Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2402/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.
Dieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der 1923 geborene Kläger und die mit ihm verheiratete 1925 geborene Klägerin beziehen neben ihrer Altersrente von der Beklagten seit Juli 1993 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
4Die Kläger bewohnten zunächst ein im Eigentum der Klägerin stehendes Haus, das im Mai 1993 zwangsversteigert wurde. Der neue Eigentümer forderte die Kläger auf, das Haus bis zum 15. Oktober 1993 zu räumen. Die Kläger verständigten sich mit dem neuen Eigentümer darauf, in dem Haus wohnen bleiben zu dürfen und sich lediglich an den Kosten der Heizung beteiligen zu müssen. Demgemäß bewilligte die Beklagte für die Zeit nach dem 15. Oktober 1993 lediglich die Kosten der Heizung in einer von ihr für angemessen erachteten Höhe.
5Mit Schreiben vom 23. Januar 1995, bei der Beklagten eingegangen am 24. Januar 1995, teilte der neue Eigentümer der Beklagten mit, daß er die Kläger erneut aufgefordert habe, das bisher von ihnen bewohnte Haus zu räumen und bis zum 15. Februar 1995 auszuziehen.
6Die Kläger legten am 23. Februar 1995 der Beklagten einen am 29. Januar 1995 zum 1. Februar 1995 abgeschlossenen Mietvertrag über die nunmehr von ihnen bewohnte Unterkunft vor, teilten der Beklagten mit, daß sie am 15. Februar 1995 umgezogen seien und beantragten, die Kosten der neuen Wohnung ab 1. Februar 1995 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die nunmehr von den Klägern bewohnte Unterkunft besteht aus drei Zimmern, Küche, Bad und Abstellraum und ist nach den Angaben der Kläger 83,80 qm, nach den Angaben der Beklagten 92,97 qm groß. Die Miete beträgt 900,-- DM. Sie setzt sich aus der Grundmiete in Höhe von 700,-- DM, einer Vorauszahlung auf die Heizkosten in Höhe von 100,-- DM und einer Vorauszahlung auf die sonstigen Nebenkosten in Höhe von 100,-- DM zusammen.
7Durch Bescheid vom 10. März 1995 lehnte die Beklagte es ab, die beantragten laufenden Leistungen für die Unterkunft zu gewähren, mit der Begründung, daß die geltend gemachten Aufwendungen unangemessen seien, weil die Wohnung zu groß und zu teuer sei.
8Die Kläger sprachen am 29. März 1995 bei der Beklagten vor und teilten mit, das bisher von ihnen bewohnte Haus sei kurzfristig veräußert worden; der neue Eigentümer habe darauf bestanden, daß sie, die Kläger, ausziehen. In der Kürze der Zeit sei es ihnen lediglich möglich gewesen, die nunmehr von ihnen bewohnte Unterkunft zu finden. Es sei ihnen bewußt, daß der Mietpreis für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht zu hoch sei. Es werde ihnen jedoch möglich sein, diese Kosten durch Untervermietung eines Zimmers zu senken.
9Am 5. April 1995 legten die Kläger einen Untermietvertrag zum 1. April 1995 für ein teilmöbliertes Zimmer als Büro- und Lagerraum für ein Ladengeschäft (Kunst und Antiquitäten) mit einem Mietzins von monatlich 180,-- DM einschließlich aller Nebenkosten vor. Die Kläger gaben zunächst an, daß das untervermietete Zimmer 17 qm groß sei. Später teilten sie mit, daß der Raum 13,96 qm umfasse.
10Da die Beklagte auch nach Vorlage des Untermietvertrages nicht bereit war, laufende Leistungen für die Unterkunft zu gewähren, wertete sie die Angaben der Kläger anläßlich ihrer Vorsprache vom 29. März 1995 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 1995. Diesen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises Lippe durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1995 mit der Begründung zurück, daß laufende Leistungen für die Unterkunft weiterhin nicht gewährt werden könnten, weil die Wohnung auch nach Untervermietung eines Zimmers noch zu groß und zu teuer sei.
11Die Kläger haben am 16. Oktober 1995 Klage erhoben und vorgetragen, der Eigentümer des von ihnen bewohnten Hauses habe sie kurzfristig wegen der bevorstehenden Weiterveräußerung zur Räumung aufgefordert; in der Kürze der Zeit sei es ihnen trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen, eine andere als die von ihnen dann gemietete Wohnung zu finden; die Wohnungssuche sei dadurch erschwert worden, daß sie beide krank gewesen seien; auch seien ihnen Sozialwohnungen von Wohnungsbaugesellschaften mit Rücksicht auf einen von ihnen geleisteten Offenbarungseid nicht zugänglich gewesen; außerdem habe ihnen der damalige Stadtdirektor anläßlich ihrer Vorsprache am 29. März 1995 versprochen, den ablehnenden Bescheid vom 10. März 1995 aufzuheben, sobald die in Aussicht genommene Untervermietung erfolgt sei; an dieses Versprechen habe sich die Beklagte treuwidrig nicht gehalten.
12Die Kläger haben beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 9. Oktober 1995 zu verpflichten, die Unterkunftskosten für die Wohnung P. 4 in S. -S. in Höhe von 900,-- DM für die Monate Februar und März 1995 und in Höhe von 720,-- DM von April 1995 bis Oktober 1995 aus Mitteln der Sozialhilfe zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat vorgetragen, den Klägern sei zwar anläßlich ihrer Vorsprache am 29. März 1995 eine Überprüfung der Angelegenheit nach Vorlage eines Untermietvertrages in Aussicht gestellt worden, diese Überprüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, daß die von den Klägern bewohnte Unterkunft auch nach Untervermietung eines Raumes noch zu groß und zu teuer sei; auch sei es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, eine preisgünstigere Wohnung zu mieten.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. April 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
18Die Kläger haben gegen das ihnen am 30. April 1996 zugestellte Urteil am 7. Mai 1996 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und verweisen insbesondere darauf, daß sie aufgrund der Aussagen des damaligen Stadtdirektors anläßlich ihrer Vorsprache vom 29. März 1995 auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft hätten vertrauen können, die nach Abschluß des Untermietvertrages noch von ihnen zu tragen gewesen seien.
19Die Kläger beantragen sinngemäß,
20das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
24Der Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft zu tragen, ist durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. November 1995 - VG Minden 6 L 1142/95 - abgelehnt, die Beschwerde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - zurückgewiesen worden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten OVG NW 8 B 3293/95 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises L. .
26II.
27Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war den Klägern der aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche Sachverhalt bekannt. Da die Kläger persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen haben, war es ihnen auch möglich, zu allen aus ihrer Sicht erheblichen und wichtigen tatsächlichen Vorgängen an das Verwaltungsgericht Fragen zu stellen und sich auch sonst zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Soweit die Kläger meinen, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend beurteilt habe, gebietet dies keine erneute mündliche Verhandlung, weil weder ein neuer Sachverhalt noch neue rechtliche Gesichtspunkte seit der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hinzugekommen sind und weil es auf die Vernehmung des früheren Stadtdirektors H. , wie noch auszuführen sein wird, nicht ankommt.
28Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Kläger können nicht beanspruchen, daß die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Oktober 1995 im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt laufende Leistungen für die Unterkunft gewährt.
29Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 (BSHG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 (RS VO a.F.). Danach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 97, 110 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 363; Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 92; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, FEVS 47, 257.
31Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, daß sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll dem Hilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG).
32Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach beurteilt werden, ob sich diese im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..
34Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133; OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..
36Für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern ist nach Ziffer 5.21 Buchst. b der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Erlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBl. NW 1989, S. 1714) eine Wohnung mit einer Grundfläche von 60 qm als angemessen zu betrachten. Nach den Angaben der Kläger beträgt die Gesamtwohnfläche der von ihnen bewohnten Unterkunft 83,80 qm. Selbst wenn der ab April 1995 untervermietete Raum mit seiner Fläche von 13,96 qm abgezogen wird, verbleiben immer noch ca. 70 qm. Diese Wohnfläche liegt oberhalb der Obergrenze der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen. Dies gilt erst recht, wenn der Senat den Angaben der Beklagten folgt und von einer Gesamtwohnfläche von ca. 93 qm ausgeht, von denen den Klägern nach Abzug der untervermieteten Fläche noch ca. 80 qm verbleiben.
37Die Kläger haben weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, daß nach der Besonderheit ihres Einzelfalles ein höherer Wohnraumbedarf angemessen wäre. Den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand läßt sich nicht entnehmen, daß sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf eine größere Wohnfläche als 60 qm angewiesen sind. Soweit die Kläger vorgetragen haben, daß sie aus gesundheitlichen Gründen auf zwei Schlafzimmer angewiesen seien, läßt sich dies unter Berücksichtigung der den Klägern nach Abzug der untervermieteten Räumlichkeit zur Verfügung stehenden zwei Zimmer verwirklichen. Die Kläger haben insoweit in Kenntnis der Gründe des Beschlusses des Senats vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 -, denen sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angeschlossen hat, keine Gesichtspunkte vorgetragen, die sie daran hindern, die ihnen nach der Untervermietung zur Verfügung stehenden zwei Räume als Schlafzimmer zu nutzen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, daß sie auf eine größere Wohnfläche als 60 qm angewiesen seien, weil sie ihre Möbel sonst nicht unterbringen könnten, ist dieses Vorbringen unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten unerheblich, weil den Klägern ein bescheidenes und damit menschenwürdiges Wohnen unter Verzicht auf die Möbel zumutbar ist, die sie wegen ihrer Größe nicht in der neuen Wohnung unterstellen können. Auch der Umstand allein, daß die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides 73 bzw. 71 Jahre alt waren, erfordert es nicht, ihnen einen sozialhilferechtlich notwendigen Wohnraumbedarf von mehr als 60 qm zuzugestehen.
38Auch die auf die Kläger entfallenden monatlichen Mietaufwendungen in Höhe von 720,-- DM (900,-- DM abzüglich 180,-- DM wegen Untervermietung) für die von ihnen bewohnte unangemessen große Wohnung sind unangemessen hoch. Dafür, daß die Mietaufwendungen zu hoch sind, spricht schon, daß die Miete für eine unangemessen große Wohnfläche zu zahlen ist. Dafür, daß die Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten sozialhilferechtlich unangemessen ist, spricht auch der Umstand, daß die Mietaufwendungen für die von den Klägern bewohnte Wohnung die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes übersteigen. Nach den Angaben des Beklagten, denen die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind, beläuft sich der Höchstbetrag auf 400,-- DM, während die Kläger eine Miete von 700,-- DM zahlen müssen. Wird der maßgebliche Höchstbetrag nach § 8 des Wohngeldgesetzes deutlich überschritten, ist dies zumindest ein Anhaltspunkt dafür, daß die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht angemessen sind. Dies wird auch durch die eigenen Angaben der Kläger bestätigt. Schon anläßlich ihrer Vorsprache am 29. März 1995 haben die Kläger eingeräumt, daß die Miete aus sozialhilferechtlicher Sicht zu hoch ist. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der von den Klägern anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme zu der von der Beklagten eingereichten Liste von aus der Sicht der Beklagten für die Kläger geeigneten Wohnungen. Denn die Kläger räumen in dieser Stellungnahme ein, daß in der vom Beklagten vorgelegten Liste Wohnungen aufgeführt sind, deren Miete günstiger ist als die Miete für die von den Klägern bewohnte Unterkunft. Auch die Kläger gehen demnach davon aus, daß die von ihnen gezahlte Miete nicht im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen an ihrem Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten liegt. Dies ist jedoch aufgrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der Maßstab für angemessene Mietaufwendungen im Sinne des § 3 RS VO a.F..
39Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RS VO a.F. vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.
40Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich war. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis werden durch die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes entscheidend mitbestimmt und dürfen je nach der Marktlage nicht überspannt werden. Dem Sozialhilfeträger bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu benennen. Die Unterkunftsalternative - eine kostengünstigere und zugängliche Wohnung genügt - kann in nach Ausstattung, Zuschnitt, Wohnfläche und Lage einfachem Wohnraum bestehen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O..
42Nach diesen Maßstäben kann die von den Klägern angemietete Wohnung nicht als angemessen angesehen werden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 1996 43 Wohnungen benannt, die in der Zeit von Oktober 1993 bis Januar 1995 neu vermietet worden sind. Die Kläger haben dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der sie selbst einräumen, daß sieben Wohnungen preisgünstiger waren als die von ihnen angemietete. Sie haben allerdings weder im Klage- noch im Berufungsverfahren im einzelnen dargelegt, daß sie sich erfolglos um eine der sieben vorhandenen preisgünstigeren Wohnungen bemüht haben oder daß diese Wohnungen ihnen nicht zugänglich gewesen sind. Dies gilt für die Zeit vor dem 24. Januar 1995, also für die Zeit vor Zugang des Räumungsschreibens des Hauseigentümers, für die Wohnungen in der S.---straße 26, der H.------straße 15, der Straße B. der N. 1, der H1.-----straße 17a und der H1.----- straße 17. Selbst wenn der Senat zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß sie erst nach Erhalt des zuvor angeführten Räumungsschreibens des Hauseigentümers in der Zeit vom 24. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 Zeit hatten, sich eine neue Wohnung zu suchen, ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, daß in dieser Zeit die Wohnungen in der Alten T. straße 12, der B. straße 3 und in der R. Straße 2 als für die Kläger bedarfsgerechte Unterkünfte zugänglich waren. Die Kläger haben weder im Klage- noch im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, daß sie sich um eine dieser drei Wohnungen bemüht haben oder daß Gründe vorgelegen haben, aus denen diese drei Wohnungen ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt vom 24. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 nicht zugänglich waren.
43Ein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RS VO a.F.. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang wie hier übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Sie gilt im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls nicht, wenn der Hilfesuchende die unangemessene Unterkunft während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt angemietet hat, es sei denn, daß keine andere bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..
45Diese Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RS VO a.F. liegen hier vor. Die Kläger haben im Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung zum 1. Februar 1995 von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anmietung der neuen Wohnung unausweichlich war, kann dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich gezwungen waren, das bisher von ihnen bewohnte Haus gerade zum 1. Februar 1995 zu verlassen. Die Kläger haben auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, daß es ihnen bis zum Umzug in die neue Wohnung nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die Mietkosten durch eine preisgünstigere Unterkunft zu senken. Insbesondere haben sie nichts dazu ausgeführt, daß sie sich um eine der nach Erhalt des Räumungsschreibens vorhandenen bedarfsgerechten drei Wohnung bemüht haben bzw. daß keine der drei vorhandenen bedarfsgerechten Wohnungen ihnen tatsächlich zugänglich war. Insoweit wäre es auch im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der den Klägern bekannten Gründe des Beschlusses des Senats vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - möglich und zumutbar gewesen, substantiiert darzulegen, daß sie sich um eine der in der genannten Liste vorhandenen bedarfsgerechten und preisgünstigeren Wohnungen bemüht haben und diese Bemühungen erfolglos geblieben sind. Dafür, daß die Kläger keine ausreichenden Bemühungen getätigt haben, sprechen ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 im Verfahren 8 B 3293/95, daß sie sich um fast alle der in der Liste angeführten Wohnungen bemüht haben, so daß nicht mehr festgestellt werden kann, ob nicht doch eine angemessene Wohnung zumindest bis zum 15. Februar 1995, dem von dem Eigentümer der bisherigen Wohnung genannten Räumungstermin, zur Verfügung gestanden hätte.
46Sollte das Berufungsvorbringen der Kläger so zu verstehen sein, daß sie zumindest den Anteil der von ihnen geltend gemachten Mietaufwendungen erstreiten möchten, der angemessen ist, hat ihre Berufung ebenfalls keinen Erfolg, denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats anerkannt, daß § 3 Abs. 1 RS VO a.F. keine Rechtsgrundlage für einen solchen bloßen Unterkunftszuschuß bildet.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., und OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..
48Den Klägern sind die von ihnen begehrten laufenden Leistungen für die Unterkunft auch nicht anläßlich ihrer Vorsprache vom 29. März 1995 bewilligt worden. Im Klageverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 10. Januar 1996 vorgetragen, daß der damalige Stadtdirektor H. die Leiterin des Sozialamtes Frau L. -M. mündlich angewiesen habe, die bisherige Ablehnung nach zu erfolgender Untervermietung aufzuheben. Diesen Vortrag haben die Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 1996 wiederholt. In einem am 15. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger im Berufungsverfahren ergänzend ausgeführt, der damalige Stadtdirektor habe wörtlich erklärt, die Sache müsse vom Tisch. In den von den Klägern wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Stadtdirektors kann noch keine Bewilligung der begehrten Unterkunftskosten gesehen werden, weil die Entscheidung ersichtlich von der Vorlage eines Untermietvertrages abhängen sollte, der erst nach der Vorsprache der Kläger vom 29. März 1995 am 5. April 1995 eingereicht worden ist.
49Eine für die Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn die von ihnen wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Stadtdirektors als Zusage angesehen werden könnten, die Kosten der Unterkunft nach Vorlage der in Aussicht gestellten Unterlagen zu übernehmen, denn eine Zusage diesen Inhalts wäre gemäß § 34 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt wäre. Dies ist jedoch nach den eigenen Angaben der Kläger nicht geschehen. Eine Vernehmung des damaligen Stadtdirektors als Zeugen kommt nach alledem nicht in Betracht, denn die von den Klägern behaupteten Äußerungen des Stadtdirektors können als wahr unterstellt werden, ohne daß sich daraus eine für die Kläger günstige Rechtsfolge im Sinne ihres Klage- und Berufungsbegehrens ergibt.
50Schließlich scheidet auch § 15a BSHG als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Übernahme von Unterkunftskosten aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift aus den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angeführten Gründen, denen die Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind, nicht gegeben waren. Insoweit wird gemäß § 130b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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