Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1181/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluß vom 9. Mai 1996 setzte der Deutsche Bundestag die Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" ein. Zur Erfüllung ihres Arbeitsauftrages, "Informationen von und über sogenannte Sekten und Psychogruppen einzuholen, zu bündeln und aufzuarbeiten, den gesellschaftlichen Hintergrund der Entstehung und Ausbreitung des Phänomens zu analysieren, eine bewertende Bestandsaufnahme der Ziele und Praktiken der Organisationen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Probleme zu erstellen und unter Überprüfung der Möglichkeiten und Grenzen staatlichen Handelns den aktuellen und absehbaren Handlungsbedarf festzustellen" (BT-Drucksache 13/4477, S. 3), führte die Enquete-Kommission in der Folgezeit unter anderem nichtöffentliche Anhörungen zahlreicher Organisationen durch. Der Antragsteller beteiligte sich hieran in schriftlicher und mündlicher Form. Seinen Antrag, Kenntnis von dem ihn betreffenden Teilen des (Abschluß-) Berichts vor dessen Veröffentlichung zu erhalten, um dazu Stellung nehmen zu können, lehnte die Vorsitzende der Enquete-Komission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" mit Bescheid vom 9. Februar 1998 ab.
4Den Antrag des Antragstellers,
5dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Schlußbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten- und Psychogruppen" die Glaubensgemeinschaft " " zu behandeln, solange der Antragsteller nicht Gelegenheit erhalten hat, zu den der Enquete- Kommission von dritter Seite vorliegenden Äußerungen zu dieser Gemeinschaft Stellung zu nehmen, und die Stellungnahme nicht Eingang in die Beratungen der Kommission über den Schlußbericht gefunden hat,
6hat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluß vom 27. Mai 1998 abgelehnt.
7Zur Begründung seines fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der Antragsteller geltend: Der Beschluß weiche von dem in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 - aufgestellten Rechtssatz ab, daß parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten und über die in Art. 44 Abs. 2 GG bezeichneten Schranken hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten hätten, und beruhe auf dieser Abweichung. Weiterhin handele es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf die Frage, welcher Grundrechtsbindung die Ausschußarbeit des Parlaments generell unterliege. Schließlich bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
8II.
9Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist - unbeschadet der Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers,
10vgl. dazu schon OVG NW, Beschluß vom 25. August 1995 - 5 B 167/94 -, NJW 1996, 2114 m.w.N. -
11unbegründet.
121. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg.
13Vgl. zum Meinungsstand mit zahlreichen Nachweisen Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 f.
14Auch bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller günstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg.
15Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Für einen derartigen Anspruch ist weder eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage noch eine solche aufgrund sonstigen einfachen Rechts ersichtlich. Ein Recht des Antragstellers, vor Behandlung des Abschlußberichts im Deutschen Bundestag Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten, läßt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten. Der Senat teilt hierzu im Ergebnis die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Antragsvorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Verfassungsrechtliche Normen kämen als Anspruchsgrundlage nur in Betracht, wenn Eingriffe in ihren Schutzbereich vorlägen. Dies ist, gleichgültig ob sich der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf Art. 2 Abs. 1 GG, auf Art. 4 Abs. 1 GG, auf Art. 19 Abs. 4 GG oder auf Art. 103 Abs. 1 GG beruft, nicht der Fall. Die Arbeit der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen", die nicht auf die Untersuchung einzelner Organisationen angelegt ist, stellt zumindest bis zur Veröffentlichung des Abschlußberichts ein parlamentarisches Internum dar, das grundsätzlich keine rechtlichen Außenwirkungen erzeugt. Dies folgt sowohl aus der Rechtsstellung als auch aus dem Arbeitsauftrag von Enquete- Kommissionen.
16Enquete-Kommissionen finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage nicht - wie Untersuchungsausschüsse - in Art. 44 GG, sondern in Art. 40 Abs. 1 GG. Der Deutsche Bundestag kann sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - gemäß § 56 GO-BT im Rahmen seiner Organisationsgewalt einsetzen, um Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten. Ihre Aufgaben sind damit in erster Linie analytischer Natur.
17Vgl. Hoffmann-Riem/Ramcke, in: Parlamentsbericht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, § 47, Rdnr. 4.
18Die gesamte, in Anlehnung an die für Ausschüsse geltenden Verfahrensregeln (vgl. § 74 GO-BT) gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT, § 73 Abs. 3 GO-BT i.V.m. Ziffer I sowie Ziffer III der dazu ergangenen Richtlinien grundsätzlich nichtöffentliche Kommissionstätigkeit dient der Sicherung einer unbefangenen, freimütigen und vertrauensvollen Parlamentsarbeit,
19vgl. v. Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl. 1991, Art. 42 Abs. 1 Rdnr. 10.
20Sie zielt dabei gemäß § 56 Abs. 4 GO-BT auf die Erstellung eines (Abschluß-) Berichts. Zur Erfüllung ihres Auftrages müssen die Enquete-Kommissionen zunächst - vergleichbar einem Gutachter - Materialien sammeln, sichten, analysieren oder bewerten. Soweit sich Enquete-Kommissionen in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihres Auftrages nach außen wenden, sind sie zur Informationsbeschaffung auf die freiwillige Mitarbeit aller Beteiligten angewiesen. Zwangsmittel, wie sie parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 44 Abs. 2 GG zur Verfügung stehen, die in Rechte Dritter eingreifen können, haben sie nicht. Ein derartiger parlamentarisch-interner Erkenntnisprozeß begründet unter keinem Gesichtspunkt den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
21Vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Enquete- Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 5 B 1634/97 -.
222. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen,
23vgl. Schenke, "Reform" ohne Ende - Das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, NJW 1997, 81, 91,
24oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.
25Vgl. Seibert, a.a.O., S. 935.
26Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären.
273. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, welcher Grundrechtsbindung die Ausschußarbeit eines Parlaments generell unterliegt, bedarf, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, nicht der Klärung in einem zugelassenen Beschwerdeverfahren.
284. Schließlich bleibt die Divergenzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon deshalb ohne Erfolg, weil sich der vom Antragsteller angeführte Rechtssatz im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 -, BVerfGE 77, 1, 46, allein auf die (Ermittlungs-) Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bezieht; er ist auf die hier zu beurteilende Arbeit einer Enquete-Kommission, die sich - wie bereits zu 1. dargelegt - auf die Informationsbeschaffung, Sachverhaltsanalyse und Politikberatung für das Parlament beschränkt, nicht übertragbar.
295. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 VwGO.
30Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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