Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 416/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zinsbescheid des Bundesverwaltungsasmtes vom 18. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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