Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2976/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1995 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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