Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 315/98.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Beim Versorgungsamt E. kam es am 4. Juni 1997 zur Neuwahl des örtlichen Personalrats. Die am 5. Juni erstellte Bekanntmachung des Wahlergebnisses wurde erstmals am 8. Juni 1997 ausgehängt. Der aus neun Mitgliedern bestehende neugewählte Personalrat - der Beteiligte zu 1) - bestellte in seiner konstituierenden Sitzung den Regierungsamtsinspektor X. w. I. zu seinem Vorsitzenden. Dieser war auf einen von der Gewerkschaft der Versorgungsverwaltung zur Wahl in der Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag gewählt worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 an den Beteiligten zu 1) bezweifelten vier Mitglieder dieses Beteiligten, die auf Wahlvorschläge mit der Listenbezeichnung "Wende 96" gewählt worden waren, dessen Wählbarkeit.
4Zwei dieser Mitglieder - die Herren T. und X. - haben zusammen mit zwei weiteren Beschäftigten der Dienststelle, die auf Listen der "Wende 96" benannt, bei den Wahlen aber nicht zum Zuge gekommen waren - Frau F. und Herr W. -, am 20. Juni 1997 das Verwaltungsgericht Düsseldorf angerufen mit dem Antrag, "festzustellen, ob der am 4.6.1997 gewählte Personalrat in seiner Zusammensetzung mit Gültigkeit gewählt wurde". Gründe für eine Wahlanfechtung werden weder benannt noch dargelegt; in der Antragsschrift heißt es abschließend, eine "weitergehende" Begründung werde nachgereicht. Eine dieser Ankündigung entsprechende Begründung ist dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 1997 zugegangen. Gerügt wird darin die Aufnahme des Herrn w. I. und zweier weiterer Beschäftigter in das Wählerverzeichnis, da die genannten Beschäftigten wegen über mehr als sechs Monate andauernder Abordnungen zu anderen Dienststellen nicht wahlberechtigt und wählbar gewesen seien. Dem sind die Beteiligten zu 1) und 2) schriftsätzlich entgegengetreten. Im Anhörungstermin vom 11. Dezember 1997 haben die Antragsteller beantragt,
5festzustellen, daß die am 4. Juni 1997 durchgeführte Wahl zum Personalrat des Versorgungsamtes E. in der Gruppe der Beamten ungültig war.
6Die Beteiligten haben beantragt,
7den Antrag abzulehnen.
8Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, da Herr w. I. nicht wählbar gewesen sei.
9Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) je für sich Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
10den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
11Mit Verfügung vom 26. Februar 1998 sind die Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Wahlanfechtung insofern bestehen, als der Antrag innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 LPVG NW nicht auch begründet worden ist. Die Antragsteller verweisen demgegenüber auf die Behandlung ihrer Antragsschrift durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts und auf den Kommentar von Reinartz zum Landespersonalvertretungsgesetz. Sie beantragen,
12die Beschwerden zurückzuweisen.
13Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Wahlunterlagen Bezug genommen.
14II.
15Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Erfolg haben sie bereits deswegen, weil der von den Antragstellern gestellte Wahlanfechtungsantrag unzulässig ist; auf die Berechtigung der von den Antragstellern zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Beschäftigten erhobenen Rüge und auf die Richtigkeit der hierzu im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kommt es nicht an.
16Nach § 22 Abs. 1 LPVG NW können - u. a. - mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Die Vorschrift ist von den Antragstellern insoweit eingehalten, als sie das Verwaltungsgericht fristgerecht mit einem Schriftsatz angerufen haben, der sich ungeachtet dessen, daß der darin enthaltene Antrag nicht als Gestaltungsantrag gefaßt ist (zur richtigen Antragstellung vgl. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991 S. 337), seinem Inhalt nach als Wahlanfechtungserklärung iSv § 22 Abs. 1 LPVG NW darstellt. Hinsichtlich der Fristbestimmung ist mit dem angefochtenen Beschluß und entgegen der im Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 24. März 1998 vertretenen Auffassung auf die durch Aushang vorzunehmende Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vgl. hierzu § 22 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW) abzustellen. Ob die Bekanntmachung, wie vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Wahlunterlagen angenommen, am 8. Juni oder, wie von den Antragstellern schriftsätzlich geltend gemacht, erst am 9. Juni 1997 erfolgt ist, ist unerheblich. Die Anfechtungsfrist war nach beiden Alternativen bei Eingang der Antragsschrift beim Verwaltungsgericht noch nicht abgelaufen, wohl aber bei Eingang der unter dem Datum des 14. Juli 1997 erstellten Antragsbegründung.
17Die Unzulässigkeit der Wahlanfechtung ergibt sich daraus, daß es in der Antragsschrift an jedweder Begründung der erklärten Anfechtung fehlt. Eine solche Begründung wird im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, ist in der Sache aber unentbehrlich. Bei der Wahlanfechtung nach § 22 Abs. 1 LPVG NW, über die gemäß § 79 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren zu entscheiden ist, handelt es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung und damit um mehr als um einen bloßen auf Einleitung eines Beschlußverfahrens abzielenden Antrag iSv § 81 Abs. 1 ArbGG, bei dem es möglich ist, die sachlich erforderliche Begründung nachzureichen (vgl. hierzu Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, S. 236). Die in § 22 Abs. 1 LPVG NW genannte Frist von zwei Wochen ist eine materielle Ausschlußfrist, die nur eingehalten ist, wenn innerhalb der Frist ein personalvertretungsrechtlicher erheblicher Anfechtungstatbestand vorgetragen worden ist (so grundlegend der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 1965 in BAGE 17, 165/169 zur Anfechtung einer Betriebsratswahl; im gleichen Sinne auch der Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 -, AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972; für die Anfechtung von Personalratswahlen vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich übernommen im Beschluß vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 -, PersR 1992, S. 311/313).
18Im Anschluß an im letztgenannten Beschluß enthaltene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Fachsenat sich mit Beschluß vom 11. September 1997 - 1 A 778/97.PVL - auf den Standpunkt gestellt, der für sonstige Wahlanfechtungsverfahren anerkannte Grundsatz der Beschränkung der Nachprüfung auf das, was zur Begründung des Wahlanfechtungsantrages fristgerecht vorgebracht worden ist, gelte auch für das personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren kommt es darauf nicht ausschlaggebend an. In der weniger weitgehenden Auffassung, daß innerhalb der Wahlanfechtungsfrist jedenfalls irgendein personalvertretungsrechtlicher Anfechtungstatbestand vorgetragen sein muß, um die gerichtliche Überprüfung eines Wahlanfechtungsantrages auszulösen, stimmen die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur überein (zum Bundespersonalvertretungsgesetz vgl. statt aller Fischer/Goeres in GKÖD, Rdn. 34 zu § 25 BPersVG; zum Landespersonalvertretungsgesetz die Kommentare von Havers, 9. Aufl., und Krieg/Orth/Welkoborsky, 4. Aufl., jeweils in Anm. 2 zu § 22 LPVG NW). Die vom Deutschen Beamtenbund herausgegebene Kommentierung des Landespersonalvertretungsgesetzes nach dem Stand von März 1997 durch Reinartz, auf die die Antragsteller sich berufen, ist im ersten Absatz von Anm. 4 sicherlich unglücklich gefaßt, indem dort auf die Möglichkeit der Nachreichung einer Begründung hingewiesen wird, kann aber in Ermangelung sonstiger Aussagen nicht dahin gewertet werden, daß der Verfasser die Auffassung vertritt, zur Wahrung der von ihm zutreffend (aaO im 3. Absatz) als nicht verlängerbare Ausschlußfrist gewerteten Fristbestimmung in § 22 Abs. 1 LPVG NW genüge es, wenn ein Wahlanfechtungsantrag ohne jede Begründung eingereicht wird.
19Unerheblich ist, daß die Antragsteller sich durch die genannte Kommentierung haben irreführen lassen und daß der Vorsitzende der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Mangel der Antragsschrift nicht erkannt und den Antragstellern eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung einer Antragsbegründung gesetzt hat. Eine Verlängerung der Anfechtungsfrist konnte durch jene Fristsetzung nicht erfolgen, und für einen durch Fristablauf eintretenden Rechtsverlust kommt es auf ein Verschulden derer, die eine Wahl anfechten, nicht an. Die Antragsteller müssen sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß die Vorschrift des § 22 Abs. 1 LPVG NW, in der die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung festgelegt sind, noch im gleichen Satz auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung nennt. Bereits diese Gesetzestechnik legt es nahe, einen ohne jede Anknüpfung an einen Anfechtungstatbestand gleichsam isoliert gestellten Wahlanfechtungsantrag als zur Wahrung der Antragsfrist nicht ausreichend erscheinen zu lassen.
20Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
21Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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