Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 7542/95

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den Widerruf der Bewilligung ab dem 2. Bewilligungsjahr richtete.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 und der Änderungserklärung vom 25. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit er den Widerruf der Prämie für das erste Stillegungsjahr sowie die Rückforderung der gezahlten Prämie von 5.751,00 DM nebst Zinsen enthält.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsrechtszuges bis zum Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme tragen der Kläger zu 78/100 und der Beklagte zu 22/100, die Kosten des Berufungsrechtszuges nach dem Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme trägt der Beklagte allein.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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