Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 24 B 1007/97
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde ist nach § 114 ZPO iVm. § 166 VwGO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4II.
5Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen, von denen nach § 146 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung die Zulassung der Beschwerde abhängig ist, nicht erfüllt sind.
6Es fehlt bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung (zumindest) eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe, die allein Grundlage für eine Zulassung der Beschwerde sein können.
7Schon aus dem Wortsinn und dem Sinnzusammenhang der Regelung, daß die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen" sind, ergibt sich das Erfordernis, daß in dem Antrag nach § 146 Abs. 5 VwGO n. F. unmißverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen muß, auf welche der nach dem Gesetz für eine Zulassung der Beschwerde in Betracht kommenden Gründe der Antragsteller sich beruft und warum diese Gründe seiner Auffassung nach eingreifen. Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, können nämlich nur solche Gründe sein, die erkennbar in einem konkreten Bezug zu einem der Gründe stehen, die nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 124 Abs. 2 VwGO allein zu einer Zulassung des Rechtsmittels führen. Demgemäß hat das angerufene Rechtsmittelgericht eine Zulassung der Beschwerde nur im Hinblick auf die im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO n. F. dargelegten Zulassungsgründe in Betracht zu ziehen, denn die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers, durch die Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags" in der Rechtsmittelinstanz zu reduzieren,
8vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993 S. 13, zu Nr. 16 (§ 124 a VwGO),
9können nur umgesetzt werden, wenn eine Prüfung von Zulassungsgründen, die nicht in der vom Gesetz geforderten Weise geltend gemacht worden sind, unterbleibt.
10Vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Verfahren befaßten Senate des Gerichts, z.B. die Beschlüsse vom 3. Juli 1997 - 8 A 2917/97 - und 14. Juli 1997 - 24 E 221/97 -.
11Den danach an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller nicht gerecht, weil es weder einen der in § 146 Abs. 4 iVm. § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet noch eine eindeutige Zuordnung zu einem der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglicht.
12Aber auch wenn man annähme, die mit der einleitenden Formulierung, das "angerufene Gericht hat die Eilbedürftigkeit zu Unrecht verneint", erhobenen Einwendungen bezögen sich dem Sinne nach auf den in § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, könnte die Beschwerde nicht zugelassen werden.
13Nach diesen Vorschriften kann einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nur entsprochen werden, wenn durch das bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist.
14Vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 5. November 1997 - 24 B 2331/97 - m.w.N.
15Das ist hier nicht der Fall, und zwar unabhängig von der Frage, ob das gegen den im angefochtenen Beschluß als letztlich entscheidungstragend herausgehobenen Grund, es fehle bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Anspruch der Antragsteller nach § 15 a Abs. 1 BSHG, gerichtete Vorbringen der Antragsteller geeignet ist, Bedenken gegen die Begründung der Entscheidung hervorzurufen. Selbst wenn man das Vorbringen insofern für ausreichend halten wollte, erschiene dadurch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt.
16Zwar mag es, wenn nicht grundsätzlich, so doch in einer Vielzahl von Fällen für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausreichen, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend herausgestellten Gründe hervorgerufen werden,
17vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - NC 9 S 20/97 -, DÖV 1998, 165,
18weil dadurch nach dem im Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels zu gewinnenden Erkenntnisstand des Gerichts zumeist auch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage gestellt sein wird. Dem braucht jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht weiter nachgegangen zu werden. Es ist nämlich schon der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, daß sich der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auch dann nicht ohne weiteres aus der als Grundlage allein in Betracht gezogenen Regelung des § 15 a Abs. 1 BSHG herleiten ließe, wenn der in der Begründung hervorgehobene Grund für die ablehnende Entscheidung entfiele. Insbesondere wird deutlich, daß die Entscheidung über die Gewährung der nach § 15 a BSHG vorgesehenen Hilfe in Sonderfällen grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Hieraus folgt, daß dem Begehren der Antragsteller nur dann entsprochen werden könnte, wenn besondere Gründe vorlägen, die jede andere Entscheidung des Antragsgegners als die Bewilligung der begehrten Hilfeleistung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, die Antragsteller sich also ausnahmsweise auf einen strikten Rechtsanspruch berufen könnten. Hierzu reicht es auch im Hinblick auf die Regelung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht aus, wenn die Antragsteller geltend machen, durch einen Erfolg im vorliegenden Verfahren ihre Rechtsposition in dem mit dem Vermieter über die Beibehaltung ihrer derzeitigen Wohnung geführten Rechtsstreit verbessern zu können.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
20Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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