Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3816/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren eine Bebauungsgenehmigung erstrebt, ist Eigentümer des an die Q. straße (K ) angrenzenden Grundstücks Gemarkung G. , Flur , Flurstück in S. -Q. . Die Q. straße verläuft von der östlich gelegenen Ortslage S. -H. in einem weit geschwungenen Bogen bis in Höhe des klägerischen Grundstücks, an dessen Südwestecke die Q. straße aus nordöstlicher Richtung kommend die Richtung ändert und halbkreisförmig in einer Kurve (im folgenden: Halbkreiskurve) zunächst in nordwestlicher Richtung verläuft. Die Straße fällt im Kurvenverlauf auf einer Strecke von etwa 250 m um etwa 10 m ab. Sodann wendet sich die Q. straße von ihrem am Ende der Halbkreiskurve nördlichen Verlauf in nordwestliche Richtung und führt über einen Geländeeinschnitt hinweg, in dem früher eine Bahnlinie, nunmehr jedoch ein Radweg verläuft. Jenseits der Bahnlinie kreuzt die K , die dort als N. straße benannt ist, die E. Straße. Die E. Straße ist nördlich der früheren Bahnlinie beidseits ebenso wie die N. straße auf ihrer Südostseite mit Häusern angebaut. Das Innere der Halbkreiskurve ist ebenfalls bebaut, und zwar liegen nördlich fünf Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 96), die über eine parallel zur Q. straße hangaufwärts verlaufende Straße erschlossen sind. Von dreien der dortigen Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 92) führen Zugänge bis zum Bürgersteig der Q. straße. Im Inneren der Halbkreiskurve folgt sodann weiter südlich eine plateauartige Fläche (Parzelle ), die zur Q. straße abgeböscht ist. Ein Teil dieser Fläche wird faktisch als Lagerplatz genutzt. Südlich dieser Fläche schließt weitere, auch gewerbliche Bebauung (Q. straße 60 bis 72) an, die von einem Weg erschlossen wird, der etwa 16 m nordöstlich des Antragsgrundstücks von der Q. straße in nordöstlicher Richtung abführt. Zwischen Antragsgrundstück und diesem Weg grenzt ein Wohnhaus (Q. straße 74) an die Q. straße an, das dorthin über eine Zufahrt verfügt. Zwischen diesem Grundstück und dem Antragsgrundstück schließlich führt eine weitere Zufahrt von der Q. straße weg, die entlang der rückwärtigen Seite des Grundstücks des Klägers nach Westen verschwenkt und zu einem tiefer gelegenen Wohnhaus (Q. straße 78) führt, das etwa 26 m östlich der Q. straße liegt.
3Gegenüber der Südwestecke des Antragsgrundstücks mündet der R. Weg in die Q. straße. Von ihm wiederum zweigt ein auf einer Länge von etwa 70 m parallel zum Äußeren der Halbkreiskurve verlaufender Weg ab; dieser ist beidseits mit Wohnhäusern angebaut. Die etwa 40 m tiefen Grundstücke zwischen R. Weg und Q. straße sind zum R. Weg erschlossen. Das südlichste Grundstück ist hier parzelliert. Das im Eckbereich zur Q. straße gelegene Haus (Q. straße 81) verfügt auch nach dorthin über eine Zufahrt. Gegenüber dem letztgenannten Haus zweigt unweit des Einmündungsbereichs des R. Weges in die Q. straße ein Weg zu einem nach Kartenlage jedenfalls früher landwirtschaftlich genutztem Gehöft ab.
4Aus nordöstlicher Richtung kommend ist von der Q. straße das oberhalb des Straßenniveaus gelegene Haus Q. straße 60 zu sehen, während die rückwärtigen Grundstücke durch eine Böschung und Baumbestand überwiegend verdeckt werden. In Höhe dieses Hauses wird mit Verbotszeichen 274 zu § 41 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h bestimmt. Ferner weist das Gefahrzeichen 136 auf "Kinder" hin. Es folgt eine Ortshinweistafel (Zeichen 385) mit der Aufschrift "Schee" und sodann das Gefahrzeichen 110 (Doppelkurve, zunächst rechts). Am Weg zu den Grundstücken Q. straße 60 bis 72 weist ein Zeichen 432 auf die Firma B. sowie die Kabelfabrik FW K. hin. Es folgen in Höhe des Hauses Q. straße 74 beidseits der Straße je eine Schulbushaltestelle, sodann in Höhe des klägerischen Grundstücks das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) sowie schließlich nochmals das Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h), das im Verlauf der Halbkreiskurve wiederholt wird.
5Jenseits der Q. straße steht am Beginn der Halbkreiskurve das Gefahrzeichen 108 (Kurve, links), ca. 15 m vor dem R. Weg das Zeichen 136 (Kinder), hinter dem R. Weg das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), später wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h heraufgesetzt.
6Die Q. straße ist aus nördlicher Richtung bis in Höhe des Hauses Q. straße 74 mit einer Beleuchtungseinrichtung sowie einem einseitigen Bürgersteig versehen.
7Am 20. Mai 1992 beantragte der Kläger, ihm eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit vier Wohneinheiten zu erteilen. Der zur Bauvoranfrage vorgelegte Lageplan sieht eine entlang der Nordostseite des Grundstücks geführte, 4,50 m breite Zufahrt vor. Zur Südwestecke des klägerischen Grundstücks soll die Zufahrt einen Abstand von etwa 53 m einhalten. Der Beklagte übersandte die Antragsunterlagen unter dem 30. Juni 1992 an den Beigeladenen zu 1. zur Stellungnahme, der mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 20. Januar 1993 die Erteilung einer Ausnahme von § 25 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983, GV NW 306 (StrWG NW 1983) versagte. Das nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger eingeleitete Klageverfahren - 7 K 2552/93 VG Arnsberg - erklärten die Beteiligten Anfang 1994 im Hinblick auf die Änderung des § 25 StrWG NW durch das Gesetz vom 3. August 1993, GV NW 503 - der der Fassung der Bekanntmachung des Straßen- und Wegegesetzes vom 23. September 1995, GV NW 1028 (StrWG NW 1995) entspricht - übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom 28. Januar 1994 bat der Kläger den Beklagten, nunmehr über den Antrag auf Erlaß des Vorbescheides zu entscheiden. Mit Bescheid vom 10. März 1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da das Vorhaben zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen, die Erschließung aus den Gründen des Bescheides des Beigeladenen zu 1. vom 20. Januar 1993 jedoch nicht gesichert sei. Durchschrift dieses Bescheides übersandte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. zur Kenntnis.
8Den Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 als unbegründet zurück.
9Der Kläger hat am 9. Februar 1995 Klage erhoben und vorgetragen: Sein Grundstück liege innerhalb einer Ortsdurchfahrt. Dem Autofahrer sei erkennbar, daß er sich einer Ortslage nähere. Sein Vorhaben lasse zudem eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erwarten, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. Ing. A. vom 15. April 1996 bestätige. Die gegebene Verkehrssituation werde von den Kraftfahrern beherrscht. Wenn eine besondere Gefährdungslage bestünde, hätte ein verantwortungsbewußter Straßenbaulastträger die Schulbushaltestelle nicht genehmigt.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des E. -R. - Kreises vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 15. Mai 1992 betreffend die Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück positiv zu bescheiden.
12Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beigeladene zu 1. hat zur Klageerwiderung vorgetragen: Zwar stünden Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Die geplante Erschließung würde jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs konkret gefährden. Nach der amtlichen Verkehrszählung aus dem Jahre 1990 sei die Straße mit ca. 5000 Kfz/24 h erheblich belastet. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung werde nach eigener Beobachtung vielfach überschritten. Die Sicht aus der geplanten Zufahrt des klägerischen Grundstücks sei nach Osten zwar ausreichend, nicht aber in westlicher Richtung, wo bis zur Kurve etwa 60 m verblieben. Die Schulbushaltestellen ließen den Schluß auf einen Bedarf für Schulbushaltestellen, nicht aber darauf zu, daß der Streckenabschnitt hier ungefährlich sei. Das Gutachten A. erbringe einen Leistungsfähigkeitsnachweis, der als solcher nicht angezweifelt werde.
15Mit dem dem Kläger am 12. Juli 1996 zugestellten Urteil vom 18. Juni 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
16Am 26. Juli 1996 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausführt, daß sein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils G. -Schee liege und dort bauplanungsrechtlich zulässig sei, aber auch bei einer Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB zulässig wäre. Die Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zum Vorhaben gelte als erteilt, denn er habe sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt. Abzustellen sei auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. August 1993 am 20. August 1993 beginnenden Zweimonatszeitraum, da dem Beigeladenen zu 1. die erforderlichen Unterlagen in diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde nicht konkret beeinträchtigt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h weise auf eine Ansiedlung hin. Der Eindruck einer Ortslage werde durch die Schulbushaltestellen, das Ortsschild "S. ", die Hinweisschilder auf zwei Gewerbebetriebe, die Straßenbeleuchtung sowie den Bürgersteig verstärkt. Die vom Verwaltungsgericht benannten "Gefahrmomente" (Entfernung zur Kurve, Kurvenradius, Einmündung des R. Weges im Kurvenbereich, Zahl der Verkehrsschilder, Schulbushaltestellen) zwängen den Autofahrer zur Aufmerksamkeit und rücksichtsvoller Fahrweise. Sei eine solche Fahrweise ohnehin geboten, sei eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Anlegung einer weiteren Zufahrt nicht zu erwarten. Die Sichtverhältnisse seien ausreichend. Die in die Zufahrt ein- bzw. ausfahrenden Fahrzeuge seien frühzeitig und gut erkennbar, weil Bürgersteig und Bankett die Sicht freigeben würden. Wegen der nahezu rechtwinklig verlaufenden Kurve müßten die aus Westen kommenden Fahrzeuge mit verminderter Geschwindigkeit fahren, so daß die Sichtstrecke dorthin ausreichend sei. Die freie Sichtstrecke betrage, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats unter Bezugnahme auf eine Vermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. vom 6. Mai 1998 sein bisheriges Vorbringen präzisierend vorgetragen hat, 69,5 m. Vom Sachverständigen Dr. A. im Kurvenbereich durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen hätten ergeben, daß dort eine durchschnittliche Geschwindigkeit (V85) von 50,26 km/h gefahren werde.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
19Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. April 1998 verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 2552/93 VG Arnsberg, der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge sowie die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers überreichte (vergrößerte) Grundkarte Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der am 20. Mai 1992 beantragten Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück . Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NW 1984/1995 entgegen. Es läßt konkrete Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf der Q. straße erwarten (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW 1995).
27Das Vorhaben des Klägers ist allerdings insoweit bauplanungsrechtlich unbedenklich, als es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen ist und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Der fortlaufende Bebauungszusammenhang, in den sich das unbebaute Grundstück des Klägers als "Baulücke" einfügt, erstreckt sich parallel zur Q. straße auf der Innenseite der Halbkreiskurve. Die Parzelle unterbricht diesen Zusammenhang nicht, sondern schiebt sich in ihn, durch die Haldenböschungen abgesetzt, hinein. Die Parzelle ist halbkreisförmig von Bebauung umgeben, die durch die Q. straße insoweit verknüpft wird, als von ihr (bzw. der Straße Sch. als ihrer nördlichen Verlängerung) die Zufahrtswege abführen und zu ihr selbst nördlich der Parzelle Zugänge sowie südlich auch drei Zufahrten angelegt sind. Ob die Parzelle selbst an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt, bedarf bei diesen örtlichen Gegebenheiten keiner Entscheidung.
28Der Bebauungszusammenhang östlich der Q. straße gehört ferner zur Siedlungsstruktur, die sich entlang der Q. straße, der E. Straße und des R. Weges erstreckt und angesichts der Zahl der Bauten für die Annahme eines Ortsteils (G. -S. ) hinreichendes Gewicht hat. All dies wird im übrigen weder vom Beklagten noch den Beigeladenen in Abrede gestellt.
29Das klägerische Vorhaben fügt sich in den gegebenen Bebauungszusammenhang hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein. Jedoch ist die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.
30Gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen über Zufahrten an Kreisstraßen unmittelbar angeschlossen werden sollen. Die Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW 1995). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW 1995).
31Das Grundstück des Klägers liegt außerhalb einer Ortsdurchfahrt. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW 1995). Die Q. straße liegt in ihrem Abschnitt zwischen der Radwegüberführung in nördlicher Richtung und dem Haus Q. straße 60 zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage. Sie ist in diesem Abschnitt jedoch nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt.
32Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 ist die geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift zur Folge unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht. Bei der Anwendung dieser Merkmale kommt es auf eine weiträumige, die gröberen Umrisse des örtlichen Bebauungsbereichs berücksichtigende tatsächliche Betrachtung an. Die zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NW 1995 beginnt dort, wo sich der örtliche Bebauungsbereich in seiner Gesamtheit deutlich gegenüber dem freien, unbebauten Gelände absetzt.
33Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993 - 23 A 2025/91 -.
34Nach den vorliegenden Karten, Lichtbildern und dem Eindruck, den der Berichterstatter bei Einnahme des Augenscheins gewonnen und dem Senat vermittelt hat, beginnt aus östlicher Richtung betrachtet der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 jedenfalls in Höhe des Hauses Q. straße 74. Das dortige Wohnhaus tritt bis nahe an die Q. straße heran. Es steht in optischer Reihe mit dem Haus Q. straße 81 sowie der hinter diesem Haus folgenden Häusern am R. Weg. Der am Haus Q. straße 74 beginnende Bürgersteig sowie die Beleuchtungseinrichtungen verstärken den Eindruck, daß eine Ortslage beginnt ebenso, wie die beidseitigen Schulbushaltestellen sowie die dem Haus Q. straße 74 vorgelagerte Zufahrt zu den Grundstücken Q. straße 60 bis 72, zumal auf diese Zufahrt durch ein Hinweiszeichen auf zwei Gewerbebetriebe besonders aufmerkam gemacht wird. Die zahlreichen Verkehrsschilder nebst dem Ortslagenhinweisschild tragen das Ihrige zum Eindruck bei, daß nunmehr eine Ortslage beginnt. Daß zur Q. straße auf ihrer südlichen Seite erst ab dem R. Weg Bebauung in Erscheinung tritt, steht der Annahme einer geschlossenen Ortslage ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß im weiteren Verlauf das Gelände zwischen Q. straße und Radweg wegen des dortigen Geländeeinschnitts nicht bebaut werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 StrWG NW 1995). Aus nördlicher Richtung betrachtet hat die geschlossene Ortslage nicht mit der den Radweg überquerenden Brücke ihr Ende gefunden. Vielmehr sind hier die Häuser Q. straße 88 bis 96 oberhalb des Straßenniveaus erkennbar, die über die Zugänge zum Bürgersteig den Bebauungszusammenhang auch zur Q. straße vermitteln. Der Kurvenverlauf läßt es nicht zu, daß ein Ende dieses Zusammenhangs noch im Kurvenbereich erkannt werden könnte. Vielmehr treten auf der südwestlichen Seite der Q. straße sodann die Häuser am R. Weg in Erscheinung. Erst hinter dem R. Weg sowie der Bebauung in Höhe des Hauses Q. straße 74 und der dort eingerichteten Schulbushaltestellen endet der Bebauungszusammenhang.
35Die Ortsdurchfahrt dient jedoch nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Ob eine Kreisstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig auf Grundlage einer an straßenrechtlichen Gesichtspunkten orientierten Betrachtungsweise zu ermitteln. Davon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn sich die anliegenden Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Denn einem straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten Straßenabschnitt kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 25 Abs. 5 StrWG NW 1995 bewirkt wird.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, DÖV 1985, 363 = NVwZ 1985, 825; OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993 - 23 A 2025/91 -.
37Im maßgebenden Abschnitt von der Brücke über den Radweg bis in Höhe des Hauses Q. straße 74 sind nur vereinzelt Zufahrten vorhanden, nämlich zum einen neben dem Haus Q. straße 81 sowie zum anderen die drei nebeneinanderliegenden Zufahrten zu den Grundstücken Q. straße 74, 78 sowie 60 bis 72. Die Q. straße dient nicht der Erschließung der Bebauung entlang des R. Weges sowie der von der Straße Scherenberg abzweigenden Zufahrten. Der R. Weg und die Straße S. haben vielmehr als Bestandteil des öffentlichen Verkehrsnetzes eine selbständige Erschließungsfunktion, die durch diese Straßen vermittelt wird. Wieviele Zufahrten zum R. Weg und zum S. angelegt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich. Auch wird die Erschließungsfunktion der Q. straße für Zufahrten nicht durch die Zuwegungen zum Bürgersteig der Q. straße von den Hausgrundstücken 88 bis 92 begründet. Es handelt sich nur um rückwärtige Erschließungen dieser Grundstücke. Zudem vermögen Zugänge allein einer Straße keine Erschließungsfunktion zu vermitteln.
38Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1989, § 5 Rdnr. 20; Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., 1986, § 5 Rdnr. 32.
39Die nach alledem gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 erforderliche Zustimmung des Beigeladenen zu 1. liegt nicht vor; sie gilt auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW 1995 erteilt. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird. Entgegen der Annahme des Klägers begann die Zweimonatsfrist nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1993 am 20. August 1993. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hatte der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung zu dem Vorhaben des Klägers bereits versagt und die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 6 StrWG NW 1983 abgelehnt. Für eine neuerliche verwaltungsinterne Zustimmungsversagung bestand in dieser Situation so lange keine Veranlassung, wie der Kläger an seinem bisherigen Klagebegehren festhielt und nicht zu erkennen gab, daß er auf Grundlage des neuen Rechts (wonach die Zustimmung der Straßenbaubehörde nunmehr nicht schon deshalb versagt werden durfte, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war, sondern nur dann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist) außerhalb des anhängigen Gerichtsverfahrens nunmehr eine Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung begehrte. Mit einem dahingehenden Anliegen ist der Kläger an den Beklagten jedoch erst 1994 herangetreten, der dann innerhalb von zwei Monaten den Antrag abschlägig beschied, ohne dem Beigeladenen zu 1. zuvor vom weiteren Verfahrensverlauf Kenntnis zu geben. Nach Versagung des beantragten Vorbescheids blieb für eine verwaltungsinterne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. kein Raum mehr. Eine nach Genehmigungsversagung sowie anschließendem Ablauf der Zweimonatsfrist eintretende Zustimmungsfiktion sieht das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen nicht vor.
40Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs führen. Der Senat geht zugunsten des Klägers von der Vermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Weishaupt vom 6. Mai 1998 aus, anhand derer die freie Sichtstrecke bestimmt werden kann. Die freie Sichtstrecke ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der von der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks bis zum "Fahrbahnrand" gemessenen Entfernung von 69,5 m. Weder blickt ein vom Grundstück des Klägers abfahrender Kraftfahrer genau von der Grundstücksgrenze Richtung Westen, noch ist davon auszugehen, daß von dort kommende Kraftfahrzeuge mit der rechten (vom klägerischen Grundstück wegen der Kurvensituation zuerst sichtbaren) Kraftfahrzeugseite unmittelbar auf dem Fahrbahnrand fahren. Unter Berücksichtigung üblicher Fahrzeuggrößen und Sicherheitsabstände sowie der tatsächlich zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und der vom Kläger geplanten Zufahrtsbreite geht der Senat vielmehr davon aus, daß die Sichtstrecke erst etwa 2 m westlich der östlichen Grundstückszufahrt abzugreifen ist und jedenfalls etwa 0,5 m vor dem Fahrbahnrand der Q. straße endet. Danach beträgt die freie Sichtstrecke allenfalls 67 m. Diese Sichtstrecke ist derart gering, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs wahrscheinlich sind, wenn vom klägerischen Grundstück ein Kraftfahrer in östliche Richtung fahren will, also unter Überquerung des unmittelbar vor dem Grundstück in westlicher Richtung führenden Fahrstreifens links abzubiegen beabsichtigt.
41Dies ergibt sich aus folgendem: Die Faustformel für den Anhalteweg (SA) eines Kraftfahrzeuges lautet: SA ? (V/10)2 + 3 x V/10. Dies ergibt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einen Anhalteweg von 40 m, der bis zu einem Hindernis zur Verfügung stehen muß, damit der Autofahrer nach Erkennen des Hindernisses noch rechtzeitig zum Stehen kommen kann. Von diesem Maß gehen auch die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte (RAS-K), Ausgabe 1988 aus (Tabelle 11, Straßenkategorie B, Straßenlängsneigung 0 %). Dieser Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend zu begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, daß der aus der Kurve von Westen kommende Kraftfahrer nicht immer sogleich mit dem Anhaltevorgang beginnen wird, wenn ein Kraftfahrer vom klägerischen Grundstück in östlicher Richtung gerade erst abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus Osten kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, daß der vom Grundstück des Klägers links abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit nicht ständig nur in westliche Richtung orientieren kann, sondern auch in östliche Richtung richten muß. Dem Anhalteweg ist daher eine Strecke hinzuzurechnen, wie sie in Tabelle 12 der RAS-K nach Auffassung des Senats im Grundsatz zutreffend unter dem Begriff "Anfahrsicht" erfaßt ist. Angesichts der Wegstrecke, die bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h je Sekunde zurückgelegt wird, ist die sich aus der Differenz von Anfahrsicht und Haltesicht (hier 30 m) ergebende Entscheidungszeit von gut zwei Sekunden für sachgerechte Verkehrsreaktionen knapp bemessen und führt ohnehin schon zu "Behinderungen bevorrechtigter Kraftfahrzeuge" (vgl. Ziffer 3.4.3 der RAS-K). Eine weitere Reduzierung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht zu verantworten. Die Aufmerksamkeit des aus Norden bzw. Westen kommenden Kraftfahrers ist ohnehin schon in erhöhtem Maß beansprucht und damit für weitere Verkehrsbeeinträchtigungen gemindert. Er muß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen des Kurvenverlaufs gegenüber der von der RAS-K zugrundegelegten gradlinigen Streckenführung in verstärktem Maß widmen und zudem der Zufahrt zum Haus Q. straße 81 sowie der dann folgenden Einmündung des R. Wegs zuwenden. Sobald ihm der Blick auf die vom Kläger geplante Zufahrt möglich ist, kann er auch bereits die Schulbushaltestelle auf der südlichen Seite der Q. straße sehen; auf das im Bereich der Schulbushaltestelle liegende Gefahrpotential ist der Kraftfahrer durch das Gefahrzeichen "Kinder" kurz zuvor aufmerksam gemacht worden. Letztlich ergeben sich im übrigen auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. bei einer angenommenen Geschwindigkeit von V85 = 50 km/h keine substantiierten Einwände gegen das in der Tabelle 12 der RAS-K zugrundegelegte Maß erforderlicher Anfahrsicht.
42Auch eine der Anfahrsicht nach Auffassung des Sachverständigen Dr. A. entsprechende Fahrstrecke von 70 m steht für das auf das Q. straße bevorrechtigt fahrende Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung. Anhand der Vermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. läßt sich vielmehr abgreifen, daß die maßgebende Fahrstrecke - also die Fahrstrecke, die ein Kraftfahrzeug noch auf der Q. straße zurücklegen muß, nachdem es von einem 2 m westlich der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks stehenden Kraftfahrzeug aus erstmals gesehen werden kann - nur etwa 68 m beträgt. (Dieses Maß ergibt sich, wenn anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten Skizze (die - wie der Vergleich zur Vermessung W. zeigt - jedenfalls um den Faktor 0,9928 verzerrt ist) die Fahrstrecke entsprechend des vom Sachverständigen Dr. A. eingetragenen Fahrverlaufs berechnet wird. Der Anteil der graden Fahrstrecke beträgt danach etwa 48 m, die Bogenlänge etwa 20 m.) Auf die Frage, ob nur die vorbeschriebene Fahrstrecke oder nicht vielmehr auch die Länge der freien Sichtstrecke maßgebend ist und ob die Tabelle 12 der RAS-K in der vom Sachverständigen erwogenen Weise auf eine Kurvensituation übertragen werden kann, kommt es angesichts dieses Maßes der tatsächlich zur Verfügung stehenden Fahrstrecke nicht an. Im übrigen stehen die örtlichen Gegebenheiten einer weiteren Verkürzung der als erforderlich anzusehenden freien Sichtstrecke (und der Fahrstrecke) entgegen; sie wäre angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse - wie sie der Senat oben bereits dargestellt hat -vielmehr zu verlängern.
43Die vom Sachverständigen noch in seinem Gutachten vom 15. April 1996 geäußerte Annahme, daß die Beurteilungsgeschwindigkeit V85 weniger als 50 km/h betrage, teilt der Senat nicht. Konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme leitet der Sachverständige aus dem nach den RAS-L erforderlichem Kurvenradius für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 50 km/h ab. Es geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um die Frage, mit welchem Radius eine Straße gebaut werden sollte, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sein soll, sondern um die Frage, welche tatsächlichen Geschwindigkeiten auf der Q. straße im Bereich des klägerischen Grundstücks voraussichtlich gefahren werden. Dies sind nach Einschätzung des Senats bei Pkw jedenfalls die 50 km/h, die als zulässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt sind. Diese Geschwindigkeit kann nicht nur tatsächlich ohne Schwierigkeiten gefahren werden, sie wird regelmäßig auch deshalb gefahren werden, weil die Verkehrszeichen entlang der Q. straße zum einen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, zum anderen auf die Kurvensituation hinweisen; in dieser Situation wird der durchschnittliche Kraftfahrer erwarten, daß er die anstehende Kurve unter Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit auch problemlos befahren kann. Darüber hinaus sieht der aus Nordwesten kommende Kraftfahrer das Ende der Kurve der Q. straße vor der weiter östlich liegenden (geplanten) Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Es entspricht jedoch üblicher Fahrpraxis bereits ab dem Scheitelpunkt der Kurve das Fahrzeug wieder zu beschleunigen (sofern ein vorsichtiger Fahrer vor Beginn der Kurve die Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit abgesenkt haben sollte).
44Das vom Kläger beigebrachte Gutachten führt zur Frage wahrscheinlich gefahrener Geschwindigkeiten und dadurch bedingter Gefahrensituationen nicht weiter. Es kommt nach obigen Ausführungen nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1. zu Recht davon ausgeht, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit "vielfach" überschritten wird oder ob dem Sachverständigen unangepaßt hohe Geschwindigkeiten "aufgefallen" sind. Im übrigen hat der Sachverständige nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung mittlerweile bei eigenen Messungen ermittelt, daß die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bei V85 = 50,26 km/h liegt.
45Unerheblich ist im Ergebnis auch, ob der durchschnittliche Kraftfahrer im maßgebenden Straßenbereich ohnehin besonders aufmerksam fährt, ob es bereits wiederholt zu Unfällen gekommen ist oder ob die Situation im Bereich der Schulbushaltestellen in Höhe des Hauses Q. straße 74 zur Gefahrenlage beiträgt. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück würde die bestehende Häufung von Gefahrenquellen um eine weitere anreichern und hinsichtlich des vom klägerischen Grundstück links abbiegenden Kraftfahrers wegen der in westlicher Richtung nur zur Verfügung stehenden geringen Sichtabstände derart verschärfen, daß von einer konkreten Gefahrenlage für die Sicherheit, jedenfalls aber für die Leichtigkeit des Verkehrs ausgegangen werden muß.
46Vorsorglich ist anzumerken, daß die vom klägerischen Gutachter für möglich gehaltenen verkehrsbezogenen Maßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wahrscheinlich ist, hat sich ausschließlich danach auszurichten, wie sich die örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße, in die Zufahrt genommen werden soll, derzeit tatsächlich darstellen. Jede andere Sichtweise, die vom Landesgesetzgeber ersichtlich auch nicht gewollt ist, würde dazu führen, die der Straßenbauverwaltung im öffentlichen Interesse zukommende, in § 9 und 9a StrWG NW 1995 ausfomulierte und in entsprechenden Verfahren geregelte Aufgabe, Straßen zu planen, zu bauen und zu unterhalten, zumindest teilweise in die Hand des um Zustimmung nachsuchenden Anliegers zu legen. Eine solche Gestaltungs- oder Mitgestaltungsbefugnis mit entsprechenden subjektiven Rechten besteht nicht und kann insbesondere nicht aus einem Recht auf Anliegergebrauch oder gar aus Erwägungen zur Amtspflicht hergeleitet werden.
47Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 2153/91 -, m.w.N.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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