Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1539/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 1998, durch das die Klage mit dem Antrag,
3den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 1996 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1996 zu verpflichten, dem Kläger für den Tischler-Tageslehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Bewilligungszeitraum März 1996 bis Januar 1997 einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Höhe des Satzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende zu gewähren,
4abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
5Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat. Die Darlegungen des Klägers vermögen die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugunde gelegte Rechtsansicht, die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 3 a BAföG gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AFBG sei nicht verfassungswidrig, nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
6Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß § 13 Abs. 3 a BAföG nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil er alle in elterlichen Wohnungen lebenden Auszubildenden ohne Differenzierung danach gleichbehandelt, ob diese Wohnung unentgeltlich, zu besonders günstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen Konditionen von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
7Vgl. die Senatsurteile vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255 = WuM 1995, 601 = DVBl. 1995, 703 (LS) = ZfH/SGB 1996, 592 (LS), und vom 15. Januar 1997 - 16 A 1452/93 -.
8Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung dieser Vorschrift gesehen.
9Vgl. das Urteil vom 15. August 1996 - 5 C 15.95 -, BVerwGE 101, 344 = FamRZ 1997, 455 = DÖV 1997, 337 = NVwZ 1998, 638 (LS).
10Der Kläger hatte daher darlegen müssen, daß gerade die im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vorgesehene entsprechende Anwendung der verfassungsgemäßen Bestimmung des § 13 Abs. 3 a BAföG gegen die Verfassung, d.h. gegen Art. 3 GG, verstoße. Das ist ihm nicht gelungen. Die Argumentation des Klägers, daß der Senat bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 13 Abs. 3 a BAföG "von einem elternabhängigen BAföG" ausgegangen sei, geht fehl. Den beiden genannten Senatsurteilen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin bzw. der Kläger elternunabhängig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde. Die vom Kläger auf Seite 2 seiner Zulassungsschrift zitierten Ausführungen des Senats, soweit sie durch Unterstreichung besonders hervorgehoben sind, belegen gerade, daß der Senat trotz der elternunabhängigen Förderung die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat. Es ist zwar richtig, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz zwischen einer elternabhängigen und einer elternunabhängigen Förderung unterscheidet, während das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur eine elternunabhängige Förderung kennt (§ 10 Abs. 3 AFBG). § 13 Abs. 3 a BAföG gewinnt jedoch im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht im Rahmen der elternabhängigen Förderung Bedeutung, sondern führt unabhängig von der Frage der elternabhängigen oder elternunabhängigen Förderung zur Verringerung des Bedarfs des § 13 Abs. 2 BAföG, und diese Bestimmung stellt darauf ab, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Daß bei einer elternunabhängigen Förderung der Bedarf in unterschiedlicher Höhe anerkannt wird, je nachdem, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - soweit ersichtlich - bisher nicht in Frage gestellt worden und wird auch vom Kläger für den Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht problematisiert. Aus einer fehlenden Unterhaltspflicht der Eltern kann der Kläger daher hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nichts herleiten.
11Soweit der Kläger der Ansicht ist, geförderte Studenten und die Geförderten nach dem Aufstiegfortbildungsförderungsgesetz, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besäßen und mehrere Jahre im Beruf gestanden hätten, könnten nicht miteinander verglichen werden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin und der Kläger in jenen Verfahren, in denen der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat, verfügten ebenfalls beide über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die verheiratete Klägerin im Verfahren 16 A 3171/91 hatte erst zehn Jahre nach Abschluß ihrer ersten beruflichen Ausbildung das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Studium aufgenommen.
12Soweit der Kläger aus Art. 14 GG zu seinen Gunsten etwas herleiten will, scheitert dies schon daran, daß nicht der Kläger, sondern sein Vater oder seine Eltern Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sind.
13Die des weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vorhandenen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 a BAföG und unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche Bedeutung.
14Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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