Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2107/96.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Lehrkräfte H. B. und C. W. waren bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung T. , im Angestelltenverhältnis beschäftigt und unterrichteten dort in allgemeinbildenden Fächern mit dem Ziel, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln. Herr B. besitzt die Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und katholische Religion, Herr W. die Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Der Unterricht wurde bei der Bereitschaftspolizei zwar kontinuierlich, unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler erteilt, er erfolgte jedoch nicht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde iSv § 1 SchVG festgesetzten oder genehmigten Lehrplan.
4Auf entsprechende Anfrage vom 29. September 1995 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 mit, daß im Einverständnis mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung insgesamt 15 Lehrkräfte, die bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr benötigt würden, für den Zeitraum vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 mit dem Ziel der Versetzung in den Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung abgeordnet worden seien. Die Lehrkräfte H. B. und C. W. seien der Bezirksregierung N. zugewiesen worden. Herr B. werde mit 23,5 Stunden an der Gesamtschule X. eingesetzt und Herr W. mit 18 Stunden an der Gesamtschule S. -T. . Gemäß § 94 Abs. 2 LPVG NW gebe bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Abordnung sei durch Erweiterung des § 94 LPVG NW im Rahmen der Novelle 1984 der Versetzung gleichgestellt worden. Er sei davon ausgegangen, daß seitens des bei der abgebenden Dienststelle gebildeten Personalrats das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
5Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die sinngemäßen Anträge
6festzustellen,
71. daß die Abordnungen der Lehrkräfte H. B. und C. W. von der Bereitschaftspolizei Nordrhein- Westfalen an die Gesamtschule X. und die Gesamtschule S. -T. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 LPVG NW unterliegen,
82. daß der Beteiligte verpflichtet ist, das entsprechende Beteiligungsverfahren einzuleiten,
93. daß die Versetzungen der Lehrkräfte H. B. und C. W. von der Bereitschaftspolizei Nordrhein- Westfalen an die Gesamtschule X. und die Gesamtschule S. -T. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 LPVG NW unterliegen,
104. daß der Beteiligte verpflichtet ist, das entsprechende Beteiligungsverfahren wegen der Versetzungen der genannten Lehrkräfte rechtzeitig einzuleiten,
11mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es sei richtig, daß eine Abordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW der Mitbestimmung unterliege und grundsätzlich auch der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen sei. Dieser Grundsatz gelte gemäß § 94 Abs. 2 LPVG NW jedoch nicht bei der Versetzung eines Lehrers an eine Schule. Dem sei der Fall der Abordnung gleichzusetzen. Daß die Beschäftigten B. und W. Lehrer iSv §§ 87 ff. LPVG NW seien, sei nicht zweifelhaft. Insbesondere treffe es nicht zu, daß nur diejenigen Lehrer, die bis zum jeweils streitig werdenden Eingliederungsfall bereits im Bereich des Kultusministeriums beschäftigt seien, von den Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW erfaßt würden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß gemäß § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW nur eine bestimmte Gruppe von Lehrern, zu der Herr B. und Herr W. nicht zählten, vom Geltungsbereich der §§ 87 ff. LPVG NW ausgenommen seien. Hierfür spreche weiter, daß der Gesetzgeber mit den §§ 87 ff. LPVG NW deshalb eine Sonderregelung für Lehrer geschaffen habe, weil die Unterrichtstätigkeit der Lehrer und die Besonderheiten der Schulorganisation Abweichungen von den allgemeinen Regelungen erforderten. Damit aber genüge es diesen Bestimmungen, wenn sie in der Verfahrensphase eingriffen, in der der Lehrer erstmals in eine der Dienststellen bzw. Schulformen nach § 95 LPVG NW eingegliedert werde, gleich ob sich diese Eingliederung durch Einstellung, Versetzung oder Abordnung vollziehe. Schließlich stünden der Anwendung der §§ 87 ff., 94 LPVG NW, die letztlich zur Versagung des hier geltend gemachten Anspruchs gegenüber dem Beteiligten führe, auch die ansonsten gleichwertigen Sondervorschriften der §§ 81 ff. LPVG NW nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen enthielten mit Blick auf Polizeibeschäftigte, die - wie die Lehrer B. und W. - nicht verbeamtet seien, ohnehin nur eine Regelung über die Zuordnung zu bestimmten Personalräten. Demgegenüber entfalte § 94 Abs. 2 LPVG NW unmittelbar funktionale Auswirkung auf bestimmte Mitbestimmungstatbestände. Mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheiten im Sinne einer wesentlichen Änderung des Arbeitsvertrages oder der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW) seien ebenfalls nicht gegenüber dem Beteiligten zu beantworten. Denn während der Abordnung der Lehrer B. und W. bestehe die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle fort. Lediglich tätigkeitsbezogene dienstliche Entscheidungen wären vom Beteiligten zu treffen. Hierzu gehörten weder die tariflichen Auswirkungen der Abordnung noch deren Bedeutung für den Arbeitsvertrag. Für den Antrag zu Ziff. 2 bleibe schon deshalb kein Raum, weil dem Antragsteller die mit dem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht zustünden. Die Anträge zu Ziff. 3 und 4 seien unzulässig, weil der Beteiligte Versetzungen bisher nicht beabsichtigt habe.
12Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 27. März 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 29. April 1996, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde gleichzeitig begründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist Herr B. durch Verfügung der Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen in T. vom 10. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. August 1996 an die Gesamtschule X. versetzt worden und Herr W. durch Verfügung vom 20. Juli 1996 mit Wirkung ebenfalls vom 1. August 1996 an die Gesamtschule S. -T. . Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Mit den im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW erwähnten Lehrern seien, soweit es sich um solche im Landesdienst handele, ausschließlich Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gemeint. Wäre dem nicht so, müßten die Lehrerinnen und Lehrer an Schulen im Geschäftsbereich anderer Ministerien ebenfalls besondere Personalvertretungen für Lehrer bilden. Auch aus dem Umstand, daß in § 91 Abs. 2 LPVG NW für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte eine Ausnahmeregelung getroffen sei, werde deutlich, daß im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW ausschließlich Lehrerinnen und Lehrer gemeint seien, die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung tätig seien. Die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 und 3 LPVG NW gelte nur in den besonderen Fällen, auf die sie zugeschnitten sei, und nicht beim Wechsel des Geschäftsbereichs eines Ministeriums. Die Richtigkeit seiner Auffassung werde durch die Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bestätigt. Im übrigen werde beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die zwischen den Lehrern B. und W. und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Arbeitsverträge vorzulegen. Aus den Arbeitsverträgen werde sich ergeben, daß die Herren B. und W. nicht als Lehrer eingestellt und eingruppiert gewesen seien.
13Im Hinblick darauf, daß die Abordnungen der Lehrkräfte B. und W. inzwischen beendet und sie versetzt worden sind, beantragt der Antragsteller,
14den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die Versetzung von Lehrkräften der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die in Einrichtungen der Bereitschaftspolizei- Abteilung allgemeinbildende Fächer mit dem Ziel unterrichten, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die Fachoberschulreife zu vermitteln, an Gesamtschulen im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW unterliegt.
15Der Beteiligte beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW genannten Lehrern nur um Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung handele. Die Regelung des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW lasse nur den Schluß zu, daß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zehnten Kapitels grundsätzlich für alle Lehrer gelten sollten.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
19II.
20Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
21Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsteller einen abstrakten Antrag gestellt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die streitauslösenden Versetzungen noch rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre und deshalb auch ein konkreter Antrag hätte gestellt werden können, steht dies der Stellung eines abstrakten Antrages nicht entgegen, da ein solcher Antrag auch schon vor Erledigung des konkreten Streitfalls gestellt werden kann.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94, und vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300.
23Auch ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, da die Frage, wer Lehrer im Sinne der §§ 87 ff. LPVG NW ist, zwischen den Beteiligten immer wieder streitig werden kann.
24Der Antrag ist jedoch unbegründet.
25Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Alternative LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
26Es ist in der Vergangenheit unstreitig gewesen, daß bei einer Versetzung in der Regel (nur) der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen war. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalrat nur dann zu beteiligen, wenn die aufnehmende Dienststelle auf die Versetzung einen bestimmenden Einfluß ausgeübt hatte.
27Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 66 Erl. 3.3 ff.; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNrn. 135 ff.
28Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nunmehr grundsätzlich die bei der abgebenden und bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalvertretungen zu beteiligen.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20, und - 6 P 32.92 -, PersR 1995, 16.
30Der Gesetzgeber kann jedoch eine Beteiligung des bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats ausschließen.
31Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, S. 17.
32Dies ist durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW geschehen.
33Vgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 3.6.
34Nach der genannten Vorschrift gibt bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat (lediglich) Gelegenheit zur Äußerung. Diese Vorschrift ist durch Art. I Nr. 45 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994, GV NW S. 846, angefügt worden. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. März 1993 - LT-Drucks. 11/5258 S. 52:
35Die Regelung soll den schulfachlichen und schulorganisatorischen Bedürfnissen an öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes besser Rechnung tragen.
36Absatz 2 soll der Rechtsprechung Genüge tun. Danach ist auch der Personalrat bei der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen, wenn diese auf die Versetzung bestimmenden Einfluß ausgeübt hat. Nach derzeitiger Rechtslage müßten in diesem Fall beide Dienststellen ein Mitbestimmungsverfahren einleiten. Angesichts des Aufbaus und der Gliederung des Schulwesens gemäß § 4 des Schulverwaltungsgesetzes und der Unterteilung der Personalvertretungen nach Schulformen gemäß § 92 ist es angemessen, dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle über den Personalrat der abgebenden Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies erfordert es, dem Personalrat der abgebenden Dienststelle für seine Erklärung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
37Bei sonstigen Versetzungen ist die insoweit maßgebliche Rechtsprechung zu beachten.
38Nach Auffassung des Fachsenats sind Lehrer iSd §§ 87 ff., insbesondere im Sinne der hier maßgebenden Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zumindest auch Lehrkräfte, die eine abgeschlossene Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) idF der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989, GV NW S. 421, haben und damit die Lehrbefugnis für eines der in § 4 LABG genannten Lehrämter besitzen. Inwieweit Lehrkräfte, die keine Lehrbefähigung im dargelegten Sinne besitzen (vgl. § 25 LABG), gleichwohl Lehrer iSd §§ 87 ff. LPVG NW sind, braucht nicht entschieden zu werden, da diese Frage nicht an den konkreten Streitstoff anschließt, sondern eine hiervon losgelöste Rechtsfrage aufwirft.
39Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = ZfPR 1996, 153.
40Daß im Ausgangsfall die Lehrkräfte B. und W. die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II besessen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
41Das LPVG NW enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Lehrer". Was unter "Lehrer" zu verstehen ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder genetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.
42Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 1094/94.PVL -, PersR 1997, 456; Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 1 RdNrn. 26 f.
43Eine an das Wort "Lehrer" anknüpfende grammatische Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Es ist zwar richtig, daß, sofern das LPVG NW fest umrissene Begriffe des Beamten- oder Arbeitsrechts verwendet, bei seiner Anwendung in der Regel von diesen Begriffen auszugehen ist.
44Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 11.
45Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es jedoch keinen fest umrissenen Begriff "Lehrer". Insbesondere läßt sich ein derartiger Begriff nicht den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) entnehmen. § 1 SR 2 l I BAT enthält keine allgemeingültige Begriffsbestimmung, sondern regelt lediglich den persönlichen Geltungsbereich der genannten Sonderregelungen.
46Im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Lehrer" kommt es auf die zwischen den Lehrkräften B. und W. und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Arbeitsverträgen bereits deshalb nicht an, weil der Antragsteller einen abstrakten Antrag gestellt hat. Im übrigen können die Gesetzesvorschriften des LPVG NW nicht vertraglich erweitert oder eingeschränkt werden. Es kommt allein darauf an, ob § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW anwendbar ist oder nicht. Der Fachsenat hat daher davon abgesehen, dem Beteiligten die Vorlage der Arbeitsverträge aufzugeben.
47Einen Anhalt dafür, was unter "Lehrer" iSd §§ 87 ff. LPVG NW zu verstehen ist, geben im Rahmen einer systematischen Auslegung die §§ 87 Abs. 3 Satz 2 und 92 Abs. 2 LPVG NW. Nach der zuerst genannten Vorschrift gelten als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten. Wie durch § 87 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW die Vorschriften über die Gruppen außer Kraft gesetzt werden, geschieht dies durch § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW für die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung iSv §§ 54 ff. LPVG NW. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch, daß Lehrer - zumindest auch - ist, wer die Ausbildung zu einem Lehrerberuf abgeschlossen hat. § 92 Abs. 2 LPVG NW enthält eine weitere Bezugnahme auf das Lehrerausbildungsgesetz insoweit, als - die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten als Lehrer der Schulform gelten, für die sie ausgebildet werden oder auf die sich der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 LABG bezieht, - Ausbilder an Studienseminaren als Lehrer der Schulform gelten, für die sie die Lehrbefähigung besitzen oder in der sie vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 5 LABG verwendet worden sind.
48Dafür, daß die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur für bestimmte Lehrer gelten, insbesondere, wie der Antragsteller meint, nur für Lehrer im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (früher: Kultusministerium) oder nur für Lehrer an öffentlichen Schulen, bestehen keine Anhaltspunkte.
49Der Grundvorschrift des § 87 Abs. 1 LPVG NW läßt sich dieses nicht entnehmen. In dieser Vorschrift heißt es generell, daß für Lehrer die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit gelten, als im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW nichts anderes bestimmt ist. Irgendeinen einschränkenden Zusatz enthält die Vorschrift nicht.
50Dagegen, daß sich die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur auf Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung beziehen, spricht auch die Vorschrift des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW, wonach Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammern nicht als Lehrer im Sinne des betreffenden Abschnitts gelten. Müßten die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW dahin ausgelegt werden, daß sie nur für Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gelten, wäre die Vorschrift des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW überflüssig.
51Die zuletzt genannte Vorschrift kann auch nicht analog auf Lehrer angewandt werden, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung verwendet werden. Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift scheidet zwar nicht von vornherein aus.
52Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 339.
53Die Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammern unterfallen jedoch deshalb nicht den Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW, weil die genannten Lehrkräfte außerhalb ihrer Lehrtätigkeit noch als Wirtschaftsberater, teilweise außerdem als Geschäftsführer einer Kreisstelle der Landwirtschaftskammern, also nicht überwiegend als Lehrkräfte tätig sind.
54Vgl. LT-Drucks. 3/589 S. 54.
55Diese Besonderheiten treffen auf Lehrkräfte, die bei der Polizei verwendet werden, nicht zu.
56Allerdings ist richtig, daß bestimmte Regelungen der Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur für das Kultusministerium bzw. heute das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder den Bereich der Schulen und Studienseminare gelten. So bestimmt z. B. § 87 Abs. 2 LPVG NW, daß abweichend von § 8 Abs. 1 LPVG NW für das Kultusministerium (jetzt: Ministerium für Schule und Weiterbildung) noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis handelt. Gemäß § 87 Abs. 6 LPVG NW gelten die Absätze 4 und 5 für das Kultusministerium (jetzt: Ministerium für Schule und Weiterbildung) und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend. Gemäß § 88 LPVG NW werden "im Bereich der Schulen und der Studienseminare" für Lehrer besondere gemeinsame Personalvertretungen gebildet. Dabei werden gemäß § 90 Abs. 1 LPVG NW für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer an Schulen und Studienseminaren Personalvertretungen - getrennt nach Schulformen - gewählt. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW kann die oberste Dienstbehörde für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer bestimmen, daß getrennte Personalvertretungen entsprechend § 90 Abs. 1 LPVG NW gebildet werden können. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW generell nur für Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung oder an öffentlichen Schulen gelten. Vielmehr muß der Geltungsbereich jeder Vorschrift im Einzelfall geprüft werden. Der hier maßgeblichen Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW läßt sich nicht entnehmen, daß sie nur für Versetzungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung oder für Versetzungen von einer öffentlichen Schule an eine öffentliche Schule gilt. In der Vorschrift heißt es lediglich: "Bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung". Daß es sich im Ausgangsfall bei den Gesamtschulen X. und S. -T. , an die die Lehrkräfte B. und W. versetzt worden sind, um Schulen iSd § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Davon, daß es sich um eine Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung handeln muß oder um eine Versetzung von einer Schule bzw. von einem Studienseminar an eine Schule oder an ein Studienseminar, ist in § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW keine Rede.
57Auch Sinn und Zweck des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW, den schulfachlichen und schulorganisatorischen Bedürfnissen an öffentlichen Schulen iSd § 3 Abs. 1 SchVG besser Rechnung zu tragen,
58vgl. LT-Drucks. 11/5258 S. 52
59erfordern keine Auslegung dahin, daß die Vorschrift nur bei Versetzungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung oder von öffentlichen Schulen an öffentliche Schulen gelten soll. Das Mitbestimmungsrecht der abgebenden Dienststelle ist unbestritten. Für die aufnehmende Dienststelle hat der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht jedoch unterschiedslos ausgeschlossen. Für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mag es die verschiedensten, nachvollziehbaren Gründe geben, sich gegen eine Versetzung zu wehren. Zu denken ist z. B. daran, - daß ein Lehrer "abgeschoben" werden soll, der an einer anderen Schule völlig versagt hat, - daß eine Lehrerin nach jahrelanger Beurlaubung, während der sie jegliche Unterrichtspraxis verloren hat, wieder den Dienst antritt und in diesem Zusammenhang an eine andere Schule versetzt werden soll, - daß ein Lehrer nach jahrelanger Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich an eine Schule zurückversetzt werden soll, - daß ein Lehrer mit den Besonderheiten einer Schulform nicht vertraut ist.
60Ein Grund, sich gegen eine Versetzung zu wehren, mag für den bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat auch sein, daß ein Lehrer bisher nicht im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, sondern z. B. bei der Polizei tätig gewesen ist und hier Unterricht in einer Einrichtung erteilt hat, bei der es sich nicht um eine Schule iSd § 1 SchVG handelt. Der Gesetzgeber hat insoweit jedoch nicht differenziert, sondern bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar das Mitbestimmungsrecht des bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats unterschiedslos ausgeschlossen. Daß ein Lehrer bisher zwar im Landesdienst, aber außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung mit sonstiger Unterrichtstätigkeit beschäftigt gewesen ist, ist gegenüber den anderen Gründen, die aus der Sicht des bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats gegen eine Versetzung sprechen mögen, auch nicht von einem derartigen Gewicht, daß in diesem Fall § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht angewendet werden dürfte. Die bereits wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs
61vgl. LT-Drucks. 11/5258 S. 52
62mag zwar dafür sprechen, daß der Gesetzgeber an den Regelfall der Versetzung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung bzw. von einer öffentlichen Schule an eine öffentliche Schule gedacht hat. Im Gesetzestext haben dahingehende Einschränkungen jedoch keinen Niederschlag gefunden.
63Daß die die Polizei betreffenden §§ 81 ff. LPVG NW eine für den vorliegenden Fall einschlägige Sondervorschrift enthalten, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Inwieweit diese Sondervorschriften für Lehrer gelten, soweit sie Beschäftigte der Polizei sind, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Lehrer-Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn ein Lehrer an eine Schule oder ein Studienseminar versetzt wird.
64Ob der Fachsenat vor dem Inkrafttreten des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW am 22. Oktober 1994 in einem gleichgelagerten Fall ein Mitbestimmungsrecht des für die aufnehmende Schule zuständigen Personalrats bejaht hätte,
65vgl. zur Versetzung eines Lehrers von einer Schulform an eine Schule einer anderen Schulform: OVG NW, Beschluß vom 22. Juni 1987 - CL 21/86 - , bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1990 - 6 P 22.87 -, PersV 1991, 28; zur Versetzung, falls das Einverständnis der aufnehmenden Dienststelle erforderlich ist: OVG NW, Beschluß vom 23. September 1993 - CL 61/90 -
66ist unerheblich. Denn diese Rechtsprechung ist durch das Inkrafttreten des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW überholt. Der Gesetzgeber hat auch, obwohl das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen, wenn auch nur geringfügig, durch Art. III des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G) vom 7. März 1995, GV NW S. 192, und durch Art. III des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV NW S. 134, geändert worden ist, keinen Anlaß gesehen, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung bei Versetzungen auch die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu ändern.
67Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
68Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage, was unter "Lehrer" iSd §§ 87 ff., 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu verstehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
69
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.