Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1336/98
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen den Antragstellern je zur Hälfte zur Last.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller erhalten vom Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt.
4Nach einem Hausbesuch am 8. April 1998 und nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin am 23. April 1998 über die beabsichtigte Einstellung der Hilfeleistung ordnete der Antragsgegner durch Bescheid vom 24. April 1998 an, daß die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller zum 1. Mai 1998 eingestellt werden sollte.
5Über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden worden.
6Die Antragsteller haben am 30. April 1998 einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
7Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 29. Mai 1998 abgelehnt.
8Gegen den ihnen am 9. Juni 1998 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 10. Juni 1998 die Zulassung der Beschwerde mit der Begründung beantragt, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen.
9Zugleich beantragen die Antragsteller, ihnen für das Antragsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus M. zu bewilligen.
10Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
11II.
12Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 1998 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Es kann deshalb offenbleiben, ob Prozeßkostenhilfe auch deshalb abzulehnen ist, weil die Antragsteller keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (§ 166 VwGO, § 117 ZPO).
13Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe steht den Beteiligten gemäß § 146 Abs. 4 VwGO die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Im Zulassungsverfahren werden nur die Gründe geprüft, die der jeweilige Antragsteller fristgerecht dargelegt hat.
14Der von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift allein dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
15Nach der Rechtsprechung der mit Angelegenheiten der Sozialhilfe befaßten Senate des beschließenden Gerichts reicht zur Ausfüllung des Merkmals der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine nur geringe Wahrscheinlichkeit ebenso wie die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon vom Wortsinn her nicht aus. Auch der Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 124 VwGO und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte zu bewirken, gebieten vielmehr, das Merkmal der ernstlichen Zweifel nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem Gewicht sind, daß sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen.
16Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 24 B 102/98 - und vom 25. Juni 1998 - 8 B 1103/98 -.
17Daran fehlt es hier.
18Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht, soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht und für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz verneint hat, denn dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des OVG NW.
19Vgl. statt aller den Beschluß vom 25. Juni 1998 - 8 B 1103/98 -.
20Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Betrages von mehr als 80 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsvorstandes bei der Antragstellerin verneint hat, denn auch dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des beschließenden Gerichts.
21Vgl. statt aller den Beschluß vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -.
22Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen auch nicht, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 30. April 1998 bis zum 31. Mai 1998 zur Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung verneint, daß zwischen der Antragstellerin und dem Vater des Antragstellers eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG vorliegt. Gegen diese Ausführungen und das vom Verwaltungsgericht daraus hergeleitete Ergebnis bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller in ihrer Antragsschrift und in den weiteren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen keine ernstlichen Zweifel. In ihrer Antragsschrift vom 10. Juni 1998 führen die Antragsteller lediglich aus, daß die Antragstellerin nicht mit dem Vater des Antragstellers in einer ehelichen Gemeinschaft lebe, die durch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geprägt sei. Mit den vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft angeführten Gesichtspunkten setzen sich die Antragsteller dagegen nicht substantiiert auseinander.
23Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsschrift geltend machen, daß der Vater des Antragstellers kein ausreichendes Einkommen habe, um den notwendigen Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen, wird dieses Vorbringen nicht durch nachvollziehbare Unterlagen belegt, so daß auch insoweit ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht bestehen. Die der Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des Vaters des Antragstellers sind so allgemein gehalten, daß sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu begründen vermögen. Auch die mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 eingereichte Ummeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes des Antragsgegners, in der es heißt, daß sich der Vater des Antragstellers am 12. Juni 1998 in Waltrop, Husemannstraße 15 angemeldet habe, vermag keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. April 1998 bis zum 31. Mai 1998 zu begründen. Hinzu kommt, daß die Vorlage einer Ummeldebestätigung allein nicht ohne weiteres geeignet ist, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage zu stellen, weil diese eheähnliche Gemeinschaft wie eine Ehe auch nicht notwendig eine gemeinsame Wohnung voraussetzt.
24Ob die von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift und den weiteren Schriftsätzen beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes bezüglich der Deckung des Unterkunftsbedarfs im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde noch zutreffen oder ob insoweit allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz abzustellen ist, kann nach alledem offenbleiben, weil für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. April 1998 bis zum 31. Mai 1998 das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf die Weiterbewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.
26Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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