Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 10242/89.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird im vollen Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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