Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2981/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, daß die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 erloschen ist.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen den Abbruch der streitbefangenen Garage aufzugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks M. E. 109 in L. . Das Grundstück ist Bestandteil eines durch den Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 195 (Satzungsbeschluß vom 24. November 1967) festgesetzten Kleinsiedlungsgebiets. Während der Bebauungsplan für die meisten der zum Kleinsiedlungsgebiet gehörigen Grundstücke, darunter das der Kläger, im Wege der Festsetzung von Baugrenzen Flächen für Garagen vorsieht, fehlt es für das Nachbargrundstück M. E. 107, das im Eigentum der Beigeladenen steht, an einer entsprechenden Festsetzung.
3Mit Bauschein Nr. B 900330/1 vom 30. Mai 1990 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit einer Grundfläche von 6,50 m x 8,50 m auf dem Grundstück M. E. 107. Nach den genehmigten Bauvorlagen, auf deren Inhalt im übrigen verwiesen wird, sollte die Garage grenzständig errichtet werden, und zwar im rückwärtigen südwestlichen Grundstücksbereich. Mit ihrer Stirnseite von 6,50 m Länge sollte sie an den rückwärtigen, nordwestlichen Grundstücksbereich der Kläger und mit der westlichen Seitenwand in einer Länge von 8,50 m an ein der Stadt L. gehöriges Parkgrundstück grenzen. Die wegemäßige Erschließung der Garage sollte von Norden her über die Straße M. E1. erfolgen.
4Die Kläger errichteten das Vorhaben abweichend von der Baugenehmigung in der Weise, daß es mit dem Fundament der südlichen Wand 6 - 7 cm auf dem klägerischen Grundstück und mit der westlichen Wand 9 - 10 cm auf dem Grundstück der Stadt L. liegt.
5Den von den Klägern gegen die Baugenehmigung eingelegten Nachbarwiderspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1993, den Klägern zugestellt am 30. März 1993, als unbegründet zurück.
6Die Kläger haben am 29. April 1993 Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der überbaubaren Flächen für Garagen. Das genehmigte Vorhaben sei auch nicht mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar, weil es überdimensioniert sei und damit über den durch das Baugrundstück verursachten Stellplatzbedarf hinausgehe. Die Beigeladenen seien die einzigen innerhalb der Siedlung, die eine Doppelgarage mit insgesamt vier Stellplätzen genehmigt bekommen hätten. Infolge der Lage der Garage im rückwärtigen Gartenbereich verstoße sie auch gegen das dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnende Gebot der Rücksichtnahme. Es wäre den Beigeladenen ohne weiteres möglich gewesen, die Garage zur Straße hin zu plazieren. Schließlich überschreite die Garage die zulässige Wandhöhe von 3 m.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen den Abbruch der streitbefangenen Garage aufzugeben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
13Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründen: Die Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt L. Nr. 195 ergangen. Dieser lasse im Hinterland der Grundstücke keine Bebauung zu. Mißachtet worden sei auch der Siedlungsbauplan vom Juni 1965, wonach die Garagen ausnahmslos an der Giebelseite der Siedlungshäuser zu plazieren seien. Des weiteren entspreche die Baugenehmigung nicht dem nachbarschützenden § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in Kleinsiedlungsgebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Die Beigeladenen benötigten aber keine Doppelgarage mit vier Einstellplätzen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze ferner ihren Gebietswahrungsanspruch, da das Vorhaben mit der Gebietsfestsetzung unvereinbar sei. Es werde gewerblich für den Installationsbetrieb des Beigeladenen genutzt. Im übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben überhaupt um eine Grenzgarage handele, da sie über ein Fenster und eine separate Eingangstür verfüge und zudem einen 5 bis 6 m tiefen Brunnenschacht für ein elektrisch betriebenes Wasserwerk enthalte. Rechtswidrig sei die Baugenehmigung auch deshalb, weil die Garage einen Überbau in städtisches Gelände und einen Fundamentüberbau in ihr eigenes Gelände aufweise. Zudem sei die Garage - abweichend von der Baugenehmigung - nur mit einer Fundamentstiefe von 50 cm errichtet worden. Dies bewirke mangelnde Standsicherheit. Wegen bestehender Einsturzgefahr, die durch eine bereits eingetretene Dachabsenkung deutlich werde, könnten sie ihr Grundstück in dem gefährdeten Bereich nicht nutzen. Eine Nutzungseinschränkung sei auch durch den Entzug von Licht und Sonne gegeben, da Pflanzen in dem Bereich nicht gediehen. Als rücksichtslos erweise sich das genehmigte Vorhaben auch insoweit, als es ihnen aus dem 1. Obergeschoß die freie Sicht in den Stadtgarten versperre. Da die Beigeladenen auf ihrem sehr großen Grundstück verschiedene Möglichkeiten zur Plazierung der Garage gehabt hätten, entfalle die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer Grenzgarage.
14Die Kläger beantragen,
151. festzustellen, daß die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 erloschen ist,
16hilfsweise,
17die vorgenannte Baugenehmigung aufzuheben;
182. den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen den Abbruch der streitbefangenen Garage aufzugeben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, für eine derzeitige gewerbliche Nutzung des Vorhabens lägen keine Anhaltspunkte vor. Ob eine frühere gewerbliche Nutzung zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben könne, wie in der gerichtlichen Verfügung vom 2. April 1998 als Möglichkeit angedeutet worden sei, sei zweifelhaft. Die Überbauung sei geringfügig.
22Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
23Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten, der Gerichtsakten 9 L 690/92 VG Düsseldorf und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich beider Hauptanträge begründet.
27A. I. 1. Soweit die Kläger nunmehr in erster Linie die Feststellung beantragen, daß die angefochtene Baugenehmigung erloschen ist, und das bisherige Hauptbegehren, die Baugenehmigung aufzuheben, nur noch hilfsweise verfolgen, liegt darin eine Klageänderung, die, abgesehen davon, daß sie sachdienlich ist, schon deswegen zulässig ist, weil der Beklagte sich rügelos auf sie eingelassen hat (§§ 91, 125 VwGO).
28Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
292. Der nunmehr als erster Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist auch im übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Mit dem Antrag, das Erlöschen der Baugenehmigung festzustellen, wird die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11; OVG NW, Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
31Ein solches Rechtsverhältnis kann sich aus der hier streitbefangenen Baugenehmigung ergeben. Sie regelt, welches Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Kläger hin zulässig ist. Von ihrer Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit hängt ab, ob und ggfls. in welchem Umfang die Kläger das genehmigte Vorhaben hinzunehmen oder inwieweit sie die Möglichkeit haben, von dem Beklagten ein hierauf bezogenes Einschreiten zu verlangen. An der baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, ohne daß dies näherer Erläuterung bedürfte.
323. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an dem in § 43 Abs. 2 VwGO verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit. Hiernach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Leistungsklage wäre hier von vornherein nicht in Betracht gekommen. Aber auch mit einer Gestaltungsklage, d.h. einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, hätte das Klageziel nicht leichter oder auch nur gleich gut erreicht werden können. Sowohl eine gegen die Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage als auch eine etwa auf Abriß des Gebäudes gerichtete Verpflichtungsklage hätten nur Erfolg haben können, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - baurechtliche Vorschriften verletzt gewesen wären, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber kommen den Klägern - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO im übrigen - jegliche Erlöschensgründe unabhängig von ihrer nachbarrechtlichen Relevanz zugute.
33So wohl auch OVG NW, Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
34Daß eine Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, gegenüber einer Gestaltungsklage nicht subsidiär ist, folgt auch daraus, daß bei der Gestaltungsklage für die Beurteilung der materiellen Rechtslage regelmäßig auf andere Zeitpunkte (z.B. den der letzten Behördenentscheidung bei der Anfechtungsklage bzw. den der letzten mündlichen Verhandlung bei der Verpflichtungsklage) abzustellen ist als bei einer Feststellungsklage (hier maßgeblich der Zeitpunkt des Erlöschens der Baugenehmigung).
35II. Der danach zulässige Antrag, das Erlöschen der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 festzustellen, ist auch begründet.
36Die Baugenehmigung ist erloschen, weil der Beigeladene zu 1. nicht das der Erteilung der Genehmigung zugrundeliegende Vorhaben, eine Doppelgarage entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, ausgeführt hat. Zwar hat er eine Doppelgarage auf seinem Grundstück errichtet. Dieses Bauwerk weicht jedoch in seiner konkreten Ausgestaltung so wesentlich von dem genehmigten Bauvorhaben ab, daß die Baugenehmigung dadurch nicht ausgenutzt worden und infolge dessen erloschen ist.
37Vgl. für den Fall einer ebenfalls abweichend von der Baugenehmigung errichteten Doppelgarage OVG NW, Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
38Dabei ist eine erhebliche Abweichung von den Bauvorlagen im vorstehenden Sinne anzunehmen, wenn das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein "aliud" zu werten ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn beide Vorhaben baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können.
39OVG NW, Urteile vom 29. Mai 1987 - 10 A 1461/85 -, vom 17. Juli 1987 - 10 A 378/87 - und 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
40Vorliegend sind das genehmigte und das tatsächlich ausgeführte Vorhaben nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Genehmigt worden ist eine Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984. Das heißt, Gegenstand der Genehmigung war eine nach dieser Vorschrift "an die Nachbargrenze gebaute" Garage, die weitere, hier nicht interessierende Anforderungen erfüllen sollte. Nur eine solche Garage kann in den Genuß der abstandflächenrechtlichen Privilegierung der genannten Vorschrift kommen. Tatsächlich hat der Beigeladene zu 1. die Garage nicht "an die Nachbargrenze", sondern an zwei Seiten über diese hinaus bis auf die Nachbargrundstücke gebaut. Es kann dahinstehen, ob der zum Grundstück der Kläger hin entstandene (unterirdische) Fundamentüberbau dem Vorhaben die Eigenschaft einer Grenzgarage nimmt. Jedenfalls tritt diese Folge dadurch ein, daß die südliche Garagenwand das benachbarte städtische Grundstück in einer Tiefe von 9 - 10 cm in Anspruch nimmt. Handelt es sich demnach nicht um eine "an die Nachbargrenze" gebaute Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984, ist sie abstandflächenrechtlich nach der Grundregelung des § 6 Abs. 1 und 2 BauO NW 1984 zu beurteilen, wonach sie Abstandflächen auslöst und diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der jeweiligen Abstandfläche berechnet sich nach § 6 Abs. 5 BauO NW 1984, wobei sie in allen Fällen mindestens drei Meter betragen muß. Die aus einer Überbauung sich ergebenden Rechtsfolgen sind mithin - nicht nur in zivilrechtlicher, sondern auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht - so weitreichend, daß ein grenzüberschreitendes Vorhaben im Verhältnis zu einem grenzständigen als ein "aliud" zu gelten hat. Dies führt vorliegend zu der Feststellung, daß die Baugenehmigung nicht verwirklicht worden, vielmehr im weiteren erloschen ist. Da der erste Hauptantrag der Kläger mit dem Feststellungsbegehren Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf den insoweit hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.
41B. Der weitere Antrag der Kläger, der auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Abrißverfügung gegen die Beigeladenen gerichtet ist, hat ebenfalls Erfolg. Das Vorhaben ist - wie oben dargelegt - ohne Baugenehmigung errichtet worden, d.h. es ist formell illegal. Es war und ist darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch materiell illegal, d.h. es ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht genehmigungsfähig.
421. Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht im Einklang steht, als es möglicherweise die in § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 genannte Voraussetzung einer mittleren Wandhöhe von 3 m nicht einhält. Die von dem Beklagten in erster Instanz als Ergebnis einer Vermessung vorgelegte Aufmaßzeichnung gibt die Wandhöhe zum Grundstück der Kläger hin mit 3,01 m bis 3,05 m an. Damit wäre eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m überschritten. Es fällt allerdings auf, daß die vermessene südöstliche Gebäudekante einerseits eine Höhe von 3,01 m (gemessen ab Oberkante des klägerischen Geländes), andererseits eine Höhe von 2,84 m (gemessen ab Oberkante des Geländes der Beigeladenen) haben soll. Ein derartiger Höhenunterschied des Geländes dürfte mit natürlichen Gegebenheiten kaum zu erklären sein. Es spricht daher einiges dafür, daß entweder die Kläger auf ihrer Grundstücksseite eine Abgrabung vorgenommen haben oder die Beigeladenen auf ihrer Grundstücksseite eine Aufschüttung oder beide Beteiligten zusammen die Höhendifferenz bewirkt haben. Je nachdem, welche Fallgestaltung vorliegt und ob bzw. welche Veränderungen der natürlichen Oberfläche vorgenommen worden sind, wäre die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes zu beantworten. Vorliegend bedarf die Frage indessen keiner Klärung, da das Vorhaben jedenfalls aus nachfolgenden Gründen nicht genehmigungsfähig ist.
432. Das Vorhaben war und ist im Hinblick darauf baurechtlich materiell illegal, daß es mit seiner westlichen Seitenwand - abweichend von den genehmigten Bauplänen - bis zu 10 cm auf städtischem Grund und Boden errichtet worden ist. Es entbehrt damit, wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, der Eigenschaft einer kraft Gesetzes privilegierten, ohne eigene Abstandflächen an der Grenze zulässigen Garage. Vielmehr hat es, wie jede nicht grenzständige Garage, die normalen Abstandflächen, d.h. mindestens 3 m von der Grenze, einzuhalten (§ 6 Abs.2, 4, 5 BauO NW 1995). Hierauf können die Kläger sich auch berufen, obwohl der erwähnte Überbau nicht ihr Grundstück, sondern das der Stadt L. betrifft. Aus der fehlenden Privilegierung als "Grenzgarage" folgt nämlich, daß die tatsächlich errichtete Garage auch im Verhältnis zum klägerischen Grundstück Abstand halten muß. Wenn die Anforderungen insoweit nicht eingehalten sind, verletzt dies die den Klägern durch § 6 BauO NW vermittelten Rechte, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob gerade zum Grundstück der Kläger hin die eigentliche Ursache für den Wegfall der Privilegierung gesetzt worden ist.
44Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen auch Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rn. 1595 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
453. Die formelle und - wegen Verstoßes gegen nachbarschützende abstandflächenrechtliche Vorschriften - materielle Illegalität des Vorhabens führt zur Verpflichtung des Beklagten, den Beigeladenen den Abriß der Garage aufzugeben. Insbesondere ist sein ihm grundsätzlich zustehendes Ermessen, bauaufsichtlich einzuschreiten, auf Null reduziert, da die Baurechtswidrigkeit des Vorhabens auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruht.
46Vgl. OVG NW, Urteile vom 14. Januar 1993 - 7 A 287/91 - und 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92-. - Der Beklagte war zum Erlaß einer Abrißverfügung zu verpflichten unabhängig davon, ob das Vorhaben - etwa durch Rückbau oder Grundstückserwerb - legalisiert werden könnte. Insoweit hat der Senat in Fällen, in denen es um die Frage eines Teil- oder Vollabrisses eines die Abstandflächen nicht einhaltenden Vorhabens ging, bereits mehrfach entschieden, daß dem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriß aufzugeben ist, weil ihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt werden darf, die er (bisher) für diesen Standort nicht beantragt hat und die mithin formell illegal ist.
47Vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Oktober 1995 - 10 A 958/92 -, 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - und 18. März 1997 - 10 A 853/93 -.
48Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen weiter ausgeführt, daß es dem Bauherrn allerdings unbenommen bleibt, als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NW) den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigtes Maß anzubieten oder sonstige in Frage kommende rechtliche Lösungswege anzubieten.
49C. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten merkt der Senat - insoweit nicht entscheidungstragend - folgendes an:
50Weitere als die oben angeführten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung bestehen auf der Grundlage einer Prüfdichte, wie sie durch den Stand des Verfahrens angezeigt ist, nicht.
511. Dies gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Das Vorhaben dürfte insbesondere nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 195 der Stadt L. verstoßen. Zwar sieht der Bebauungsplan für den Bereich, in dem das Vorhaben errichtet worden ist, keine überbaubaren Flächen vor. Garagen können jedoch gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. Die textlichen Festsetzungen bestimmen lediglich, daß außerhalb der überbaubaren Flächen Nebenanlagen unzulässig sind. Garagen sind aber keine Nebenanlagen im planungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits daraus ergibt,daß Nebenanlagen in § 14 BauNVO, Garagen und Stellplätze aber in § 12 BauNVO geregelt sind, der Gestzgeber mithin beide Begriffe unterscheidet.
52Für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO ist nach derzeitiger Aktenlage nichts ersichtlich. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladenen Bedarf für eine Doppelgarage haben. Entscheidend ist vielmehr, ob in dem Kleinsiedlungsgebiet insgesamt entsprechender Bedarf vorhanden ist. Die Kläger haben jedenfalls keine Tatsachen vorgebracht, die diese Annahme ernsthaft zweifelhaft erscheinen lassen könnten.
53Für eine Verletzung des - nachbarschützenden - Gebietswahrungsanspruchs sind ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden. Der Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, daß er seinen Gewerbebetrieb bereits 1994 aufgegeben habe. Es spricht daher nichts für die Annahme, daß die Garage derzeit noch gewerblich genutzt würde.
542. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht dürften - über die erörterten Gesichtspunkte hinaus - weitere Bedenken nicht zu erheben sein. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Garage an ihrer Grenze zulässig, auch wenn das Grundstück der Beigeladenen eine Errichtung an anderer Stelle ebensogut oder besser, jedenfalls nachbarverträglicher, zugelassen hätte. Daß sich für die Kläger durch das Vorhandensein des Gebäudes eine Sichteinschränkung ergibt, ist typische Folge der gesetzlichen Privilegierungsregelung und daher von ihnen hinzunehmen. Die Anforderungen des § 47 Abs. 7 BauO NW 1984/§ 51 Abs. 8 BauO NW 1995 sind ersichtlich eingehalten, da die Garagenzufahrt auf der von dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite liegt. Dafür, daß das errichtete Gebäude nicht standsicher sein könnte und darüber hinaus Gefahren auf dem klägerischen Grundstück auslösen könnte, sind ausreichend konkrete Anhaltspunkte nicht dargetan. Die von den Klägern schließlich beklagten Schattenwirkungen der Garage, die nachteiligen Einfluß auf die Vegetation im Grenzbereich haben sollen, erscheinen ungeachtet der Frage der öffentlich-rechtlichen Relevanz schlechterdings nicht nachvollziehbar, da die Garage an der Nordgrenze des klägerischen Grundstücks steht.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
56Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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