Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2981/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, daß die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 erloschen ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen den Abbruch der streitbefangenen Garage aufzugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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