Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2228/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18. Mai 1996 (8 K 2523/96) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. April 1996 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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