Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 216/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war bis zum Jahre 1991 Vorsitzender der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP).
3Am 6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen (1.) Untersuchungsausschuß ein mit dem Auftrag zu untersuchen, "welche Rolle der Arbeitsbereich 'Kommmerzielle Koordinierung' und sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-Golodkowski im System von SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der früheren DDR spielte und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit dieses Arbeitsbereiches zugute kamen und gegebenenfalls heute noch zugute kommen" (BT-Drucksache 12/654).
4Am 21. Juni 1991 erließ dieser Untersuchungsausschuß einen Beweis(vorbereitungs)beschluß, mit dem die Vernehmung des Klägers als Zeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner Befragung sollte insbesondere die Beziehung des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" zur DKP sein.
5Im Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger, der diesen Termin mit seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten als Zeugenbeistand wahrnahm, vom Ausschußvorsitzenden ausweislich des Sitzungsprotokolls in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) über seine Zeugenpflichten sowie sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Er erhielt sodann Gelegenheit, sich zum Thema des Beweisbeschlusses im Zusammenhang zu äußern, und erklärte u.a.:
6"Ich möchte aus Protest und mit Berufung auf § 55 der Strafprozeßordnung von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen. Meine Aussageverweigerung ergibt sich aus dem bisher Gesagten und wird im wesentlichen von folgenden Gründen bestimmt:
7Erstens. Mit großer Wahrscheinlichkeit muß ich annehmen, daß jede meiner Aussagen zum Schaden meiner Partei und für mich persönlich verwandt werden könnte, obwohl ich keine Wahrheit zu fürchten brauche. Eine zu erwartende Examinierung meiner Person zum Finanzwesen der DKP muß ich ablehnen, denn das Finanzwesen von grundgesetzlich geschützten Parteien kann nicht Gegenstand von Untersuchungen dieses Ausschusses sein. Das Finanzwesen von Parteien und dessen Kontrolle ist durch das Parteiengesetz geregelt und Sache von gewählten Parteigremien und der Bundestagspräsidentin bzw. des Bundestagspräsidenten. Die DKP hat alljährlich in Berichten an die Bundestagspräsidentin bzw. den Bundestagspräsidenten ihre Finanzen offengelegt. Es gab nie eine Beanstandung. Ich nehme an, daß Ihnen das bekannt ist. - Aus dem Lächeln einiger Herren entnehme ich dies. - Ansonsten möchte ich im Zusammenhang mit meiner Vorladung hier in keine Polemik gegen die Finanzskandale und die Nutzung der Einheit Deutschlands zur Auffüllung von Parteikassen der größten Parteien eintreten.
8Der zweite Grund meiner Aussageverweigerung: Neuerdings werden in der Presse Andeutungen gemacht, daß eines der Ergebnisse der Arbeit dieses Ausschusses darin bestehen könnte, in der kommenden Zeit eine Reihe von Ermittlungs- und Strafverfahren einzuleiten. Es versteht sich, daß ich, wie auch immer dies gewertet wird, mich nicht in den Strudel von konstruierten Belastungen meiner Partei oder meiner selbst begeben werde.
9Und drittens, Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, kann man von mir nicht erwarten, daß ich selbst in den Chor derer einstimme, die seit Existenz dieses Ausschusses Rufmord an mir begehen."
10Der Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß ihm kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehe, sondern er nur die Möglichkeit habe, die Aussage auf Fragen zu verweigern, durch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der Gefahr aussetze, strafrechtlich verfolgt zu werden.
11Der Kläger blieb bei seiner umfassenden Aussageverweigerung. Eine Aufforderung nach § 56 StPO erging nicht. Den Versuch des Zeugenbeistandes des Klägers zu begründen, warum aus dem Auskunftsverweigerungsrecht ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht folge, lehnte der Vorsitzende unter Hinweis auf ein fehlendes Rederecht des Zeugenbeistandes ab. Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das Zeugnis verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt sowie gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- DM gegen ihn festgesetzt.
12Gegen diese Anordnungen hat der Kläger am 24. November 1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (23 K 8011/93).
13In der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als Zeuge geladen. In der Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte er wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser Sitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.
14Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das Zeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt und die Beantragung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses beim Amtsgericht Bonn beschlossen.
15Auf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am 24. Januar 1994 gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn gegen den Kläger mit Beschluß vom 15. Februar 1994 - 50 Gs 66/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem Untersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten an. Der Haftbefehl wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht Bonn mit Beschluß vom 18. Februar 1994 - 31 Qs 16/94 - den Beschluß des Amtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die bekannten tatsächlichen Umstände seien geeignet, gegen ihn zumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Bonn im Nachverfahren gemäß § 311 a StPO mit Beschluß vom 12. April 1994 bestätigt. In der Folgezeit sahen der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf keinen Anlaß, auf eine Strafanzeige des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten.
16Bereits am 1. Februar 1994 hatte der Kläger gegen die Anordnungen im Beschluß des Untersuchungsausschusses vom 19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (23 K 661/94). In dem hinsichtlich des Antrages auf Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und im übrigen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des Untersuchungs-ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen wesentliche Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dies gelte zum einen, weil seinem Zeugenbeistand verweigert worden sei zu erläutern, aus welchen Gründen ihm - dem Kläger - ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Auch im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß sei es Aufgabe eines Rechtsbeistandes, seinen Mandanten vor den Gefahren einer Strafverfolgung zu bewahren. Zum andern sei er - der Kläger - in der Sitzung vom 28. Oktober 1993 nicht darüber belehrt worden, welche Folgen die Inanspruchnahme eines unberechtigten Zeugnisverweigerungsrechts hätten.
17Die angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell rechtswidrig. Zunächst sei zweifelhaft, ob seine Vernehmung überhaupt vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt gewesen sei; die in den Bundestagsdrucksachen 12/654 und 12/662 benannten Fragen erwähnten nämlich als Untersuchungsgegenstand nicht ausdrücklich die Beziehungen des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" zur DKP. Im übrigen stehe ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht analog § 55 StPO zu. Der Versuch, ihn zu dem vom Untersuchungsausschuß formulierten Beweisthema zu befragen, könne nur dahingehend gewertet werden, daß er bzw. die DKP dem Verdacht strafrechtlich relevanter Kontakte zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" ausgesetzt werden solle. In diesem Zusammenhang sei nicht auszuschließen, daß ihm eine Beihilfe oder Begünstigung zu Straftaten zur Last gelegt werde. Wenn der Ausschuß beabsichtige zu klären, wie der Bereich "Kommerzielle Koordinierung" die DKP mit oder ohne Zuhilfenahme von Tarnfirmen finanziert habe und in welcher Weise diese die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet bzw. weitergeleitet hätten, so zeige dies, daß eine entsprechende Finanzierung der DKP durch den Bereich "Kommerzielle Koordinierung" für den Ausschuß feststehe. Seine - des Klägers - Tätigkeit werde demnach unter dem Gesichtspunkt strafrechtlich relevanten Verhaltens geprüft. Dabei werde aufgrund der Zusammenhänge, die auch aufgrund (vor-)verurteilender, öffentlicher Äußerungen von Ausschußmitgliedern und Organen der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit hinsichtlich des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" und der DKP hergestellt würden, deutlich, daß ihm nicht nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, sondern ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehe. Seine Aussage und die gegen seine Partei erhobenen Vorwürfen stünden in einem so engen Zusammenhang, daß eine Trennung nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht von der Rechtsprechung auch nicht nur in extremen Ausnahmesituationen anerkannt. Vielmehr sei es für die an Strafprozessen Beteiligten eine alltägliche Erfahrung, daß sich Zeugen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht beriefen und dies von den hiermit befaßten Gerichten auch bestätigt werde.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beschlüsse des 1. Untersuchungs- ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 aufzuheben, soweit durch diese ihm die durch seine Aussageverweigerung entstandenen Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt worden sind.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat die Auffassung vertreten, die gemäß Art. 44 GG bei der Durchführung parlamentarischer Untersuchungen sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO seien beachtet worden. Der Kläger sei über seine Rechte eingehend belehrt worden. Sofern - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte bestünden, sei es nicht erforderlich, auf die Möglichkeit des Vorliegens eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts hinzuweisen. Einer Belehrung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil der Kläger sich selbst auf ein derartiges Recht berufen habe. Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten bei unberechtigter Aussageverweigerung habe keine Hinweispflicht bestanden. Auch sei kein Mitwirkungsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistandes verletzt worden. Dieser habe kein eigenes Antrags- und Rederecht. Vielmehr sei er auf die Beratung seines Mandanten beschränkt.
23Der Beschluß entspreche auch dem materiellen Recht. Das Beweisthema gehöre zu den zentralen Fragen des Untersuchungsgegenstandes. Insbesondere stehe dem Kläger das in Anspruch genommene umfassende Aussageverweigerungsrecht nicht zu. Mutmaßungen über angebliche Kriminalisierungsabsichten des Ausschusses könnten den Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen.
24Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom 21. September 1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse des Untersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO für eine Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) Aussageverweigerung berechtigt gewesen.
25Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegten Berufung trägt die Beklagte u.a. vor: Der Kläger könne sich nicht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle bereits an der Gefahr, wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in der neueren Rechtsprechung geforderten strengen Voraussetzungen für die Annahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Der pauschale Hinweis des Klägers auf etwaige Kriminalisierungsabsichten des Untersuchungsausschusses erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dem Ausschuß sei es nicht möglich gewesen, das Bestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen; er habe nur mutmaßen und spekulieren können, was für die - ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende - Annahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht genüge. Abgesehen davon sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil es den gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum des Untersuchungsausschusses bei der Beurteilung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO nicht respektiert habe.
26Die Beklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation der Beklagten bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung. Nach dem Diskontinuitätsgrundsatz endeten die Untersuchungsausschüsse mit dem Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages. In der Sache seien sowohl das Landgericht Bonn als auch das Verwaltungsgericht Köln zu Recht davon ausgegangen, daß ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehe. Das Landgericht Bonn habe insoweit als ein mit der Belehrung und Vernehmung von Zeugen tagtäglich befaßtes "Fachgericht" geurteilt. Im Unterschied dazu handele es sich bei einem aus Berufspolitikern zusammengesetzten Untersuchungsausschuß um ein Hilfsorgan des Deutschen Bundestages mit behördenähnlichem Charakter, das im wesentlichen eine politische Aufgabe zu erfüllen habe. Beschlüsse des Untersuchungsausschusses müßten deshalb mit Blick auf die Rechte von Zeugen der uneingeschränkten Kontrolle unabhängiger Gerichte unterliegen. Im übrigen habe es im Ermessen des Untersuchungsausschusses gelegen, ihn in der ersten Anhörung zu einer weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern, was nicht geschehen sei. Schließlich hätten das Landgericht Bonn und das Verwaltungsgericht Köln in ihren Entscheidungen zutreffend ausgeführt, daß in Zweifelsfällen von dem Zeugen nicht verlangt werden dürfe, über die Tat, derentwegen er oder seine Angehörigen verfolgt werden könnten, irgendwelche Angaben zu machen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 5 A 239/95 einschließlich der beigezogenen Unterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
341. Es ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei der Anfechtung der in Rede stehenden Maßnahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1969 - OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293, 294; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl. 1986, 476; OVG NW, Beschluß vom 2. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV 1987, 113; OVG NW, Beschluß vom 23. September 1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum Konflikt zwischem parlamentarischem Enqueterecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.
36Hieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens auf die vom Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß entgegen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die richterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die ein Ausschuß im Rahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in Ausübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zustehenden Befugnisse treffe, den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei.
37Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage,
38vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. September 1986, a.a.O., S. 609,
39bejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der Untersuchungsausschuß "Kommerzielle Koordinierung" mit Ablauf der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten des Klägers in den beiden Ausschußsitzungen vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn nach wie vor.
402. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle Koordinierung" vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 im angefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
41Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger stand für seine Zeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite, weil er entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) Aussageverweigerung berechtigt war. Nach dieser Vorschrift kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, daß ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO voraussetzt, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus.
42Vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß vom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR 1994, 929 f. m.w.N.
43§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in derart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte.
44Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, Strafverteidiger 1987, 328.
45Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen beitragen können.
46Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987, wie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom 27. Juni 1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB 14/88 -, wistra 1988, 358; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1988 - 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW 1989, 2703; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1994, a.a.O., S. 930.
47In diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.
48Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze im Anschluß an die Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 1994 und 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - mit überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger ausnahmsweise zu einer umfassenden Aussageverweigerung berechtigt war. Der Senat teilt die hierzu gemachten Ausführungen auf den Seiten 12 bis 14 der Entscheidungsabschrift, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
49Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu hinreichende tatsächliche Angaben gemacht zu haben, so daß es bereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des § 55 StPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen Anforderungen. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Aussage des Klägers auch politische Erklärungen und Statements enthielt, die im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne Bedeutung waren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich auf die Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem Zusammenhang unmißverständlich seiner Befürchtung Ausdruck verliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu belasten. Hierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses zu würdigen, wie er sich bezogen auf den Kläger in einem detaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl. Beiakte Heft 2b, Bl. 184 ff.). Danach stand für den Untersuchungsausschuß fest, daß zwischen der DKP und dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" ein enges, insbesondere die Finanzierung der DKP betreffendes "Beziehungsgeflecht" bestanden hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen beteiligter Repräsentant der DKP Auskunft geben konnte. Ferner war zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem Laien keine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden konnte; hierzu hätte der Untersuchungsausschuß dem anwaltlichen Beistand des Klägers das Wort erteilen können, ohne mit dem Grundsatz in Kollision zu geraten, daß eine Vertretung des Zeugen bei der Aussage selbst ausscheidet.
50Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 u.a. -, BVerfGE 38, 105, 116.
51Jedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die Angaben des Klägers für unzureichend hielt - vor Verhängung von Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst alle milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein - gegebenenfalls durch Einzelfragen präzisiertes - Verlangen nach Konkretisierung des Weigerungsgrundes oder auch das in den Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52, 53 und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach § 56 StPO gehört.
52Vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.
53Danach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von Zwangsmitteln vom Kläger verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen. Soweit von einem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden Straftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung aussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls mit der eidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme nach bestem Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO aussetze.
54Vgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4, jeweils m.w.N.
55Das ist hier nicht geschehen.
56Soweit die Berufung rügt, es habe entgegen den Entscheidungen des Landgerichts Bonn und der Vorinstanz keinen hinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung des Klägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben, verkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger Sicht ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der Aussage des Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und Landgericht Bonn zu bejahen. Die damalige Vernehmung des Klägers diente u.a. dem Ziel, das "Beziehungsgeflecht" zwischen der "Kommerziellen Koordinierung" und der DKP einschließlich der Modalitäten ihrer Finanzierung zu ermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß selbst davon aus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen Geldmittel aus dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" zur Finanzierung der DKP bereitgestellt worden waren und hauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" unterstellten - "Parteifirmen" bezogen hatten, ohne dort tatsächlich zu arbeiten.
57Vgl. auch Verfassungsschutzbericht 1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom 24. Juni 1992, "Illegale Bargeldzahlungen"; Bericht im "DER SPIEGEL" 35/1993, S. 51 "Genug Geld".
58Derartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, weil der zu versteuernde Gewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben verkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von "Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen stammten,
59vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993, S. 287
60so konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß gegen ihn im Falle einer entsprechenden Aussage der Anfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet war.
61Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im Beschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle Koordinierung" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß er Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der Folgezeit der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf nach eingehender Überprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert die Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.
62Schließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen entgegen der Auffassung der Beklagten der (vollen) gerichtlichen Überprüfung. Soweit in der strafprozessualen Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf- )Gericht prüfe die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem Ermessen,
63vgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rdnr. 10; Pelchen, a.a.O., § 55 Rdnr. 13.
64bezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis ersichtlich auf das "Ermessen" des Tatrichters aus Sicht des Revisionsgerichts,
65vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 1972 - 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,
66und ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht übertragbar. Der Untersuchungsausschuß wird nicht als Gericht tätig; er übt vielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die vollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im Hinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu rechtfertigen, der handelnden Stelle einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen.
67Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568, 569.
68Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat der Gesetzgeber den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ausdrücklich einen besonderen Beurteilungsspielraum eingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der Charakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums. Anders als im Strafverfahren fehlt es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der Strafprozeßordnung verfahren wird - grundsätzlich an Entscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen Gefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung zu tragen, daß die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind.
69Vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 -, NVwZ 1994, 54, 55.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
71Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hier nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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