Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2858/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 383,20 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
3Hierbei kommt es nicht darauf an, worauf die im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zur Anwendung gelangende "10 %-Regel" zu beziehen ist. Entscheidend ist insoweit, daß das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, daß lediglich ein Bruchteil von etwa 10,7 v.H. der grundsätzlich ansatzfähigen Fixkosten über die Grundgebühr abgedeckt würden (S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellung ist in Ermangelung diesbezüglicher Rügen dem Zulassungsverfahren zugrunde zu legen. Bei einer Umlegung derart geringfügiger Kosten steht auch ein grober und damit naturgemäß in Teilbereichen ungerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit höherrangigem Recht in Einklang.
4Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, Buchholz zu Art. 3 GG Nr. 132, wonach die Grenze der Geringfügigkeit auch bei einem Anteil von etwa 12 v.H. der gesamten Entwässerungskosten der Gemeinde noch nicht erreicht ist.
5Weitere Zulassungsgründe sind mit dem Anwaltschriftsatz vom 4. Juni 1998 nicht geltend gemacht worden. Die Ausführungen des Klägers persönlich in seinem Schriftsatz vom "5. August 1998" (richtig wohl 5. Mai 1998) sind insoweit unabhängig von der Frage der Zulässigkeit nicht zu berücksichtigen, weil der Klägers selbst in seinem Schreiben darauf hingewiesen hat, daß seine Ausführungen zunächst vorläufiger Natur seien und als persönliche Rechtsauffassung betrachtet werden sollten. Die für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgebliche Begründung ist danach allein dem oben genannten Anwaltschriftsatz zu entnehmen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
7Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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