Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2228/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18. Mai 1996 (8 K 2523/96) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. April 1996 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat Erfolg, denn der Aussetzungsantrag ist begründet.
3Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung hinter dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurück. Den erheblichen Nachteilen, die für die Antragstellerin mit der Abschiebung verbunden wären, kommt gegenüber dem einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland das größere Gewicht zu. Diese - von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage unabhängige - Interessenabwägung ist maßgeblich, denn die Erfolgsaussichten lassen sich im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend sicher prognostizieren. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist weder offensichtich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig.
4Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hängt maßgeblich davon ab, ob die am 1. Januar 1980 geborene Antragstellerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt hat. Sollte dies der Fall sein, so fehlte es nämlich - sonstige zwingende Versagungsgründe gemäß § 17 AuslG stehen nach Aktenlage nicht fest - wahrscheinlich an der nach § 20 Abs. 4 AuslG gebotenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die Erteilung der am 22. Dezember 1995 beantragten Aufenthaltserlaubnis. Zu dieser Ermessensentscheidung sahen sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbeehörde keinen Anlaß, weil sie seinerzeit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG - u.a. insbesondere das Vorliegen hinreichender Deutschkenntnisse - verneinten. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen läßt sich jedoch nicht von vornherein ausschließen. Vielmehr kommt durchaus ein nach Erlaß des Widerspruchsbescheides liegender Beurteilungszeitpunkt in Betracht, zu dem die Antragstellerin möglicherweise bereits über hinreichende Deutschkenntnisse verfügte. Für die abschließende Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angesichts der insoweit weder einheitlichen noch ganz eindeutigen Linie in der Rechtsprechung kein Raum. Nach dem Bundesverwaltungsgericht,
5Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, 161, 163,
6ist für die in § 20 Abs. 4 AuslG vorgegebene Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis maßgebend und es müssen auch die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG noch während der Minderjährigkeit eingetreten sein. Die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung) in Verbindung mit dessen Erwägungen zu den Folgen eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf im
7Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - 18 B 1024/94 -, NWVBl. 1996, 194,
8können ungeachtet des abweichenden Ansatzes zu demselben Ergebnis führen. Daran anknüpfend wäre zu berücksichtigen, daß das Hauptschulzeugnis der Antragstellerin für das erste Schulhalbjahr 1997/98 (Klasse 9B) vom 30. Januar 1998 - also zeitnah zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - im Fach Deutsch die Note "ausreichend" aufweist und damit hinreichende Deutschkenntnisse durchaus nahelegen könnte. Ob - ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in der vorliegenden Konstellation auf den früheren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (26. April 1996) abzustellen wäre, weil der Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 4 AuslG - zu dem späteren Zeitpunkt - aus Rechtsgründen einer Aufenthaltserlaubnis höchstwahrscheinlich weder zwingend zu erteilen noch zu versagen gewesen wäre, muß im Rahmen dieses Eilverfahrens offen bleiben, denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fallgestaltung ausdrücklich noch nicht entschieden.
9Ob daneben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2, 3 AuslG zu erteilen wäre, kann auf sich beruhen, weil es für den Ausgang dieses Eilverfahrens unerheblich ist.
10Hat der Aussetzungsantrag aus den vorgenannten Gründen hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so entfällt deren Volliehbarkeit und mit ihr die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG), die der Erlaß der Abschiebungsandrohung in §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG voraussetzt. Auch insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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