Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 6405/95
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind nach eigenem Bekunden 1942 in Beirut/Libanon geboren. Sie sind verheiratet und haben - soweit ersichtlich - 13 Kinder.
3Der Kläger reiste im Dezember 1973 erstmals als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Dabei war im Besitz eines von der Republik Libanon ausgestellten Laissez-Passer. Den Asylantrag nahm er in der Folgezeit zurück und verließ das Bundesgebiet im März 1974. Im Oktober 1974 reiste er wiederum mit einem Laissez-Passer in das Bundesgebiet ein. Nach Stellung und anschließender Rücknahme eines Asylantrages reist er im März 1975 wieder aus. Letztmals reiste er im Dezember 1976 - wiederum mit einem Laissez-Passer - ein. Die Klägerin und die damals 9 Kinder folgten wenige Wochen später. Der von der Familie gestellte Asylantrag blieb erfolglos; die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 1979 erwuchs im Januar 1984 in Bestandskraft. In dem Asylverfahren hatten sich die Kläger als "kurdische Volkszugehörige" und "staatenlos" bezeichnet. Dies entspricht dem Vorbringen des Klägers in seinen vorausgegangenen Asylverfahren sowie auch den späteren Angaben beider Kläger.
4Nach Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheides wurden die Kläger vom Beklagten zunächst geduldet. Im November 1990 erhielten sie je eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 sind sie im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen; diejenige des Klägers ist derzeit bis zum 26. November 1998 befristet, diejenige der Klägerin bis zum 4. März 1999.
5Nachdem sich die Kläger schon Ende der achtziger Jahre beim Beklagten erfolglos um die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose bemüht hatten, stellten sie unter dem 20. Juni 1991 erneut einen entsprechenden Antrag. Zur Begründung machten sie geltend, der libanesische Staat verweigere ihnen als kurdischen Volkszugehörigen die Ausstellung eines Nationalpasses. Sie legten eine Bescheinigung der Botschaft des Libanon in C. vom 17. Oktober 1991 vor, in der bestätigt wird, daß der Kläger die libanesische Staatsbürgerschaft nicht besitze und keinen Anspruch auf einen libanesischen Nationalpaß habe, da seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei.
6Der Beklagte lehnte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 12. März 1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf die Kläger nicht anwendbar, da ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei.
7Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Oberkreisdirektor des Kreises V. mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1993 zurück. In der Begründung heißt es: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei nur auf de-jure-Staatenlose, nicht aber auf de-facto- Staatenlose anzuwenden. Es bestünden ministerielle Weisungen, denenzufolge Palästinenser und Kurden aus dem Libanon als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zu führen und ihnen nicht generell Reiseausweise für Staatenlose auszustellen seien. Die Nichtaufklärung der Staatsangehörigkeit allein sei noch kein Grund, die Staatenlosigkeit zu unterstellen, insbesondere dann nicht, wenn die Aufklärung daran scheitere, daß der Betroffene oder ein beteiligter Staat sich weigerten, in zumutbarer Weise bei der Feststellung des Sachverhaltes oder der möglichen Staatsangehörigkeit mitzuwirken. In Anbetracht des Umstandes, daß die Kläger in Beirut geboren seien, liege es unter Berücksichtigung des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechts nahe, daß sie Libanesen seien. Die derzeit mangelnde Bereitschaft der libanesischen Behörden, ihnen einen Paß auszustellen, begründe lediglich eine de-facto-Staatenlosigkeit.
8Die Kläger haben am 21. Juni 1993 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, daß sie zumindest als de-facto-Staatenlose anzusehen seien und als solche eine Behandlung entsprechend den Regelungen des Staatenlosen-Übereinkommens beanspruchen könnten.
9Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 12. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises V. vom 17. Mai 1993 zu verpflichten, ihnen je einen Reiseausweis nach dem Staatenlosen-Übereinkommen auszustellen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen in dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid bezogen.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. September 1995, dem Beklagten zugestellt am 14. September 1995, stattgegeben.
15Hiergegen hat der Beklagte am 12. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: In Anbetracht des Umstandes, daß die Kläger in Beirut geboren seien, liege es unter Berücksichtigung des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechts nahe, daß sie die libanesische Staatsangehörigkeit besäßen. Dem widerspreche die vorgelegte Bescheinigung der Botschaft des Libanon in C. nicht. Hiernach sei die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt. Es sei jedoch zunächst eine Obliegenheit der Kläger selbst, den libanesischen Behörden durch umfassende Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen die klärende Feststellung bezüglich der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es erscheine zweifelhaft, ob die libanesische Botschaft überhaupt schon eine ausreichende Prüfung vorgenommen habe; dagegen spreche die Kürze der Zeit, in der die Kläger die formularmäßige Bescheinigung hätten vorlegen können. Aufgrund der ungeklärten Verhältnisse, zu deren Klärung der Kläger auch nicht beigetragen habe, könne dieser höchstens als de-facto-Staatenloser angesehen werden. Nicht einmal die von den Klägern behauptete kurdische Volkszugehörigkeit sei bislang substantiiert dargelegt worden.
16Der Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Die Kläger beantragen,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie tragen vor: Die Verwaltungspraxis des Libanon zeige, daß eine Anerkennung der Kläger als libanesische Staatsbürger endgültig nicht erfolgen werde. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß den Klägern lediglich Laissez-Passer ausgestellt worden seien; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sie die libanesische Staatsangehörigkeit hätten. Auch die Bescheinigung der Botschaft des Libanon in C. vom 17. Oktober 1991 bestätige, daß der Kläger nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Das Verhalten der libanesischen Behörden deute darauf hin, daß sich aus dortiger Sicht die Staatsangehörigkeit der Kläger nicht aufklären lasse und sie vom Staat Libanon nicht als eigene Staatsangehörige angesehen würden. Die Kläger hätten sich auch nicht ihren Mitwirkungspflichten gegenüber den libanesischen Behörden entzogen. Sie hätten sie vielmehr über Umstände informiert, die ihnen bekannt seien. Weitere Unterlagen über ihre Abstammung seien nicht vorhanden.
21Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens Ermittlungen durchgeführt, aufgrund derer er zu der Annahme gelangt ist, daß es sich bei dem Kläger in Wahrheit um einen türkischen Staatsangehörigen namens B. D. handele; diesbezüglich wird auf den Inhalt von Beiakte Heft 9 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juli 1998 nebst Anlagen Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung je eines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu.
25Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist innerstaatlich unmittelbar anwendbar mit der Folge, daß sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises begründet,
26Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, InfAuslR 1991, 72.
27Zwar halten sich die Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie je eine Aufenthaltsbefugnis besitzen. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie staatenlos sind.
28"Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muß mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen,
29ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36 = InfAuslR 1989, 91 = NJW 1989, 1445; Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, 268 = NVwZ 1993, 782; vgl. auch Kemper, Die Erteilung von Reiseausweisen nach der Genfer Konvention und dem Staatenlosen- Übereinkommen, ZAR 1992, 112, 114.
30Dabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden,
31vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 - m.w.N.
32Der Senat legt zugrunde, daß die Kläger - entsprechend ihrem eigenen Vortrag - im Jahre 1942 in Beirut/Libanon geboren sind. Soweit demgegenüber der Beklagte in Bezug auf den Kläger davon ausgeht, daß dieser in Wahrheit im Jahre 1943 in Mardin/Türkei geboren sei und den Namen B. D. trage, findet diese Annahme in dem bisherigen Ermittlungsergebnis keine hinreichende Stütze. Ihr liegt die zu Protokoll des Beklagten abgegebene Aussage des inzwischen abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen S. D. vom 25. März 1997 zugrunde, deren gerichtlicher Verwertung jedoch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, § 96 Abs. 1 VwGO, entgegensteht. Der bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliche Personenstandsregisterauszug (Beiakte Heft 9, Bl. 81 f.) ist für sich genommen nicht geeignet, eine Alias-Identität des Klägers zu belegen, da der dort erwähnte B. D. offensichtlich nicht mit dem Kläger identisch sein kann. Denn bei jener Person handelt es sich um den Vater eines T. D. , der seinerseits im Jahre 1925 geboren ist; sein Vater B. dürfte mithin um die Jahrhundertwende geboren worden sein. Schließlich bietet auch der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir mit Schreiben vom 8. Juli 1998 übersandte Geburtsregisterauszug aus sich heraus keinen hinreichenden Anhalt, daß er den Kläger betreffen könnte. Zwar entspricht das dort genannte Geburtsdatum (1.1.1943) in etwa demjenigen, daß der Kläger stets angegeben hat (1.1.1942), und stimmen auch die Angaben zum Vornamen der Mutter überein. Diese beiden Aspekte reichen jedoch nicht aus, um die Schlußfolgerung zu tragen, daß jener - noch dazu als "ledig" geführte - B. D. mit dem Kläger des hiesigen Verfahrens identisch ist.
33Ausgehend von der Behauptung der Kläger, sie seinen im Jahre 1942 in Beirut geboren, läßt sich nicht positiv feststellen, daß sie kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, daß die Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon oder desjenigen Staates besitzen, aus dem ihre Eltern und Großeltern herstammen.
34Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925,
35wiedergegeben bei: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Frankfurt am Main 1955, S. 60 ff.,
36sind Libanesen
371. Personen, die einen libanesischen Vater haben; 2. Personen, die im Gebiete des Groß- Libanon geboren sind und nicht nachweisen können, daß sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben; 3. Personen, die im Gebiete des Groß- Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind.
38Die Prüfung, ob die Kläger einen dieser Tatbestände für den Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit erfüllen, erfordert eine detaillierte Darlegung ihrer Abstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der Frage, wo sie sich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es sich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche aus dem Lebensbereich der Kläger bzw. ihrer Herkunftsfamilien handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im wesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, daß der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit der Kläger ein besonderes Gewicht zukommt. Für die Zuerkennung des von ihnen reklamierten Status der Staatenlosigkeit reicht es daher nicht aus, sich im wesentlichen darauf zurückzuziehen, daß man von den libanesischen Behörden einen Nationalpaß bislang nicht habe erlangen können. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Bescheinigung der Botschaft des Libanon in C. vom 17. Oktober 1991 ist für die Beurteilung seiner Staatsangehörigkeit unergiebig, da sie diese als "ungeklärt" bezeichnet, wodurch zugleich die zuvor getroffene Aussagen, der Kläger besitze nicht die libanesische Staatsbürgerschaft, unter den Vorbehalt weiterer Aufklärungsmöglichkeiten gestellt wird. Da eine Aufklärung ohne entsprechende Mitwirkung der Kläger nicht möglich ist und diesbezügliche Bemühungen nicht erkennbar sind, ist es nicht verwunderlich, daß die Botschaft des Libanon in C. ihnen bislang keinen libanesischen Nationalpaß ausgestellt hat; dies besagt freilich nichts zur Frage ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit.
39Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben es die Kläger an der gebotenen Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlen lassen. Die Anfrage des Senats, wann und wo ihre Eltern und Großeltern geboren seien, haben sie dahin beantwortet, daß sie die erwünschten Angaben nicht machen könnten, da ihnen einerseits jeder Nachweis fehle und sie andererseits auch keine entsprechende Kenntnis besäßen. Fest stehe lediglich, daß sie selbst im Libanon geboren seien und auch die Eltern dort geboren seien; unsicher sei aber bereits, ob dies im Südlibanon oder in Palästina gewesen sei. Zudem meint sich der Kläger zu erinnern, daß seine Großeltern staatenlose Araber ohne Paß gewesen seien. Diese Angaben sind außerordentlich dürftig und unpräzise. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß die Kläger angeblich "keine entsprechende Kenntnis besitzen". Es ist nicht einmal ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen sie entfaltet haben, um sich die angeblich fehlende Kenntnis zu verschaffen. Insoweit hätte es nahegelegen, Nachfrage innerhalb der Herkunftsfamilien zu halten. Als Auskunftspersonen wären insoweit namentlich die Eltern der Kläger in Betracht gekommen; daß diese inzwischen verstorben wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere Mitglieder der Herkunftsfamilien hätten möglicherweise bei der Aufklärung der Abstammung der Kläger behilflich sein können. Nicht auszuschließen ist, daß sich im Rahmen derartiger familieninterner Nachfragen eventuell sogar schriftliche Unterlagen zu den Abstammungsverhältnissen gefunden hätten. Die Kläger haben jedoch all diese Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es vorgezogen, sich im wesentlichen mit Nichtwissen zu erklären. Hierin liegt ein eklatanter Verstoß gegen ihre prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten.
40Da mithin nach den gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand durchaus die Möglichkeit besteht, daß die Kläger die libanesische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, läßt sich die von ihnen postulierte Staatenlosigkeit nicht positiv feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zu Gebote.
41Ein Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 Satz 2 StlÜbk voraus, daß der betreffende Ausländer staatenlos ist.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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