Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6d A 4445/97.O
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
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G r ü n d e :
2Der Beamte ist seit dem 31. August 1992 Studienrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde zur Dienstleistung der B. -L. -Kollegschule in L. -I. zugewiesen. Nach Anordnung disziplinarer Vorermittlungen durch Verfügung vom 29. Mai 1996 leitete die Bezirksregierung Köln durch Einleitungsverfügung vom 18. Juni 1996 gemäß § 125 DO NW ein Untersuchungsverfahren gegen den Antragsteller mit dem Ziel der Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW und enthob ihn gemäß § 125 i.V.m. § 91 DO NW vorläufig des Dienstes.
3Der Beamte hat beantragt,
4die in der Einleitungsverfügung vom 18. Juni 1996 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung aufzuheben.
5Das Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die in der Einleitungsverfügung vom 18. Juni 1996 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers aufrechterhalten.
6Die gegen diese Entscheidung der Disziplinarkammer gerichtete Beschwerde des Beamten ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und die diesen Gründen zugrunde liegenden Feststellungen, denen sich der Senat aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
7Das Beschwerdevorbringen des Beamten gibt keinen Anlaß, von Ergebnis und Begründungen des angefochtenen Beschlusses abzugehen. Die getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt nämlich lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung einer Untersuchung voraus sowie den Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines Probebeamten nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG zu rechtfertigen, d.h. den Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, mindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 DO NW).
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht 1 DB 3.90, Beschluß vom 7. März 1990, Dokumentarische Berichte B 1990, 235.
9Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Untersuchungsverfahren nach § 125 DO NW ist wirksam eingeleitet, wie die Disziplinarkammer bereits zutreffend ausgeführt hat. Unerheblich ist das Beschwerdevorbringen des Beamten, soweit er sich darauf beruft, seine laufbahnrechtliche Probezeit sei bereits am 30. August 1995 beendet gewesen. Solange er nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, bleibt § 125 DO NW anwendbar. Kommt nämlich eine Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in Betracht, so ist diese auch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit zulässig
10Vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Teil D, § 125 DO NW Rndnr. 7 m.w.N.
11Auch der zutreffend in dem angefochtenen Beschluß dargelegte Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge hätte, ist durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. Der Beamte hat sich hartnäckig geweigert, sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit hat er im schwerwiegenden Maße gegen die Gehorsamspflicht nach § 58 Satz 2 LBG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 83 LBG NW begangen. Bereits durch Verfügung vom 18. Januar 1995 wurde er aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die in dieser Verfügung angeordnete sofortige Vollziehbarkeit hat der Beamte erfolglos angegriffen, sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. April 1995 (19 L 132/95) zurückgewiesen. Den erneuten Aufforderungen des Dienstherrn, zu angeordneten Untersuchungen zu erscheinen, ist der Beamte ersichtlich bis heute nicht nachgekommen. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß die Weigerung des Beamten, sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt und sogar die Entfernung aus dem Dienst bei einem Lebenszeitbeamten rechtfertigen kann.
12Vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 6d A 1108/91.0 -.
13Der Beamte ist nicht nur, wie er in der Beschwerde ausführt, zur angeordneten amtsäztlichen Untersuchung am 29. April 1996 nicht erschienen. Schon zuvor war er einer Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen. Schließlich kommt hinzu, daß der Beamte in dem Verfahren 19 L 2365/95 Verwaltungsgericht Köln durch Vergleich vom 26. Januar 1996 die Verpflichtung übernommen hatte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung mit ausführlichem psychiatrischem Zusatzgutachten bei dem Amtsarzt in Stadthagen bzw. bei dem Amtsarzt in Düsseldorf zu unterziehen. Dieser Verpflichtung ist er bis heute nicht nachgekommen. Dies zeigt, daß er auch weiterhin nicht gewillt ist, sich der durch die Verfügung vom 18. Januar 1995 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ein solches Verhalten wäre bei einem Lebenszeitbeamten geeignet, mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge zu haben, und kann somit die Entlassung eines Probebeamten zu rechtfertigen.
14Bei diesem gegen den Beamten bestehenden Verdacht eines Dienstvergehens lag die vorläufige Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Anordnungsbehörde. Es ist nicht erkennbar, daß sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen hat. Durch seine hartnäckige Weigerung, der bestandskräftigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, hat der Beamte nämlich den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes in erheblichem Maße gestört. Die dem Dienstherrn in der Disziplinarordnung eingeräumte Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung mußte dem Beamten entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht besonders angekündigt werden. Er konnte nicht davon ausgehen, daß seine hartnäckige Weigerung ohne Folgen bleiben werde und mußte mit entsprechenden Maßnahmen rechnen.
15Dem Antrag des Beamten auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens war nicht Folge zu leisten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß für dieses Verfahren die Entscheidungen in anderen Verfahren vorgreiflich sind. Es handelt sich hier um ein summarisches Verfahren, in dem es um die Frage der vorläufigen Dienstenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache geht. Diese angeordnete Maßnahme ist (wie ausgeführt) angemessen und rechtmäßig.
16Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.
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