Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 5217/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 wird hinsichtlich der Anordnungen I Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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