Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2468/98.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Soweit die Klägerinnen eine Abweichung von dem Urteil des 16. Senats des Berufungsgerichts vom 3. Mai 1988 - 16 A 10426/87 - geltend machen (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), fehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung, von welchem abstrakten Rechtssatz oder von welcher allgemeingültigen Tatsachenfeststellung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
4Unabhängig davon liegt eine Abweichung in der Sache auch nicht vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe des in Bezug genommenen Urteils vom 3. Mai 1988 ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Sippenhaft zugunsten der Klägerin in jenem Verfahren wegen der Mitgliedschaft des als Asylberechtigter anerkannten Vaters der Klägerin in der Tudeh- Partei und seiner Aktivität für diese Partei bejaht worden. Um ein solches Verhältnis zwischen nahen Familienangehörigen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Klägerin zu 1. sich lediglich auf die Aktivitäten des Cousins ihres Mannes beruft. Daß die Grundsätze der Sippenhaft auch in einem solchen Verhältnis zum Tragen kommen, hat der 16. Senat mit dem genannten Urteil nicht entschieden.
5Die Ausführungen der Klägerinnen unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrages lassen die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes aus dem Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erkennen. Ein Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abweichung ist schon aufgrund der optischen Trennung der jeweiligen Ausführungen nicht anzunehmen. Hinzu kommt, daß in der im Rahmen der Abweichungsrüge in Bezug genommenen Entscheidung vom 3. Mai 1988 zum Thema "Asylantragstellung" jegliche Ausführungen fehlen und auch angesichts der Asylanerkennung der damaligen Klägerin allein aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft auch entbehrlich waren. Die Ausführungen unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags stellen sich demnach als ein - im Stil einer Berufungsbegründung abgefaßter - Angriff gegen die tatrichterliche Wertung des Verwaltungsgerichts dar, der als solcher im Zulassungsverfahren unbeachtlich ist.
6Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zu. Die hierzu - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob die bloße Möglichkeit eines Verdachtes und daran anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen ausreichen, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer drohenden politischen Verfolgung annehmen zu können, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung geklärt ist. Hiernach ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 (169).
8Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob bereits die Möglichkeit eines Verdachtes im Rahmen der Vorverfolgung ausreicht, nicht, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 7 erster Absatz des Urteilsabdrucks seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet hat, daß gegen die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Ausreise über dem Flughafen Mehrabad nichts vorlag und damit die Möglichkeit eines Verdachtes notwendigerweise ausscheidet.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
11
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.