Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 10242/89.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird im vollen Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der 19 geborene Kläger reiste als somalischer Staatsangehöriger am 8. Mai 1985 legal aus Somalia aus und nach Italien ein, um mit einem Stipendium des italienischen Außenministeriums an der Schule für Militärgesundheit ein Seminar zu absolvieren. Am 11. September 1985 reiste er mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte in der Folgezeit die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 24. November 1986 gab er zur Begründung seines Asylbegehrens im wesentlichen an: Nach Abschluß seines Studiums im Dezember 1983 habe er als Militärarzt eine Tätigkeit an einem Militärkrankenhaus in Mogadischu begonnen. Von den Militärbehörden sei ihm ein Stipendium in Italien angeboten worden, das er angenommen habe. Am 8. August 1985 habe ihn ein Freund aus Kenia telefonisch darüber informiert, daß acht Leute, mit denen er früher im Krankenhaus zusammen tätig gewesen sei, verhaftet worden seien, weil sie mit der SNM zusammengearbeitet hätten. Er selbst sei seit 1982 Mitglied der SNM gewesen und habe zusammen mit den nunmehr Festgenommenen inhaftierte und gefolterte Regimegegner geheim während ihrer Gefangenschaft behandelt und deren Verwandte informiert. Da nun seine Tätigkeit für die SNM bekannt geworden sei, müsse er bei einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen, verhaftet zu werden.
3Zur weiteren Begründung seines Asylbegehrens überreichte er eine Bestätigung der SNM-Niederlassung in C. vom 21. November 1986 über seine Aktivitäten für die SNM sowie Fotos, die ihn bei einer Demonstrationsteilnahme zeigen.
4Mit Bescheid vom 27. Januar 1987 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab.
5Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1987 forderte der Funktionsvorgänger der Beklagten zu 2), der Oberstadtdirektor der Stadt C. , den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und der Ordnungsverfügung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb der Frist ausreise, die Abschiebung nach Somalia an.
6Gegen die am 20. Februar 1987 zugestellten Bescheide hat der Kläger in der Zeit vom 27. bis zum 28. Februar 1987 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen hat, er müsse als ehemaliger Militärangehöriger bei einer Rückkehr in sein Heimatland den Tod durch Erhängen oder Erschießung, jedenfalls aber eine langjährige Inhaftierung befürchten. Darüber hinaus hat er ein weiteres Lichtbild von einer Demonstrationsteilnahme vorgelegt.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Bescheide des Bundesamtes vom 27. Januar 1987 und des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 17. Februar 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
9Die Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung haben sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
12Mit Urteil vom 27. April 1989 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 1987 und die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 17. Februar 1987 aufgehoben und die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Berufung ist nicht zugelassen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sein Heimatland zwar nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, aus begründeter Furcht vor drohender Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können. Die Entdeckung regimefeindlicher Tätigkeit während eines Auslandsaufenthalts stelle ebenso wie die Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland während eines Auslandsaufenthalts einen objektiven, asylbegründenden Nachfluchtgrund dar. Da der Kläger bereits in Somalia für den SNM tätig gewesen sei, stehe fest, daß er bereits deshalb, aber auch wegen seiner Beteiligung an verschiedenen regimefeindlichen Demonstrationen, Flugblattaktionen und Versammlungen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich als Ausdruck und Fortführung der schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstelle, politisch verfolgt würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da der ablehnende Bescheid des Bundesamtes entfallen sei.
13Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beteiligte bezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 1) fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 21. Juni 1989 hat der früher zuständig gewesene 22. Senat des erkennenden Gerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und die Berufung zugelassen.
14Zur Begründung der Berufung hat der Beteiligte in der Zulassungsschrift vorgetragen: Die Situation in Somalia sei durch bürgerkriegsähnliche Zustände geprägt. Der SNM habe sich zu einer ernstzunehmenden Bedrohung für die somalische Regierung entwickelt. Maßnahmen des Staates gegen deren Mitglieder seien im Regelfall ausschließlich als bürgerkriegsbedingt anzusehen.
15Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
20Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt im wesentlichen vor: In Somalia gebe es nur regional agierende Gruppierungen der ehemaligen Opposition und Reste der früheren Streitkräfte, aber keine das Land umfassende Regierungsgewalt. Sei somit keine effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne hoheitlicher Überlegenheit vorhanden, fehle ein grundsätzlich notwendiges Kriterium für eine politische Verfolgung.
21Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Hinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste "Somalia" (Stand: Januar 1998) verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung des Beteiligten, über die im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist (jedenfalls nunmehr) unbegründet.
25Gegenstand der Klage ist zum einen die Verpflichtung der Beklagten zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, obwohl das Bundesamt eine solche Entscheidung bisher nicht getroffen hat. Dieses Begehren ist vielmehr mit der im Asylverfahrensgesetz 1991 unmittelbar vorgenommenen Erweiterung des Streitgegenstandes eines schon zum damaligen Zeitpunkt anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Anerkennung als Asylberechtigter diesem gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 iVm § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 zugewachsen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; OVG NW, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -.
27Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zu.
28Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen.
29Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 1902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, 531; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.
30Nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG.
31Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, aaO, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497.
32Danach hängen beide Begehren des Klägers davon ab, ob ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht.
33Von einer politischen Verfolgung kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die dem Ausländer drohenden Beeinträchtigungen aus der staatlichen Gebietshoheit erwachsen. Der Ausländer muß von einer staatlichen oder quasi- staatlichen Verfolgung bedroht sein.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, vom 22. März 1994 - 9 C 444.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168, vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.98 -, vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190.
35Insofern gilt bei § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nichts anderes als bei Art. 16 a Abs. 1 GG.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, NVwZ 1197, 1131 = InfAuslR 1997, 379 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 10.
37In Somalia existiert jedoch derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, von der eine staatliche und damit asylrechtlich relevante Verfolgung ausgehen könnte.
38In Somalia besteht seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1991 keine gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt, und auf absehbare Zeit ist mit deren Wiedererrichtung nicht zu rechnen.
39Seit der Flucht des damaligen Regierungschefs Siad Barre aus Mogadischu fehlt es in Somalia an einer effektiven Staatsgewalt. Der Zusammenbruch des Staatsgefüges zeigt sich insbesondere in der Preisgabe der Hauptstadt und damit der Herrschaftsstrukturen und -institutionen. Von den derzeit auf dem Gebiet Somalias vorhandenen "Präsidenten" hat sich bislang keiner als stark genug erwiesen, um das ganze Land unter seine Kontrolle zu bringen. Zentralstaatliche Strukturen existieren nach wie vor nicht. Auf nationaler Ebene können die Grundfunktionen eines Staates wie z.B. Gewährleistung öffentlicher Sicherheit (Gewaltmonopol), Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Unterhaltung eines öffentlichen Bildungs- oder Gesundheitswesens nicht ausgefüllt werden.
40Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - 13 UE 1982/95 -.
41Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ist ein Anhalt ersichtlich, der Anlaß geben könnte, von diesen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen.
42Es besteht in Somalia auch keine auf einem abgegrenzten Gebiet herrschende, staatsähnliche Organisation, die in der Lage ist oder auf absehbare Zeit sein könnte, staatliche Verfolgung im dargestellten Sinne auszuüben.
43Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. Dabei erfordern Effektivität und Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, aaO, und vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 98, 280.
45Derartige staatsähnliche Organisationen gibt es derzeit und auf absehbare Zeit in Somalia nicht. Die drei "Präsidenten" auf dem Gebiet Somalias sind ebenso wenig wie die weiteren miteinander rivalisierenden Kräfte auf absehbarer Zeit in der Lage, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, aber dennoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen Beendigung des andauernden Bürgerkriegs zu torpedieren. Aufgrund dessen muß jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden. Damit fehlt es an der erforderlichen Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, aaO, und vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, aaO; Hess. VGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - 13 UE 1982/95 -.
47Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Lage in Somalia nach Erlaß der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich geändert hätte.
48Das Auswärtige Amt geht nach wie vor davon aus, daß in weiten Teilen Somalias keine staatlichen Strukturen herrschen, von denen Verfolgungshandlungen ausgehen können. In Nordostsomalia ist zunächst auf regionaler Ebene mit der Errichtung von Verwaltungsstrukturen begonnen worden. Nunmehr ist die Schaffung eines Regionalstaates mit Regierung, Verwaltung, Parlament und unabhängiger Justiz vorgesehen. Vom Bestehen einer staatlichen Ordnung in diesem Bereich kann aber noch keine Rede sein. Im Zentrum und Süden Somalias einschließlich der Hauptstadt Mogadischu kämpfen Clans und Subclans weiterhin nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia. In Nordwestsomalia ist bereits im Mai 1991 die - nicht anerkannte - Republik Somaliland gegründet worden. Nach Einsetzung des jetzigen Präsidenten Mohamed Ibrahim Egal begannen die Stabilisierung und der Wiederaufbau dieser Region. Aufgrund der Rücksichtnahme der Regierung auf Differenzen zwischen den die Regierung tragenden Clans im Westen und den überwiegend die Autorität der Regierung ablehnenden Clans im Osten dieses Gebietes gibt es aber nach wie vor keine Polizei und keine Behörde, die im gesamten Bereich der Republik Somaliland einem staatlichen Gewaltmonopol Geltung verschafft.
49Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Dezember 1997 (Stand: Dezember 1997) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia.
50Die von der Regierung der Republik Somaliland erlassenen Gesetze und Verordnungen werden - nur - im Rahmen der Wirksamkeit der Regierungsautorität und bei Akzeptanz durch den jeweils betroffenen Clan durchgesetzt.
51Vgl. Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 26. August 1997.
52Aufgrund dessen kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, daß in Somalia eine gesamtstaatliche oder auf Teile des Gebiets beschränkte Herrschaftsmacht existiert.
53Etwas anderes folgt auch nicht aus den derzeit stattfindenden Friedensbemühungen. Zwar haben sich die somalischen Kriegsgegner Ende 1997 in Kairo auf ein Versöhnungsabkommen geeinigt, das auch die Aufteilung der Macht und die Bildung einer Übergangsregierung beinhaltet.
54Vgl. "Einigung auf provisorische Regierung in Somalia", Neue Züricher Zeitung vom 27. November 1997; "Somalische Kriegsgegner einigen sich auf Abkommen", Süddeutsche Zeitung vom 22. Dezember 1997; "Hoffung auf ein Ende des Bürgerkriegs in Somalia", Neue Züricher Zeitung vom 24. Dezember 1997.
55Die Umsetzung dieses Abkommens wird jedoch schon dadurch in Frage gestellt, daß sich der Nordosten des Landes bereits davon distanziert hat.
56Vgl. "Somalias Friedensabkommen unter Beschuss", Neue Züricher Zeitung vom 27./28. Dezember 1997.
57Zudem hat die im Abkommen für Januar 1998 vorgesehene Friedenskonferenz, an der zahlreiche Clans teilnehmen sollten, bislang noch nicht stattgefunden.
58Vgl. "Friedensbemühungen für Somalia zunächst vertagt", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Februar 1998.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 27. Februar 1989. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1993 nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO.
60Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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Referenzen
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