Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 5324/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,00 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Kläger mit dem (sinngemäßen) Antrag,
3das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1993 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
4ist nicht begründet.
5Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung.
6A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.
7Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
9Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Tadschikistan.
10Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt.
11Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
12Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
14Die Frage, ob die Klägerin zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsche" nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
16Für die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1976 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den früheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war.
17Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen.
18Danach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung der Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. Dem steht jedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1) ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung in den Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten Forma 1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
20Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.
22Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit mit ihrem Willen geschah. Denn die Klägerin zu 1) hat bei der Anhörung vor der Deutschen Botschaft in Duschanbe am 17. November 1997 ausdrücklich zu Protokoll erklärt und diese Erklärung durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie in ihrem ersten Inlandspaß "die russische Nationalitätseintragung auf Anraten ihrer Mutter gewählt" habe, "weil sie laut deren Aussage als Russin keine Benachteiligungen im Berufsleben oder bei der Ausbildung haben" würde. Sie habe selbst die russische Volkszugehörigkeit im Paßantrag "Forma 1" angegeben. Damals habe sie die Pädagogische Berufsschule besucht. Diese Erklärung rechtfertigt allein den Schluß, daß sich die Klägerin zu 1) damit freiwillig für eine nichtdeutsche Nationalität entschieden hat.
23Das Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, durch "Anhörung der Zeugin N. C. " werde bewiesen werden, daß die Klägerin zu 1) sich nur unter dem Druck der Verhältnisse und weil man ihr gedroht habe, sie würde der Schule verwiesen, die Eintragung "russisch" vorgenommen habe, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an dem Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) zu wecken und gibt dem Senat keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer hier nur angeregten Beweiserhebung von Amts wegen. Denn damit haben die Kläger im Gegensatz der Erklärung der Klägerin zu 1), zur Klagebegründung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragen, daß die Klägerin zu 1) die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß unfreiwillig bzw. gezwungenermaßen beantragt habe. Auch auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes hin ist von den Klägern weder im Aufnahme- noch im Widerspruchsverfahren konkret dargelegt worden, unter welchen Umständen diese Paßeintragung erfolgt ist. In der Klagebegründung ist insoweit dagegen davon die Rede, daß die "Eintragung im Inlandspaß aufgrund willkürlicher Eintragung" erfolgt und die Klägerin zu 1) "nicht gefragt" worden sei, ohne die Umstände der Paßbeantragung im einzelnen näher darzulegen. Erst nach Übersendung des Anhörungsprotokolls steigern die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 1998 ihren Vortrag dahin, daß der Klägerin zu 1) gedroht worden sei, sie von der Hochschule zu verweisen, obwohl die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung ausdrücklich erklärt hat, die Eintragung auf Anraten ihrer Mutter beantragt zu habe, weil diese, also ihre Mutter, ihr gesagt habe, als Russin habe sie weniger Benachteiligungen zu erwarten. Zweifel am Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1998 ergeben sich auch daraus, daß die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben in der Anhörung zum Zeitpunkt der Paßausstellung auf einer Berufsschule und nicht - wie dort vorgetragen - auf einer Hochschule war. Schließlich hält der Senat eine erneute Vernehmung der Zeugin N. C. nicht für erforderlich, da sie bereits in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht bekundet hat, ihr sei nach der Paßerteilung gesagt worden, die Nationalität sei nach der russischen Nationalität des Vaters eingetragen worden, und außerdem erklärt hat, sie könne "heute nicht mehr sagen", ob die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses "einen Antrag mit Angabe der Nationalität angegeben" habe. Da die jetzige Behauptung den bisherigen Angaben der Zeugin widerspricht, hätte dargelegt werden müssen, warum die Zeugin beim Verwaltungsgericht das Gegenteil bekundet hat und weshalb sie sich nunmehr besser erinnert als vor dem Verwaltungsgericht.
24Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1976 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen.
25Das Verhalten der Klägerin zu 1) erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluß von Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
27Die Klägerin zu 1) hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß sie, um ihren angestrebten Beruf zu erreichen, ein Hochschulstudium zu absolvieren hatte. Sie hat in ihrer Anhörung vielmehr angegeben, daß sie "Kindergärtnerin" habe werden wollen. Der Vortrag läßt deshalb nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin zu 1) eine Ausbildung bei der Wahl der deutschen Nationalität im Inlandspaß verweigert worden wäre, nicht erkennen, sondern gibt nur die subjektive Befürchtung einer solchen Gefahr der Verweigerung der Ausbildung wieder. Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß im Jahre 1976 - in dem die 1960 geborene Klägerin zu 1) ihren ersten Inlandspaß erhielt - für die deutsche Volksgruppe keine speziell auf sie zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Hochschulstudium mehr bestanden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198; ferner ausdrücklich bereits für das Jahr 1967 BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266.
29Besondere Umstände, nach denen im Fall der Klägerin zu 1) ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, führen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung nicht an.
30Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität für ihren Inlandspaß im Jahr 1993 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt hat.
31Diese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996, 198.
33Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
35Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
37Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266.
39Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Dem steht zunächst entgegen, daß die Klägerin zu 1) ihre Nationalitäteneintragung erst im relativ hohen Alter von 33 Jahren änderte, also in einem Alter, in dem ein Mensch inzwischen erwachsen und sein Volkstumsbekenntnis regelmäßig gefestigt ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung in ihrem Volkstumsbewußtsein zu dieser Zeit noch schwankend war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, daß die Klägerin zu 1) die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat sie nicht dargetan.
40Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt sich für die Klägerin zu 1) auch nicht auf der Grundlage ihrer im Schriftsatz vom 19. März 1998 vertretenen Auffassung, auch hier stelle sich das Problem der Aufnahme als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und einer Person, die selbst die Eigenschaft als Flüchtling innehat".
41Für die von der Klägerin zu 1) insoweit begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage.
42Die von der Klägerin zu 1) begehrte Aufnahme als Abkömmling eines Vertriebenen kann, abgesehen davon, daß der vertriebenenrechtliche Status ihrer Mutter als Aussiedler erst nach ihrer Geburt begründet worden ist, nicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum Zwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines Aussiedlers nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.
43Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.
44Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49.
45Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch Erteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen werden, die die Aussiedlungsgebiete als "Spätaussiedler" verlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis der Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und damit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens, soweit es um die Aufnahme von Personen geht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete verlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die Entstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in das Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des Aussiedleraufnahmegesetzes als auch des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Neuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der geltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.
46Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz- AAG) vom 21. April 1990 BT-Drucksache 11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, S. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT- Drucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Begründung, Abschnitt A. Allgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, und Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26.
47Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit einen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen zu erfüllen ist.
48Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, 173 und Beschluß vom 26. Februar 1998 - 9 B 890.97 -.
49Eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid ihrer Mutter kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Mutter der Klägerin zu 1) ist bereist vor dem 1. Januar 1993 mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Deshalb ist eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) - ebenso wie eine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) - in diesen Bescheid nicht möglich, weil ihre Mutter lediglich den Status einer Aussiedlerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat und nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört.
50Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -.
51B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Er ist schon nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag tadschikischer Volkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2) nicht in Betracht.
52C. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und aus den unter B. dargelegten Gründen auch eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).
53Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
56
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.