Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1700/97
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Nach § 146 Abs. 4 VwGO und § 124 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80 a VwGO) nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
4Die Antragsteller haben die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt.
5Diese ergeben sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) zunächst nicht aus dem pauschalen Vortrag, die Ausführungen der Vorinstanz im Hinblick auf die erfolgte Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG könnten "in wesentlichen Teilen nicht überzeugen". Denn es wird nicht im einzelnen dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß der Antragstellerin zu 1) Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache und damit kein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vermittelt worden sei.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch nicht soweit gerügt wird, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur "Unzumutbarkeitsfiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2" überzeugten nicht. Zwar wird insoweit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe, nachdem es die objektiven Lebensverhältnisse, unter denen die Antragstellerin zu 1) und deren Mutter gelebt hätten, nämlich den Verlust des Vaters und die Umsiedlung der Mutter und ihrer beiden Kinder im Jahre 1941 nach U. in ein Haus, in dem nur Kasachen und Russen gewohnt hätten, für gegeben angenommen habe, von der Vermutung ausgehen müssen, daß es nicht möglich gewesen sei, dem Kind so gute Sprachkenntnisse zu vermitteln, daß hiervon noch 50 Jahre später feststellbare Sprachreste verblieben seien. Darüber hinaus sei die besondere Situation der Antragstellerin zu 1) und ihrer Mutter auch glaubhaft gemacht worden durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Erklärung des Zeugen S. H. , der erklärt habe, daß die Mutter der Antragstellerin zu 1) versucht habe, sich mit dieser flüsternd auf deutsch zu unterhalten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß ein sechsjähriges Kind nicht dazu angehalten werden könne, ständig zu flüstern. Die Unzumutbarkeit werde auch nicht dadurch widerlegt, daß die Antragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung beim Verwaltungsgericht ihren Eindruck wiedergegeben habe, daß sie sich mit ihrer Mutter manchmal oder sogar immer flüsternd auf deutsch unterhalten habe. Die Antragstellerin sei damals sechs Jahre alt gewesen. Darüber hinaus handele es sich um Vorgänge, die 56 Jahre zurücklägen, so daß generell die Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinzu komme, daß die Antragstellerin zu 1) bei der Befragung die Wohnorte der Verwandten völlig durcheinander gebracht habe und sich der Eindruck einer sehr geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit verbunden mit gesundheitlichen Einschränkungen ergeben habe, die jeweils noch festgestellt werden müßten. Es seien deshalb hinreichend glaubhaft familiäre Lebensumstände dargelegt worden, aus denen sich zumindest die Vermutung ergäbe, daß deutsche Sprachkenntnisse nicht derart gefestigt vermittelt werden konnten, daß von deren Vorhandensein auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen wäre.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der von ihm gewonnenen Erkenntnisse zu Recht angenommen, daß der Antragstellerin zu 1), der auch nach Ansicht der Begründung des Zulassungsantrages die Merkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht in hinreichendem Maße vermittelt worden sind, die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVFG nicht zugute kommt.
8Nach der Rechtsprechung des Senats, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und die der Senat aufgrund der auch dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Erkenntnisse gewonnen hat, ist davon auszugehen, daß auch in der Stadt U. in den vierziger und fünfziger Jahren eine Vermittlung der deutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war.
9Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS, Nr. 1, S. 1 und S. 7 f; Hilkes, Stellungnahme an OVG NW vom 17. September 1995, S. 3 ff; Weydt, Stellungnahme an OVG NW vom 23. September 1995, S. 2 f; Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW vom 24. November 1995, S. 6 ff.
10Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in und nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war.
11Diese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen zahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für Bereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den Auskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil der Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen Gebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche lebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung praktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie deshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen Familien abhing.
12Da generell von der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie ausgegangen werden muß, bedarf es der eingehenden und nachvollziehbaren Darlegung ganz besonderer Situationen, um davon auszugehen, daß eine Vermittlung der deutschen Sprache dennoch nicht möglich war. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß derartige Umstände im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat nämlich trotz der geltend gemachten schwierigen Wohnsituation nach 1941 aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1) sowohl im Antragsverfahren als auch in ihrer Anhörung keine Gründe für eine solche Unzumutbarkeit feststellen können. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Angaben, die die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat, stimmen hinsichtlich der Angaben zur Muttersprache und Umgangssprache in der Familie im wesentlichen mit denen im Aufnahmeantrag überein. Die Antragstellerin ist bei der Anhörung mehrfach auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Sie ist aber dennoch bei der Darstellung geblieben, daß sie sich mit ihrer Mutter in der Zeit nach 1941 manchmal oder nur flüsternd auf deutsch unterhalten habe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Angaben der Antragstellerin zu 1) schon deswegen nicht glaubhaft sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, die bis zu 56 Jahre zurückliegen und den Lebensabschnitt der Antragstellerin zu 1) zwischen sechs und sechzehn Jahren betreffen. Es ist durchaus möglich, daß man sich auch noch nach langer Zeit an Sachverhalte erinnert, die sich in der Jugend abgespielt haben, auch wenn es sich dabei um einschneidende negative und bedrückende Erlebnisse handelt. Einen generellen Erfahrungssatz, daß derartige Erinnerungen nicht haften bleiben, gibt es nicht. Auch der Hinweis in der Antragsbegründung, daß die Antragstellerin zu 1) die Wohnorte ihrer Verwandten in der damaligen Zeit verwechselt habe, rechtfertigt keinen anderen Schluß. Denn dabei handelt es sich um die Namen von Orten, die die Antragstellerin zu 1) in der damaligen Zeit nicht kennengelernt hat, während die Angaben zum Sprachverhalten sich auf ihre eigenen Erfahrungen im nahen persönlichen Umfeld beziehen. Soweit die Antragsbegründung allgemein die Erinnerungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) in Frage stellt, handelt es sich dabei allenfalls um Vermutungen, die weder nachvollziehbar dargelegt noch in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht worden sind.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ergeben sich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht angeblich davon ausgegangen sei, die Benutzung der deutschen Sprache sei auch generell außerhalb der Schule und der Familie möglich gewesen. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht führt lediglich aus, aus der Tatsache, daß in der fraglichen Zeit deutscher Schulunterricht stattgefunden habe, ergebe sich, daß der Gebrauch der deutschen Sprache nicht nur nicht verboten, sondern auch außerhalb des Familienkreises offiziell, nämlich in der Schule, möglich gewesen sei.
14Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dazu wird ausgeführt, es gehe in diesem Verfahren zunächst um die Darlegungs- und Beweislast im einstweiligen Rechtsschutz, die nicht unzumutbar hoch angesetzt werden dürften, weil die fraglichen Vorgänge zum Teil mehr als fünfzig Jahre zurücklägen und deshalb schwer glaubhaft zu machen seien und das Verhältnis zwischen den bis zum Bekenntniszeitpunkt vermittelten und heute noch vorhandenen Sprachkenntnissen völlig ungeklärt sei. Fragen der Darlegungs- und Beweislast im einstweiligen Rechtsschutz ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung nicht deswegen verneint, weil diese nicht glaubhaft gemacht worden sei, sondern weil hier u.a. in einem Erörterungstermin gemachte Angaben der Antragstellerin zu 1) der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten und im übrigen von Dritten und den Prozeßbevollmächtigten Sachverhalte vorgetragen worden seien, die sich ausschlössen.
15Soweit gerügt wird, daß das Verhältnis zwischen den bis zum Bekenntniszeitpunkt vermittelten und den heute noch vorhandenen Sprachkenntnissen bisher völlig ungeklärt sei und dies durch gutachterliche Stellungnahmen geklärt werden müsse, handelt es sich nicht um eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klärende grundsätzliche Frage. Diese ist - sofern es darauf ankäme, wofür aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenig spricht - vielmehr im Verfahren zur Hauptsache zu klären. Die Zulassung der Beschwerde im Verfahren auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe speziell für dieses Verfahren dargelegt sind. Solche Zulassungsgründe können sich im Verfahren auf Regelung der Vollziehung in der Regel nur auf speziell das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und seine Beurteilungsgrundlagen im Sinne der § 80, 80 a und 80 b VwGO bezogene Fragestellungen erstrecken.
16Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - 2 B 2063/97 -; OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -; VGH Mannheim, Beschluß vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327, 1328.
17Ein anderes Verständnis würde dazu führen, daß sich das Hauptsacheverfahren ganz oder zu einem erheblichen Teil in das Nebenverfahren über die Regelung der Vollziehung verlagert.
18Gleiches gilt für den Vortrag, der Anwendungsbereich der Unzumutbarkeitsfiktion sei bislang wenig geklärt. Auch diese grundsätzliche Frage kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren einer Klärung zugeführt werden.
19Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Frage der Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeitsfiktion im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch offen sei. Diese Frage stellt sich hier nicht, da das Verwaltungsgericht hier die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVFG wegen der von der Antragstellerin zu 1) geschilderten Umstände im Sprachverhalten der Familie ausgeschlossen hat.
20Schließlich ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache auch nicht daraus, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die bisher nicht behandelt worden seien. Diese werden in der Tatsache gesehen, daß die Antragsteller Statusdeutsche seien und deshalb in Fällen der Rücknahme die sofortige Vollziehung gar nicht oder nur in ganz besonders gelagerten Fällen zulässig sein könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein grundsätzliches Verbot der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn dadurch in der Verfassung garantierte Rechte berührt werden, besteht nicht. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeanordnung könne zur Folge haben, daß der Aufnahmebewerber zwangsweise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden könne; eine Abschiebung sei aber verfassungsrechtlich unzulässig. Denn hierbei handelt es sich schon nicht um eine Frage, die im vorliegenden Verfahren zu klären ist. Die Frage, ob einem Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmebescheid mit sofortiger Vollziehung zurückgenommen worden ist, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht oder nicht, stellt sich nicht in diesem Verfahren, in dem ausschließlich über die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung entschieden wird. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen u. a. hinsichtlich eines Bleiberechtes des Antragstellers sind in dem entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu klären.
22Soweit darüber hinaus mit einem nach Ablauf der Zwei- Wochen-Frist am 12. November 1997 eingegangenen Schriftsatz die Frage aufgeworfen wird, wie vor Ausbruch des Krieges geborene Antragsteller zu behandeln sind, die als Kind den Krieg erlebt haben und ob diese den lange Zeit nach dem Kriege Geborenen gleichgestellt werden können, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil dieser Grund erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 VwGO und damit verspätet, dargelegt worden ist. Außerdem handelt es sich auch dabei um grundsätzliche Fragen, die sich nicht speziell im vorläufigen Verfahren stellen, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
23Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4), für die ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Entscheidungsabdruck S. 14) schon keine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt, die einer Regelung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugänglich ist, sind Zulassungsgründe nicht dargetan.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
25Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
26Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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