Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 517/96

Tenor

Das Berufungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. wird das Verfahren eingestellt; für sie ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.

Die Berufung der Klägerin zu 3. wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3. die Hälfte, die Kläger zu 1., 2. und 4 tragen jeweils ein Sechstel; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kläger zu 1. und 4. tragen je ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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