Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 946/98
Tenor
Die Zulassungsanträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Fünftel; die Antragsteller zu 5. haften für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Zulassungsanträge sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
31. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten wegen der Frage auf, ob es mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, wenn die Verwaltung einer Gemeinde - wie hier der Antragsgegner - in ihrer Funktion als Baugenehmigungsbehörde für ein eigenes Bauvorhaben der Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt. Die damit aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet keine verfahrensrechtliche Trennung zwischen der Gemeinde als Bauherrin und der Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde. Rechte Dritter werden durch die fehlende Trennung weder vereitelt noch verkürzt. Verstößt eine Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so kann sich der nachteilig Betroffene hiergegen zur Wehr setzen. Der für den Umfang des Nachbarschutzes maßgebliche rechtliche Maßstab bleibt inhaltlich unverändert. Er hängt nicht davon ab, welche Behörde die Genehmigung erteilt hat und wer als deren Adressat auftritt. Die Gemeinde hat, auch wenn sie gleichzeitig als Bauaufsichtsbehörde und als Bauherr handelt, keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen, denen sie unterliegt. Der Nachbar kann ihr gegenüber aus der Verfassung den Anspruch ableiten, daß seine subjektiven Rechte gewahrt bleiben. Dagegen gibt das Grundgesetz nicht verbindlich vor, unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dies gewährleistet wird,
4Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. März 1998 - 4 B 26.98 - zu der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -.
5Daß es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die Gemeinde Dorsten beizuladen,
6zur Notwendigkeit der Beiladung in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, vgl.: OVG NW, Beschluß vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 - BRS 58 Nr. 97,
7ändert an der getroffenen Feststellung nichts.
8Ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung geklärt, hat die Rechtssache unter diesen Gesichtspunkt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zusätzliche, in der einschlägigen Rechtsprechung noch nicht erörterte Gesichtspunkte zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Ebensowenig bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Antragsteller würden nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, daß über das Bauvorhaben der Gemeinde Dorsten der Antragsgegner als Behörde der Gemeinde entschieden hat.
92. Die Rechtssache bietet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten mit Blick auf die Frage, ob Mieter von gewerblichen Räumen als lediglich obligatorisch Berechtigte widerspruchs-, klage- und antragsbefugt gegen eine Baugenehmigung sind, die für ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück erteilt worden ist. Die Frage bedarf mangels Erheblichkeit in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anträge der Antragsteller zu 2. und zu 3. mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Es hat indes den Antrag des Antragstellers zu 1. als Eigentümer und Vermieter der gewerblichen Räume, welche die Antragsteller zu 2. und zu 3. nutzen, als unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dabei, namentlich bei der Würdigung nachbarlicher Belange im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB, die Interessen des Eigentümers an einer gewerblichen Nutzung seiner Grundstücke berücksichtigt und nicht feststellen können, daß die streitige Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die unter diesem Gesichtspunkt Nachbarschutz vermitteln. Wären die Antragsteller zu 2. und zu 3. als Nachbarn widerspruchs- und antragsbefugt, ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes also zulässig, so wären diese Anträge aus den weiteren Gründen des Verwaltungsgerichts in der Sache als unbegründet zurückzuweisen.
10Aus diesem Grund stellt sich in diesem Verfahren nicht die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, nach der lediglich obligatorisch Berechtigten die Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen Baugenehmigungen fehlt, die einem Dritten erteilt worden sind, oder ob diese Rechtsprechung mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
11vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, DVBl 1998, 44,
12einer Überprüfung bedarf. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung,
13OVG NW, Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 148/94.NE - NVwZ 1997, 1002,
14gibt hierfür ebensowenig her wie spätere Entscheidungen,
15vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -; Beschluß vom 25. November 1997 - 10a D 131/97.NE -.
16Sie betreffen die Frage, ob Mieter oder Pächter im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind, wenn die von ihnen gemieteten oder gepachteten, gewerblich genutzten Grundstücke im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen und der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen die bisher ausgeübte gewerbliche Nutzung ausschließt oder erschwert. Die Antragsbefugnis des Mieters oder Pächters in dieser Fallgestaltung entspricht seiner Klagebefugnis gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung eines gemieteten oder gepachteten Grundstücks. Den Entscheidungen läßt sich hingegen nichts für die Frage entnehmen, inwieweit ein Mieter oder Pächter sich gegen die bauliche Nutzung eines benachbarten Grundstücks zulässigerweise wehren kann.
17Ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, hat sie auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
183. Die Rechtssache weist ferner keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit mit Blick auf die Frage auf, welche Bedeutung einer gutachterlich belegten Unverkäuflichkeit bzw. einem gutachterlich festgestellten erheblichen Wertverlust eines Grundeigentums bei Würdigung der nachbarlichen Interessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zukommt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots, das hier an § 31 Abs. 2 BauGB anknüpft, zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung der Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche,
19vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 - , ZfBR 1998, 166; Beschluß vom 31. März 1998 - 4 B 35.98 - m.w.N.
20Der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der baurechtlichen Stellung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen unter zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts nachgegangen. Seine daraus gezogene Schlußfolgerung, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht feststellbar, kann auch mit Blick auf die behauptete Wertminderung des Grundstücks als Folge des streitigen Vorhabens nicht beanstandet werden. Aus den selben Gründen bestehen unter diesem Gesichtspunkt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ebenso wenig ist ein Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung erkennbar (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
214. Der angefochtene Beschluß leidet nicht an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Antragsteller erheben diese Rüge mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach dem Vortrag der Antragsteller sei nichts ansatzweise dafür ersichtlich, die streitige Asylbewerberunterkunft werde zu einem erheblichen Geschäftsrückgang bei den Betrieben der Antragsteller zu 2. und zu 3. führen. Die Antragsteller sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte insoweit von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären, nämlich einen Polizeibericht über die Zustände an der bisherigen Asylbewerberunterkunft N. anfordern müsse, deren Bewohner in dem jetzt streitigen Gebäude untergebracht werden sollen. Die Einholung einer solchen Auskunft drängte sich dem Verwaltungsgericht indes nach seiner nachvollziehbaren Auffassung nicht auf. Zum einen ging das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, berücksichtigungsfähig seien nur diejenigen Einwirkungen auf die Umgebung, die auf die spezifische Art und Betriebsform der in Frage stehenden Einrichtung bei deren funktionsgerechter Nutzung zurückzuführen seien und die unter Einbeziehung der konkreten baulichen Situation die Grenze des für die Anwohner Zumutbaren überschritten. Nicht berücksichtigt werden könnten Störungen, gegen die im Einzelfall mit Hilfe des zivilen Nachbarrechts oder mit Maßnahmen des öffentlichen Polizei- und Ordnungsrechts vorgegangen werden könne und müsse. Nach dem Vortrag der Antragsteller im Zulassungsverfahren hätte ein eingeholter Polizeibericht ergeben, daß es im Umfeld der früheren Asylbewerberunterkunft N. zu Drogenhandel und in dieser Unterkunft zu Vergewaltigungsversuchen gekommen ist. Dies wären aus der maßgeblichen und zutreffenden rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Störungen, die nicht mehr auf die funktionsgerechte Nutzung der streitigen Einrichtung zurückzuführen und die deshalb nicht baurechtlich relevant sind, sondern nur mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bekämpft werden können. Zum anderen geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Art der Unterbringung der Asylbewerber in den streitigen Gebäuden unterscheide sich von der Unterbringung in der N. . Die Asylbewerber würden familienmäßig in jeweils abgeschlossenen Wohnungen untergebracht, nicht aber in Form einer Heimunterbringung mit zentralen Versorgungseinrichtungen. Für die Betreuung der Kinder stehe eine besondere Einrichtung zur Verfügung. Die Belegungsdichte sei nicht derart hoch, daß zwangsläufig mit einem Ausweichen der Asylbewerber in das Freigelände gerechnet werden müsse.
22Die unterbliebene Beiladung der Gemeinde ist zwar ein (von den Antragstellern nicht gerügter) Verfahrensfehler, wirkt sich aber auf das materielle Ergebnis der Entscheidung nicht aus.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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