinde R. im Jahre 1981 ab. Im Jahre 1982 ordnete er gegenüber dem Kläger u.a. an, die illegal errichteten Hundezwinger nicht mehr zu nutzen. Die daraufhin von den Klägern durchgeführten Klageverfahren (2 K 5726/83 und 2 K 5725/83) vor dem Verwaltungsgericht K. endeten im Juni 1984 durch Abschluß identischer Vergleiche. In diesen verpflichtete sich der Kläger, ein Schallschutzgutachten über die Lärmeinwirkungen der Hundhaltung auf die Nachbarbebauung einzuholen und sodann einen neuen Bauantrag zu stellen. Den im Jahre 1984 gestellten neuen Bauantrag lehnte der Beklagte im Mai 1985 ab, weil der Kläger das geforderte Schallschutzgutachten nicht eingereicht hatte. Im Widerspruchsverfahren wurde sodann ein Schallschutzgutachten des TÜV Rheinland vom 24. April 1985 vorgelegt, nach dem der Beurteilungspegel tagsüber 46 dB(A) und nachts 40 dB(A) betrug. Da die Gemeinde R. ihr Einvernehmen zur Erteilung einer Baugenehmigung verweigerte, wies der Regierungspräsident K. den Widerspruchsbescheid im November 1985 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. vom 9. Dezember 1986 (2 K 6247/85) abgewiesen; die anschließend eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 3. August 1988 (7 A 297/87) zurück. Die nachfolgend eingelegte Revisionszulassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1988 - 4 B 209.88 -).
7Mit zwei Anhörungsschreiben vom 29. August 1989 teilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, daß beabsichtigt sei, dem Kläger durch Ordnungsverfügung u.a. den Abriß der formell illegalen Hundezwinger aufzugeben und gegenüber der Klägerin eine entsprechende Duldungsverfügung zu erlassen. In der Folgezeit ergingen die angekündigten Ordnungsverfügungen zunächst nicht.
8Nachdem sich im August 1995 Anwohner über Lärmbelästigungen durch die Hundepension beschwert hatten, führten Bedienstete des Beklagten im November 1995 eine Ortsbesichtigung durch. Im Anschluß hieran erließ der Beklagte unter dem 28. Novem- ber 1995 die angefochtene Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, mit der er diesem aufgab, innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf dem Grundstück illegal errichteten, in einer beiliegenden Lageskizze gelb umrandeten Baulichkeiten (in der Lageskizze so bezeichnete Hundezwinger C und D, offener Hundezwinger I sowie als Lagerschuppen ge-nutzter Gebäudeteil K) vollständig zu beseitigen. Gleichzeitig drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM an. Unter dem 23. November 1995 erließ der Beklagte gleichfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM die angefochtene Duldungsverfügung gegenüber der Klägerin. Zur Begründung gab er an: Die von der Beseitigungsverfügung betroffenen Baulichkeiten seien formell und materiell illegal. Eine Genehmigungsfähigkeit sei, wie in den vorangegangenen Gerichtsverfahren festgestellt worden sei, nicht gegeben. Daß die Baulichkeiten bereits von dem Rechtsvorgänger der Kläger errichtet worden seien, sei für die Ordnungspflicht der Kläger als nunmehrige Eigentümer des Grundstücks ohne Belang. Auch wirtschaftliche Aspekte müßten bei der baurechtlichen Beurteilung außer acht bleiben und stünden dem Erlaß der Beseitigungsverfügung nicht entgegen. Zudem sei der Erlaß der Beseitigungsverfügung auch aus Gründen der Gleichbehandlung sowie zur Unterbindung einer ansonsten zu befürchtenden weiteren unorganischen und städtebaulich unerwünschten Entwicklung geboten.
9Die Kläger legten gegen die jeweils am 30. November 1995 zugestellten Verfügungen unter dem 13. Dezember 1995 Widersprüche ein, die sie wie folgt begründeten: Das Vorgehen des Beklagten berücksichtige nicht in ausreichendem Maße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, daß sie die baurechtswidrigen Gebäude nicht selbst errichtet, sondern in gutem Glauben erworben hätten. Zudem seien durchaus wirtschaftliche Belange bei der Entscheidung mit abzuwägen. Es komme insofern insbesondere darauf an, ob für sie Ausweichmöglichkeiten bestünden. Solche Möglichkeiten seien derzeit zu wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen kaum zu finden. Der aufgegebene Abriß der Zwinger würde daher ihre Existenz vernichten. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die betroffenen Gebäude schon lange Zeit dort stünden und nach rechtskräftiger Ablehnung der Baugenehmigung mehrere Jahre vergangen seien, ohne daß zunächst die Beseitigung verlangt worden wäre. Insoweit sei daran zu denken, daß ihnen bereits zumindest bestandsschutzähnliche Rechte zustehen könnten.
10Die Bezirksregierung K. wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 29. Februar 1996 zurück und führte zur Begründung noch aus: Die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile seien zwar zu berücksichtigen, könnten aber nicht dazu führen, daß deshalb die baurechtswidrigen Zustände auf dem klägerischen Grundstück geduldet werden müßten. Es falle in die Risikosphäre des Käufers, beim Kauf die Legalität der Baulichkeiten zu überprüfen. Auf einen Bestandsschutz bzw. bestandsschutzähnliche Rechte könnten sich die Kläger wegen der von Anfang an gegebenen formellen Illegalität der Gebäude nicht berufen. Eine den Erlaß der Ordnungsverfügungen hindernde Duldung oder Verwirkung liege nicht vor.
11Die Kläger haben daraufhin am 20. März 1996 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen noch vorgetragen: Ihnen stehe jedenfalls Vertrauensschutz zu. Dieser ergebe sich daraus, daß der Beklagte im seinerzeitigen Berufungsverfahren betreffend die Erteilung der Baugenehmigung ausgeführt habe, daß ohne die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens eine Baugenehmigung für die betroffenen Zwinger als zulässige Erweiterung eines genehmigten Betriebes erteilt worden wäre. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision habe das Bundesverwaltungsgericht dann festgestellt, daß dem fehlenden Einvernehmen der Gemeinde eine rechtliche Bedeutung nicht beizumessen sei. Da der Beklagte somit einerseits davon ausgegangen sei, daß ohne das Einvernehmen der Gemeinde die Baugenehmigung nicht habe erteilt werden dürfen, was vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend festgestellt worden sei, und andererseits alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung, wie vom Beklagten im Berufungsverfahren schriftlich zugesagt, vorgelegen hätten, hätte der Beklagte jedenfalls nach Abschluß des Revisionszulassungsverfahrens eine Baugenehmigung erteilen müssen und hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß eine Beseitigung der Baulichkeiten von ihnen nicht mehr verlangt werden würde. Dies gelte um so mehr, als der Beklagte nach Abschluß des seinerzeitigen gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung der Baugenehmigung mehrere Jahre lang auf den Erlaß der zunächst angedrohten Beseitigungsverfügung verzichtet habe. Im übrigen existiere der in der Beseitigungsverfügung so bezeichnete offene Hundezwinger "I", dessen Abriß u.a. gefordert werde, überhaupt nicht mehr.
12Die Kläger haben beantragt,
13die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 23. und 28. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 29. Februar 1996 aufzuheben.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und noch ergänzend vorgetragen: Auf einen Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Der seinerzeitige Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts sei lediglich in dem Sinne zu verstehen gewesen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an ein fehlendes Einvernehmen der Gemeinde gebunden sei. Daß er, der Beklagte, im Berufungsverfahren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit zunächst fälschlicherweise angenommen habe, sei unerheblich, da für die Kläger jedenfalls spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluß des Baugenehmigungsverfahrens und der anschließend durchgeführten Anhörung die Illegalität der streitigen Baulichkeiten und die hieraus resultierende Abrißverpflichtung erkennbar gewesen seien. Schließlich könne auch eine mehrjährige Duldung des rechtswidrigen Zustandes kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Kläger begründen.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
18Die Kläger haben hiergegen Berufung mit dem ursprünglichen Antrag, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, eingelegt. Zur Begründung verweisen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen noch vor: Die meisten Nachbarn fühlten sich durch ihren Betrieb nicht unzumutbar gestört, wie die beigefügten Erklärungen belegen würden. Im übrigen habe die Gemeinde R. mitgeteilt, daß ein Grundstück im Gewerbegebiet Scharrenbroich nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Auch für die umliegenden Gemeinden gelte nichts anderes.
19Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte im Ortstermin am 26. Februar 1998 die gegenüber dem Kläger erlassene Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben, soweit diese den darin so bezeichneten offenen Hundezwinger "I" betrifft. Im Anschluß hieran haben die Beteiligten das Verfahren (teilweise) in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Ordnungsverfügungen die so bezeichneten Hundezwinger "D", "I" sowie den Gebäudeteil "K" betreffen.
20Die Kläger beantragen nunmehr - sinngemäß -,
21den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 23. und 28. Novem- ber 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 29. Februar 1996 und der geänderten Fassung der Erklärung des Beklagten vom 26. Februar 1998 aufzuheben, soweit ihnen darin die Beseitigung des so bezeichneten Hundezwingers "C" sowie die Duldung seiner Beseitigung aufgegeben wird.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid.
25Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Februar 1998 in Augenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise hinsichtlich der in den angefochtenen Ordnungsverfügungen enthaltenen Anordnung der Beseitigung bzw. der Duldung der Beseitigung der so bezeichneten Hundezwinger "D", "I" und des Gebäudeteils "K" übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. für unwirksam zu erklären.
29Mit dem allein noch streitgegenständlichen Begehren, die angefochtenen Ordnungsverfügungen teilweise aufzuheben, soweit mit ihnen die Beseitigung bzw. die Duldung der Beseitigung des so bezeichneten Hundezwingers "C" aufgegeben worden ist, ist die Berufung unbegründet.
30Die Beseitigungsverfügung vom 28. November 1995 und die Duldungsverfügung vom 23. November 1995 sind in diesem Umfang rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Ihre Rechtsgrundlage finden die vorgenannten Verfügungen in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NW 95. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
32Diese Befugnis ermächtigt den Beklagten im vorliegenden Fall, dem Kläger die Beseitigung des Hundezwingers "C" und der Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks die Duldung der Beseitigung aufzugeben, denn der Hundezwinger "C" ist ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden (formelle Illegalität) und er ist auch nicht genehmigungsfähig (materielle Illegalität).
33Die notwendige Baugenehmigung (vgl. § 60 Abs. 1 BauO NW 84/§ 63 Abs. 1 BauO NW 95) für den Hundezwinger "C" ist, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, niemals erteilt worden.
34Der Zwinger "C" ist auch nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück der Kläger, auf dem sich der Zwinger befindet, liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB.
35Der Siedlungskomplex G. , an dessem Rande das klägerische Grundstück liegt, stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar. Ortsteil im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - in: BVerwGE 31, 22 ff.
37Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhanges als Ortsteil ist dabei nicht für alle Gemeinden einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. In diesem Sinne fehlt es einem Bebauungskomplex insbesondere an dem erforderlichen Gewicht, wenn sich die Ansiedlung nach der Zahl der vorhandenen Bauten von den in der gesamten weiteren Umgebung vorhandenen Streu- und Splittersiedlungen nicht wesentlich abhebt und ihr von daher nicht die Eigenschaft zukommt, ein Bereich für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zu sein.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - in: BRS 42 Nr. 80.
39Gemessen an diesen Anforderungen bildet der Bebauungskomplex G. keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Mit seinen lediglich 14 Wohnhäusern einschließlich deren Nebenanlagen und Garagen kommt der Ansiedlung in der hier gegebenen Situation kein eigenständiges städtebauliches Gewicht im vorgenannten Sinne zu. Die Ansiedlung unterscheidet sich sowohl von der Anzahl der Gebäude als auch von der Art der Bebauung her nicht wesentlich von den in der näheren Umgebung vielfach anzutreffenden Streu- und Splittersiedlungen, wie etwa K. , K. - B. bach usw., und hebt sich nicht derart von diesen ab, daß in ihrem Bereich ein (weiteres) Vorhaben nicht in der gleichen Weise siedlungsstrukturell unerwünscht wäre wie in den übrigen Bereichen der Streu- und Splitterbebauung. Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur der Ansiedlung G. steht im übrigen entgegen, daß die Wohnhäuser überwiegend bandartig entlang des G. Weges, bei der es sich um eine nicht vornehmlich zum Anbau verpflichtete Straße handelt, errichtet sind. Eine solche Bebauung kann - soweit nicht Geländebesonderheiten o.ä. hierfür ursächlich sind, was vorliegend nicht der Fall ist - regelmäßig nicht als weiterentwicklungsfähige organische Siedlungsstruktur bewertet werden.
40Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. April 1996 - 10 A 6050/94 -.
41Im danach gegebenen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist der in Streit stehende Hundezwinger nicht genehmigungsfähig. Er stellt kein - was hier allein in Erwägung zu ziehen ist - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n.F. privilegiertes Vorhaben dar, welches wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Ob eine Hundepension/Hundeschule - entsprechendes gilt für den in Streit stehenden Zwinger als Teil derselben - solche nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung entfaltet, daß die Unterbringung nur im Außenbereich erfolgen soll, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 89.75 - in: BRS 30 Nr. 63 sowie Beschluß vom 5. Dezember 1988 - 4 B 209.88 -.
43Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. August 1988 - 7 A 297/87 - festgestellt hat, sind die von der klägerischen Hundepension/Hundeschule einschließlich des Zwingers "C" sowie der nicht mehr streitgegenständlichen Zwinger "D", "K" und "I" bewirkten Belästigungen für die nähere Umgebung nicht derart gewichtig, daß der Betrieb im Innenbereich in einem Gewerbegebiet unzulässig wäre. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen einzelnen Ausführungen in dem vorgenannten Urteil Bezug genommen werden. An dieser Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest, zumal die Kläger keine, die seinerzeitige Bewertung ggfs. in Frage stellenden neuen Tatsachen vorgetragen haben und die Hundepension von ihnen ohnehin nicht mehr in dem seinerzeitigen Umfang betrieben wird. Der Zwinger "D" und die in dem Gebäudeteil "K" enthaltenen Zwinger werden, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, nicht mehr zur Unterbringung von Hunden, sondern zur Lagerung von Holz, Gartengeräten u.ä. genutzt und sollen zudem Ende des Jahres freiwillig abgerissen werden. Den ehemals vorhandenen offenen Zwinger "I" hat der Kläger nach eigenen Angaben bereits vor sieben bis acht Jahren abgerissen. Der nur noch verminderte Umfang des Betriebes wird auch daran deutlich, daß der Kläger mittlerweile halbtags ein anderes Gewerbe (Holz- und Bautenschutz) ausübt.
44Das generelle Geeignetsein eines Betriebes der vorliegenden Art für die Unterbringung in einem Gewerbegebiet schließt die Bewertung dieses Betriebes als für den den Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben im gegebenen Fall auch nicht deshalb aus, weil in einem bestimmten Bereich der Gemeinde R. geeignete Grundstücke nicht vorhanden sind. Zunächst richtet sich die Qualifizierung eines Vorhabens als für den Außenbereich privilegiert oder nicht privilegiert nicht danach, ob ein solcher Betrieb in allen in einer Gemeinde vorhandenen Gewerbegebieten untergebracht werden kann. Die Eigenschaft als privilegiertes oder nicht privilegiertes Vorhaben bestimmt sich, wenn man schon insoweit lediglich das Gemeindegebiet als solches,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 89.75 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 5 S 1599/83 -, in: BRS 40 Nr. 77,
46als Bezugsgröße annimmt, zumindest insoweit nach abstrakten Kriterien, als es lediglich darauf ankommt, ob ein solcher Betrieb zumindest in einer der im Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen rechtlich zulässig denkbar ist.
47Abgesehen davon sind in der näheren Umgebung, auf die von den Entfernungen her unschwer ausgewichen werden kann, weitere Gemeinden, die - wie etwa die Stadt O. nach Mitteilung des Beklagten oder aber die Städte K. und B. - über geeignete gewerbliche Flächen verfügen. Demzufolge ist - wie auch schon im seinerzeitigen Urteil vom 3. August 1988 ausgeführt - weiterhin davon auszugehen, daß eine Hundeschule/Hundepension in der von den Klägern betriebenen Form in den Innenbereichen der hier maßgeblichen Umgebung grundsätzlich in planungsrechtlich zulässiger Weise verwirklicht werden kann.
48Der in Streit stehende Hundezwinger ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig. Er beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, weil er den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, welcher das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstellt.
49Dem Flächennutzungsplan kommt auch trotz der vorhandenen Bebauung im hier betroffenen Bereich (noch) hinreichende Aussagekraft zu,
50vgl. zum Verlust der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans BVerwG, Beschluß vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - in: NVwZ 1997, S. 898,
51weil das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechende Baugeschehen nicht von so erheblichem Umfang und Gewicht ist, daß es die Verwirklichung des Planes in dem in Rede stehenden Bereich auf Dauer und endgültig ausschließen kann.
52Der allein noch streitgegenständliche Hundezwinger "C" kann auch nicht als ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesehen werden, dem Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegengehalten werden können. Der Hundezwinger stellt keine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes dar, die im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist. Der Hundezwinger "C" weist bereits für sich genommen eine Grundfläche auf, welche nahezu der gesamten Grundfläche der genehmigten Zwinger (Zwinger als Anbau an das Wohnhaus der Kläger mit 18 Einzelboxen, Teil des Geräteschuppens mit drei Einzelzwingern) entspricht und führt zu einer Erhöhung der Anzahl der Einzelboxen um mehr als die Hälfte. Damit steht der streitbefangene Hundezwinger "C" nicht mehr in einem adäquaten und angemessenen Verhältnis zu dem genehmigten betrieblichen Bestand, weil dieser nicht mehr, wie es für den Begriff der Erweiterung erforderlich ist, als gegenüber dem neuen Bestand eindeutig dominierend erscheint.
53Vgl. zu den Voraussetzungen der Angemessenheit einer betrieblichen Erweiterung BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92- in: BRS 55 Nr. 78.
54Der demnach planungsrechtlich nicht genehmigungsfähige Hundezwinger "C" genießt auch keinen Bestandsschutz. Ein Bestandsschutz setzt voraus, daß die jeweils betroffene bauliche Anlage entweder formell legal errichtet wurde oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt hat.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 - in: BRS 24 Nr. 193 und vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - in: BRS 46 Nr. 13.
56Diese Voraussetzungen sind für den in Streit stehenden Hundezwinger nicht erfüllt, da seine Errichtung nicht genehmigt worden ist und der Zwinger zu keiner Zeit mit den, seit der Errichtung im hier maßgeblichen Zusammenhang inhaltlich unverändert geltenden bauplanungsrechtlichen Regelungen des § 35 BauGB - wie gezeigt - im Einklang gestanden hat.
57Die Kläger können sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, daß der Zwinger "C" in seinem Bestand dauerhaft gesichert sei und gegen ihn nicht mehr eingeschritten werde, berufen. Die Kläger mögen zwar nach Abschluß der gerichtlichen Vergleiche im ersten Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1984 subjektiv zunächst davon ausgegangen sein, daß in dem neu durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage eines einzuholenden Schallschutzgutachtens eine Baugenehmigung erteilt werde. Der Umstand, daß ein neues Baugenehmigungsverfahren auf breiterer Tatsachengrundlage, nämlich nach Einholung eines Schallschutzgutachtens, durchgeführt werden sollte, zeigt aber, daß erkennbar offen war, ob den Klägern eine Baugenehmigung erteilt werden würde. Dies sollte nach Durchführung weiterer Ermittlungen in dem zweiten Genehmigungsverfahren erst geklärt werden. Damit einhergehend vermögen auch die von den Klägern im seinerzeitigen zweiten Genehmigungsverfahren getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen, namentlich für die Einholung des Gutachtens und für Schallschutzmaßnahmen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Bestand des Zwingers nicht zu begründen. Diese Aufwendungen erfolgten, auch für die Kläger erkennbar, in einem Verfahren, dessen Ausgang noch ungewiß war und etwa u.a. von den Ergebnissen der durchzuführenden Schallmessungen abhing.
58Auch das Vorbringen des Beklagten im früheren Berufungsverfahren, er hätte die Baugenehmigung (im zweiten Genehmigungsverfahren) erteilt, wenn nicht die Gemeinde R. ihr Einvernehmen versagt hätte, sowie die im nachfolgenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens (für die gerichtliche Entscheidung) können eine Grundlage für ein den Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügungen hindernden Vertrauensschutz zugunsten der Kläger nicht bilden. Das vorgenannte Vorbringen des Beklagten beinhaltete schon keine Zusicherung oder eine ähnlich verbindliche Erklärung, daß er den Klägern unter bestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung erteilen werde, sondern stellte lediglich die Äußerung einer, im übrigen unzutreffenden, Rechtsansicht dar. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen sich erkennbar allein darauf, daß der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens keinerlei Bindungswirkung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung - im Gegensatz zur Entscheidung des Beklagten - zukommen konnte. Schon von daher konnten die Kläger hieraus nicht etwa entnehmen, der Beklagte werde nunmehr nach Abschluß des Verfahrens eine Baugenehmigung für den Zwinger erteilen und nicht mehr gegen diesen einschreiten, weil er eine solche Genehmigung zugesagt habe und das vermeintlich allein entgegenstehende fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach den Ausführungen im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich sei. Im übrigen, und hierauf ist entscheidend abzustellen, ist mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. August 1988 und dem nachfolgenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1988 rechtskräftig festgestellt und den Klägern zur Kenntnis gebracht worden, daß die im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsansicht des Beklagten unzutreffend war und die Kläger unabhängig von der Frage des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellen planungsrechtlichen Gründen eine Baugenehmigung für den in Streit stehenden Zwinger nicht beanspruchen können, dieser mithin baurechtswidrig ist. Die vorgenannte Erkenntnis hat der Beklagte dann auch zeitnah nach Abschluß des zweiten Genehmigungsverfahrens umgesetzt, indem er die Kläger im August 1989 zum Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügungen angehört hat. Aus alledem folgt, daß die Kläger aus den im zweiten Genehmigungsverfahren einschließlich der in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bzw. getroffenen Feststellungen keineswegs ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erteilung einer Genehmigung bzw. zumindest einen geduldeten Fortbestand des in Streit stehenden Hundezwingers herleiten konnten.
59Der Beklagte war auch nicht deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die streitigen Verfügungen zu erlassen, weil er nach Anhörung der Kläger im Jahre 1989 zunächst für mehr als sechs Jahre untätig geblieben ist. Allein eine vorherige längere Untätigkeit der Behörde gegenüber einem illegalen Vorhaben steht dem Erlaß von Ordnungsverfügungen, mit denen - wie hier - ein baurechtsmäßiger Zustand wiederhergestellt werden soll, nicht entgegen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß die Bauaufsichtsbehörde über das bloße Hinnehmen hinaus ein Verhalten gezeigt hat, welches bei dem Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, die Behörde werde künftig nicht mehr einschreiten.
60Vgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1988 - 7 A 529/85 - und vom 25. September 1990 - 11 A 1938/87 - in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, S. 193, 194.
61Ein derartiges weitergehendes Verhalten des Beklagten im Zeitraum zwischen Anhörung und Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügungen ist jedoch weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.
62Die angefochtenen Ordnungsverfügungen in ihrem vorliegend allein noch streitgegenständlichen Umfang sind auch nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit folgt entgegen der Ansicht der Kläger zunächst nicht daraus, daß sie das betroffene Grundstück in gutem Glauben auf die baurechtliche Legalität aller dort bereits zuvor schon errichteten Anlagen erworben haben wollen. Die Kläger trifft als Zustandsstörer (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NW) die baurechtliche Ordnungspflicht zur Beseitigung des illegalen Hundezwingers "C" bzw. zur Duldung seiner Beseitigung. Die Zustandsstörereigenschaft knüpft an ihre Eigentümerstellung an und ist verschuldensunabhängig. Von daher kommt es, auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, nicht darauf an, daß die Kläger den betroffenen Zwinger nicht selbst errichtet haben und sie beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig davon ausgegangen sein wollen, daß alle darauf befindlichen Anlagen einschließlich des in Streit stehenden Zwingers formell legal errichtet worden sind.
63Die geltend gemachten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Fall der Beseitigung des Zwingers "C" vermögen eine Unverhältnismäßigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Unabhängig davon, daß ein baurechtswidriges Vorhaben durch Erwägungen dieser Art nicht dauerhaft in seinem Bestand zu legitimieren ist, fehlt es bereits an jeglichen substantiierten Darlegungen der Kläger, daß der Verlust des Zwingers "C" zu nachhaltigen oder gar existenzbedrohenden finanziellen Einbußen führen wird. Die vorliegenden Umstände sprechen eher gegen eine solche Folgewirkung. Die Hundepension/Hundeschule kann von den Klägern im genehmigten Umfang, d.h. mit insgesamt 18 Hundeboxen sowie drei weiteren Hundezwingern im Geräteschuppen fortgeführt werden. Zudem kann der allein noch betroffene Zwinger "C" wegen seiner fehlenden Beheizbarkeit in den Winter- bzw. in den kälteren Frühjahrs- oder Herbstmonaten ohnehin nicht genutzt werden - entsprechend stand er bei der Ortsbesichtigung auch leer - und ihm kommt im wesentlichen (nur) die Funktion zu, in den Sommerferien Pensionshunde aufzunehmen. Letztlich braucht der Frage des Ausmaßes ggfs. zu erwartender wirtschaftlicher Nachteile hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Angemessenheit des Verlangens auf Beseitigung einer baurechtswidrigen Anlage scheitert - soweit nicht ein krasses, hier nicht feststellbares Mißverhältnis vorliegt - nicht daran, daß mit der Beseitigung der Anlage finanziell nachteilige Auswirkungen verbunden sind. Derartige, insbesondere im Falle der Beseitigung gewerblich genutzter illegaler Anlagen üblicherweise gegebene nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen betreffen die Risikosphäre des jeweiligen Betreibers bzw. Nutzers, der seinen Betrieb bzw. seine Nutzung in einem von der Rechtsordnung nicht geschützten Bereich aufgenommen hat und verwirklicht. Im übrigen hat der Beklagte etwa eintretenden nachteiligen finanziellen Folgen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß für die Beseitigung des baurechtswidrigen Zwingers eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung eingeräumt worden ist.
64Die angefochtenen Bescheide lassen auch im übrigen keine Ermessensfehler erkennen. Die Androhungen der Zwangsgelder, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW finden, begegnen ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils des Verfahrens betreffend den Hundezwinger "C" waren die Kosten des Verfahrens den insoweit unterlegenen Klägern als Gesamtschuldnern gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO aufzuerlegen. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entsprach es hier, den Klägern als Gesamtschuldnern anteilsmäßig die Kosten insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren den so bezeichneten Zwinger "D" und den Gebäudeteil "K" betraf. Denn insoweit wären die Kläger bei weiterer Durchführung des Verfahrens aus den Gründen, die für den Hundezwinger "C" ausgeführt worden sind, ebenfalls voraussichtlich unterlegen. Soweit der erledigte Teil des Verfahrens den früheren Zwinger "I" betraf, sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte wäre bezüglich des früheren Zwingers "I" bei weiterer streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen, da dieser Zwinger nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kläger im Ortstermin, die auch durch den Inhalt der Akten nicht widerlegt werden, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen schon nicht mehr vorhanden war, der Beklagte mithin ein tatsächlich unmögliches Verhalten von den Klägern verlangt hat. Der ehemalige Zwinger "I" ist gegenüber den sonstigen von den Ordnungsverfügungen betroffenen Baulichkeiten bei Zugrundelegung der jeweiligen flächenmäßigen Größe und der jeweiligen Anzahl der Hundeboxen sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung für die Kläger anteilsmäßig mit einer Quote von 1/5 zu bewerten. Aus alledem folgt, daß die Kläger von den bis zur Erledigung angefallenen Kosten des Verfahrens, das bis zu diesem Zeitpunkt die Zwinger "C", "D", "I" und den Gebäudeteil "K" betraf, 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen haben und die nach der Erledigung angefallenen Kosten des Verfahrens, welches nunmehr nur noch den Zwinger "C" betraf, ausschließlich den Klägern aufzuerlegen sind.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
67Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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