Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 4670/95

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1995 auf die Berufung der Klägerin teilweise geändert. Das beklagte Ministerium wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember 1993 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 3 StVZO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Klägerin und das beklagte Ministerium tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/3 und das beklagte Ministerium 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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