Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2321/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers nicht gegeben - vgl. § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO -.
3Zunächst vermag das vom Kläger gerügte Mißverhältnis zwischen der Höhe des bewilligten Darlehens von 85.300,-- DM und der Höhe der festgesetzten Geldleistungen von insgesamt 24.242,-- DM erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Beträge überhaupt in einem Mißverhältnis zueinander stehen; denn immerhin ist das Darlehen nahezu viermal so hoch wie die festgesetzten Geldleistungen. Angesichts des vom Gesetzgeber mit der Erhebung der Geldleistungen in erster Linie verfolgten Zweckes, nämlich den Nachteil auszugleichen, der der Allgemeinheit dadurch entsteht, daß Sozialwohnungen nicht oder nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, liegt es nämlich auf der Hand, daß angesichts der Preisentwicklung seit Bewilligung der Darlehen im Jahre 1955 der Aufwand an öffentlichen Mitteln, die zur Förderung neuer Sozialwohnungen erforderlich wären, stark gestiegen ist und deshalb die Darlehenshöhe des Jahres 1955 keinen Rückschluß auf die vom Kläger zu erhebenden Geldleistungen erlaubt.
4Auch die geltend gemachte Unvermietbarkeit der Wohnungen wegen ihres Zustandes bereits bei Erwerb durch den Kläger im Jahre 1990 im Weg der Zwangsversteigerung läßt sich nicht feststellen. Es erscheint bereits fraglich, ob die Unvermietbarkeit im vorliegenden Verfahren betreffend die Erhebung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist, nachdem die Anträge auf Freistellung der Wohnungen im I. und II. Obergeschoß links und im I. Obergeschoß rechts vom 4. April 1991 bzw. 10. Juni 1991 jeweils nach Rücknahme der Klage (14 K 10441/92) bestandskräftig abgelehnt worden sind. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da ausweislich des Berichts über die Bestands- und Besetzungskontrolle vom 4. April 1991 die meisten Wohnungen im Hause C. straße 24 vermietet waren und die hier in Rede stehenden Wohnungen in der Folgezeit auch vermietet worden sind.
5Entsprechendes gilt für das Argument des Klägers, ihm habe ein Anspruch auf Freistellung gemäß § 7 WoBindG zugestanden. Warum die Wohnungen im Hinblick auf ihren Zustand unter Berücksichtigung der - öffentlichen - Bindung an die Kostenmiete gemäß § 8 WoBindG nicht vermietbar, hingegen auf dem freien Wohnungsmarkt, wie die tatsächliche Belegung zeigt, vermietbar gewesen sein sollen, bleibt auch nach den Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar.
6Daß das Urteil hinsichtlich des Bescheides Nr. 3 betreffend den Leerstand der Wohnung im I. Obergeschoß rechts in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 fehlerhaft ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er sich darauf berufen, die Wohnung sei an die Tänzerin T. Q. vermietet gewesen. Zur hinreichenden Darlegung reicht es jedoch nicht aus, in Kopie Bruchstücke eines Mietvertrages vorzulegen, der kein Datum trägt und in dem sich an der für den Mieter vorgesehenen Stelle keine Unterschrift, an der für weitere Mieter vorgesehenen Stelle lediglich eine unleserliche Unterschrift befindet. Auch hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren jemals den Leerstand in Zweifel gezogen. Frau Q. war zudem seit dem 9. August 1991 für die Berliner Allee 4 gemeldet.
7Daß schließlich dem Kläger kein Anspruch auf Verzicht bzw. Verminderung der Geldleistungen aus Billigkeitsgründen gemäß § 25 Abs. 3 WoBindG zusteht und die diesbezüglichen Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt. Der Senat sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab. Er weist lediglich ergänzend darauf hin, daß der Kläger die erstinstanzlichen Ausführungen zu der an den Verwaltungsvorschriften orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht in Zweifel gezogen hat.
8Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ist ebenfalls nicht dargelegt. Dies könnte die Zulassung der Berufung u.a. nur rechtfertigen, wenn aus einer Nichtbeachtung von konkret zu bezeichnenden Grundsätzen, falls sie denn vorläge, hergeleitet werden könnte, daß das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine bestimmte, und zwar eine abweichende, Rechtsansicht zugrundegelegt hat. Dies ist jedoch weder durch den Kläger dargelegt noch sonstwie ersichtlich.
9Schließlich weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO -. Der Rechtsstreit weicht hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades nicht von dem Durchschnitt einer Vielzahl von Verfahren betreffend die Erhebung von Geldleistungen nach § 25 WoBindG ab, die dem Senat in der Vergangenheit vorgelegen haben.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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