Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 5664/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. Februar 1994 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt auf dem Gelände straße in eine 1990 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage für die Behandlung und Zwischenlagerung von Aschen aus Müllverbrennungsanlagen, Kupolofenschlacke, Elektroofenschlacke und Gießereisand sowie eine 1992 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Klassieren von Material aus Straßenaufbruch und Beton- und Mauerwerksabbruch. Die Freiflächen des Grundstücks nutzt die Klägerin außerdem zum Lagern weiterer Schlacken, Schlämme, Gießerei-Altsande und anderer Materialien. Grundlage hierfür sind wasserrechtliche Erlaubnisse, die der Beklagte unter dem 24. November 1987 für IS-Schlacke und Gießerei-Altsande bestimmter Unternehmen und in einer Vielzahl hierzu ergangener Nachträge für sonstige industrielle Reststoffe erteilt hat. Die in den Erlaubnisverfahren vorgelegten Untersuchungsberichte über die Beschaffenheit der jeweiligen Substanz hat der Beklagte hierbei für maßgeblich für die Erteilung der einzelnen Erlaubnisse erklärt. Durch Nebenbestimmung hat er u.a. angeordnet, die Stoffe halbjährlich auf im einzelnen genannte Parameter untersuchen zu lassen und die Ergebnisse ihm - dem Beklagten - zu übersenden.
3Bei einer örtlichen Überprüfung am 6. November 1992 waren u.a. verschiedene Halden so angeordnet, daß eine teilweise Vermischung der Materialien nicht verhindert werden konnte. Der Beklagte beanstandete dies als Verstoß gegen die Erlaubnisse. Anläßlich einer Nachkontrolle am 13. November 1992 wurden Materialien vorgefunden, deren Herkunft und Art von den Vertretern der Klägerin nicht angegeben werden konnten; auf unbefestigten Flächen befanden sich Schlacken. Auch am 25. November 1992 waren Stoffe auf unbefestigten Flächen gelagert; der Bevollmächtigte der Klägerin sagte ihre Verbringung auf befestigte Lagerbereiche zu.
4Am 8. März 1993 fand abermals eine Besichtigung des Freigeländes statt. Das Material von sechs Halden konnte von den anwesenden Mitarbeitern der Klägerin nicht bezeichnet und keiner wasserrechtlichen Erlaubnis zugeordnet werden. Deshalb ließ der Beklagte zur Identifizierung der Stoffe jeweils eine Probe durch sein am 19. März 1993 entsprechend beauftragtes chemisches Untersuchungsamt untersuchen. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, die Anforderungen der Deponieklasse 2 würden teilweise nicht eingehalten, und stellte für die Untersuchungen 6.110,40 DM in Rechnung.
5Mit Leistungsbescheid vom 18. August 1993 nahm der Beklagte die Klägerin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Es handele sich um die Kosten einer Ersatzvornahme. Das Material der beprobten Halden habe keinem durch Genehmigung oder Erlaubnis zugelassenen Stoff entsprochen. Die Proben seien genommen worden, um festzustellen, ob die Deponieklasse 2 überschritten und das Grundwasser gefährdet werde. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 21. Februar 1994, zugestellt am 24. Februar 1994, zurück. Die Erstattungsforderung ergebe sich aus § 118 des Landeswassergesetzes (LWG). Bei der gegebenen Art der Lagerung auf nicht wasserdicht befestigten Flächen sei eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Bodens und des Aquifers zu besorgen gewesen. Die Untersuchungen seien geeignet und geboten gewesen, um festzustellen, ob unbefugt gehandelt worden sei, und um die Gefährdung darzulegen. Die Stoffe seien ohne wasserrechtliche Erlaubnis auf einer Fläche gelagert worden, deren Eignung nicht festgestellt worden sei.
6Die Klägerin hat am 24. März 1994 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Untersuchungen seien nicht im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt worden. Sie hätten der Feststellung im Vorfeld der eigentlichen Gefahrerforschung gedient und seien allenfalls zu dulden gewesen. Der Beklagte habe sich Gewißheit verschaffen wollen, ob sie - die Klägerin - unbefugt handele oder gegen Auflagen verstoße. Das sei nicht der Fall gewesen. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse enthielten keine Festsetzungen von Höchstwerten für bestimmte Substanzen. Die Lagerflächen seien wasserdicht gewesen. Ein Belegungsplan sei vom Beklagten nicht gefordert worden. Die Einholung einer Auskunft hätte ausgereicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Schädigung des Grundwassers seien nicht gegeben gewesen. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen umfaßten die wasserrechtliche Eignungsfeststellung. Die Entnahme der Proben und deren weitere Behandlung seien nicht ordnungsgemäß; verwertbare Erkenntnisse über das Material seien nicht gewonnen worden.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. Februar 1994 aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hat vorgetragen, es habe hinreichender Anlaß für die Beprobung der Halden bestanden. Ein zeitlicher Aufschub sei nicht vertretbar gewesen. Die Klägerin habe unbefugt gehandelt, indem sie die Stoffe ohne die erforderliche Eignungsfeststellung und abweichend von den wasserrechtlichen Erlaubnissen gelagert habe.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.
13Gegen diese Entscheidung, die ihr am 18. Oktober 1996 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 5. November 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die von den Erlaubnissen erfaßten Materialien würden zeitlich unregelmäßig im Rahmen von Streckengeschäften zwischengelagert. Die den Erlaubnissen beigefügten Nebenbestimmungen über die halbjährlichen Untersuchungen der Stoffe seien nicht genügend bestimmt gefaßt und nichtig. Die Untersuchungen seien praktisch unmöglich gewesen. Außerdem habe die Nichtvorlage der Untersuchungsergebnisse keinen Bedarf hinsichtlich der vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen ausgelöst. Eine Gewässerschädigung sei nicht zu besorgen gewesen. Unbefestigt seien lediglich benachbarte Grundstücksflächen der Firma gewesen. Die im November 1992 gerügten Lagerpraktiken seien im selben Monat abgestellt worden. Eine Pflicht, die gelagerten Materialien bei der Besichtigung am 8. März 1993 den einzelnen Erlaubnissen zuordnen zu können, habe nicht bestanden. Sofortige Auskünfte seien nicht erforderlich gewesen. Für sämtliche gelagerten Stoffe hätten Erlaubnisse vorgelegen. Die Beprobungen seien zur Erreichung ihres Zwecks nicht geeignet und auch umfangmäßig nicht erforderlich gewesen.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er trägt ergänzend vor, die beprobten Halden hätten auf einer Asphaltfläche gelagert, deren Beständigkeit und Undurchlässigkeit im Zeitpunkt der Probeentnahme nicht nachgewiesen gewesen seien. Die beprobten Halden, über deren Material die bei der Begehung anwesenden, maßgebenden Vertreter der Klägerin keine Auskunft hätten geben können, seien äußerlich aus dem Rahmen gefallen. Auch nachträglich habe die Klägerin zu diesen Halden keine Auskunft erteilt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Aus § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wonach der Pflichtige der Vollzugsbehörde näher bestimmte Kosten einer Ersatzvornahme zu erstatten hat, kann die geltend gemachte Forderung nicht abgeleitet werden. Die Kostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften, auf die der Beklagte den Leistungsbescheid ursprünglich gestützt hat, erfordert eine rechtmäßige Ersatzvornahme.
23Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 - m.w.N.
24Die hier allein zu erwägende Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG) setzt voraus, daß die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Mit einem derartigen "sofortigen Vollzug" soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein "gestrecktes" Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zuläßt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muß mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschützes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden.
25Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1998 - 20 A 1335/96 - m.w.N.
26Die Beprobung der Halden war nicht solchermaßen dringlich, wie bereits die Einschätzung der Lage durch den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt und die von ihm ergriffenen Maßnahmen belegen. Der Beklagte verfolgte das Ziel, der von ihm für möglich gehaltenen - ungewissen - Gefährdung des Grundwassers durch unerlaubtes Handeln der Klägerin nachzugehen und sich insoweit Gewißheit zu verschaffen, nicht aber, eine als vorhanden und eilbedürftig erkannte Gefahrenlage abzuwehren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß eine an diesem Ziel ausgerichtete Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin - das Vorliegen ihrer Voraussetzungen unterstellt - nicht hinnehmbare Verzögerungen bei der Erlangung der erstrebten Kenntnisse bewirkt hätte. Denn der Beklagte hat, nachdem er die Proben am 8. März 1993 entnommen hatte, erst am 19. März 1993 den Untersuchungsauftrag vergeben. Warum in der Zwischenzeit keine Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung deren sofortiger Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme, hätte ergehen können, ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat, seinem Schreiben vom 14. Oktober 1993 an die Bevollmächtigten der Klägerin zufolge, nicht einmal erwogen, die Klägerin durch eine Ordnungsverfügung in Anspruch zu nehmen, ohne daß hierbei Überlegungen zu einer besonderen Eilbedürftigkeit der gewünschten Sachaufklärung den Ausschlag gegeben hätten. Er wollte vielmehr feststellen, ob die Anforderungen der Deponieklasse 2 überschritten und eine Gefährdung des Grundwassers gegeben seien.
27Entscheidender Grund für den Beklagten, die Klägerin gleichwohl auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, waren die ihm nachträglich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zugegangenen Informationen über die Beschaffenheit des gelagerten Materials. Die Einschätzung des Beklagten, die Analysewerte belegten, daß die Halden nicht durch wasserrechtliche Erlaubnisse legalisiert gewesen seien und außerdem gegen materielle wasserrechtliche Anforderungen an das Lagern der in Frage stehenden Materialien verstoßen hätten, hat aber auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwanges unter dem Gesichtspunkt des § 55 Abs. 2 VwVG und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht keinen Einfluß. Soweit für sogenannte Gefahrerforschungseingriffe unter unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen in Betracht gezogen wird, die Behörde könne die Erstattung ihr entstandener Kosten von Maßnahmen für die Sachverhaltsermittlung beanspruchen, wenn sich durch diese Maßnahmen der Gefahrverdacht bestätige,
28vgl. OVG NW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 1989 - 5 S 3099/88 -, ZfW 1990, 459,
29knüpft diese Meinung an die angenommene Befugnis der Behörde an, bei einem bloßen Gefahrenverdacht den potentiellen Störer zur Aufklärung des Sachverhaltes heranziehen zu können.
30Vgl. Weiß, Der Gefahrerforschungseingriff bei Altlasten - Versuch einer Neubestimmung, NVwZ 1997, 737 (741 f.) m.w.N.
31Indessen ändert sich nichts daran, daß Kosten, die im Rahmen der Amtsermittlung angefallen sind, nur auf der Grundlage und nach Maßgabe einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu erstatten sind. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet das, daß eine Kostenerstattungspflicht für Gefahrerforschungsmaßnahmen allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Kriterien u.a. von § 55 Abs. 2 VwVG erfüllt sind. Hingegen besteht nicht schlechthin eine Pflicht zur Erstattung der Kosten behördlicher Untersuchungen, durch die der Nachweis zunächst lediglich vermuteten rechtswidrigen Verhaltens oder rechtswidriger Zustände und damit einer ordnungsrechtlichen Gefahr geführt wird.
32§ 118 LWG begründet ebenfalls keine Verpflichtung der Klägerin zur Kostenerstattung. Nach dieser Vorschrift können demjenigen, der zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch Anlaß gibt, daß er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden (§ 118 Satz 1 LWG). Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen (§ 118 Satz 2 LWG).
33Die in Frage stehenden Kosten sind dem Beklagten durch Maßnahmen der Gewässeraufsicht entstanden. Das Ziel des Beklagten, mittels der Untersuchungen Aufschluß über die Identität und Beschaffenheit des Materials der sechs Halden zu erlangen, steht im Einklang mit seiner Aufgabe, u.a. das Grundwasser und die unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallenden Anlagen zu überwachen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 LWG). Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks zum Lagern unterschiedlicher industrieller Reststoffe beruhte auf einer Vielzahl wasserrechtlicher Erlaubnisse, die sich jeweils auf Substanzen bestimmter Herkunft und Produktion sowie auf mehrjährige Zeiträume bezogen. Die gelagerten Stoffe waren, wie durch die in den Erlaubnisverfahren vorgelegten chemischen Analysen belegt wird, zumindest teilweise geeignet, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (§ 19 g Abs. 5 Satz 1 WHG). Das Grundstück bildete daher unabhängig davon, daß auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Anlagen zum Umgang mit bestimmten Reststoffen erteilt waren, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG, § 18 LWG). Die Kontrolle der Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und der Anforderungen an derartige Anlagen (§§ 1 a Abs. 2, 19 g Abs. 3, 34 Abs. 2 WHG) bzw. die Feststellung nicht erlaubter, jedoch erlaubnispflichtiger Lagertätigkeiten zählt zu den potentiell kostenpflichtigen Maßnahmen im Sinne des § 118 LWG.
34Die Klägerin hat zu den vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen aber nicht durch unbefugtes Handeln oder Nichterfüllung von Auflagen Anlaß gegeben. Mit dem Begriff "Anlaß" knüpft die Kostenerstattungspflicht daran an, daß durch ein rechtswidriges Verhalten ein Bedarf an Aufklärung durch behördliche Ermittlungstätigkeit ausgelöst worden sein muß. § 118 LWG stellt eine Ausprägung des umweltrechtlichen Verursachungsprinzips dar. Derjenige, der die Maßnahme der Gewässeraufsicht durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen veranlaßt, soll auch mit den hierdurch anfallenden Kosten belastet werden können.
35Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juli 1995 - 20 A 3252/93 -.
36Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Senats, daß die Kosten der Maßnahmen, die zur Feststellung des unbefugten Handelns führen oder die Feststellung bestätigen oder gutachterlich belegen sollen, von vornherein nicht nach § 118 LWG erstattungsfähig sind.
37Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juli 1987 - 20 A 401/86 -; Honert/Rüttgers/ Sanden, LWG, 4. Aufl., Erläuterungen zu § 118; a.A. Müllmann, Kostenersatz für Boden- und Wasseruntersuchungen nach wasserrechtlichen Spezialregelungen, ZfW 1991, 151 (153 f.).
38Ganz fern liegt bereits, daß ein unbefugtes bzw. rechtswidriges Verhalten der Klägerin dem Grunde nach Anlaß für die Untersuchungen gegeben hat. Auslöser für die Untersuchungen war, daß bei der Besichtigung des Grundstücks am 8. März 1993 das Material der sechs Halden nicht identifiziert und keiner der wasserrechtlichen Erlaubnisse zugeordnet werden konnte. Legt man die Äußerungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde, es habe erkundet werden sollen, ob wegen Überschreitung der für die Zuordnung zur Deponieklasse 2 ausschlaggebenden Beschaffenheit des Lagergutes eine Grundwassergefährdung vorhanden sei, lassen sich die Untersuchungsmaßnahmen im Ansatz nicht auf ein festgestelltes unbefugtes Handeln oder einen erkannten Auflagenverstoß zurückführen. Sie dienten vielmehr erst der Feststellung eines lediglich für möglich erachteten unbefugten Handelns. Die Frage, welche Auflagen den wasserrechtlichen Erlaubnissen beigefügt waren und ob die Klägerin ihnen Folge geleistet hatte, hat den Verwaltungsvorgängen zufolge die Entscheidung des Beklagten, die Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, nicht ursächlich beeinflußt. Insbesondere leitete der Beklagte das Untersuchungserfordernis nicht aus einem Verstoß der Klägerin gegen die durch Nebenbestimmungen zu den Erlaubnissen angeordnete Pflicht zur halbjährlichen chemischen Analyse und zur Übermittlung von deren Ergebnissen ab. Das wird dadurch verdeutlicht, daß der Beklagte gerade die Materialien, für deren Lagern seiner Meinung nach Erlaubnisse erteilt waren, so daß der Schluß auf einen Auflagenverstoß naheliegen konnte, nicht entsprechend dem in der Auflage vorgegebenen Analyseprogramm hat untersuchen lassen. Im Gegenteil wurden ausschließlich die Materialien untersucht, die unbekannt waren und auf Anhieb keiner wasserrechtlichen Erlaubnis zugeordnet werden konnten, so daß insoweit auch die Anwendbarkeit der Nebenbestimmungen zumindest zweifelhaft war.
39Wenn man gleichwohl bejaht, daß der Anstoß zu den kostenauslösenden Maßnahmen des Beklagten in einem unbefugten Handeln der Klägerin oder in einem Auflagenverstoß zu sehen ist, gehen die durchgeführten Untersuchungen jedenfalls über das nach Lage der Dinge Angemessene hinaus. Bei Maßnahmen der Gewässeraufsicht, deren Kosten gemäß § 118 LWG auf den unbefugt bzw. rechtswidrig Handelnden abgewälzt werden sollen, hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Behörde hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie zur Gewässeraufsicht tätig wird und welche konkreten Maßnahmen sie ergreift. "Anlaß" gibt unbefugtes bzw. rechtswidriges Handeln nicht zu einer beliebig weit erstreckten Aufklärungstätigkeit, sondern zu denjenigen Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zur sachgemäßen Erfüllung der behördlichen Aufgaben gerechtfertigt, also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, sind. Der Aspekt vor allem der Erforderlichkeit kostenpflichtiger Untersuchungen wird in vergleichbaren Regelungszusammenhängen ausdrücklich hervorgehoben (§ 33 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 52 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), gilt aber als allgemeines Prinzip auch im Rahmen der §§ 116, 118 LWG, zumal § 118 LWG der Behörde hinsichtlich der Auferlegung der Kosten Ermessen zugesteht. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Untersuchungen zum Schutz des Grundwassers sind der der Reinheit des Grundwassers zukommende hohe Wert und die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen von besonderer Bedeutung. Sinn derartiger Untersuchungen ist es gerade, eine verläßliche Grundlage für die Entscheidung über weitergehende Maßnahmen zu gewinnen. Anlaß gegeben ist deshalb zu den Maßnahmen, die von der Behörde bei verantwortungsbewußter Erledigung ihrer Aufgaben - mithin im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt bei der Bewahrung bzw. Wiederherstellung der Reinheit des Grundwassers - aufgrund von durch Tatsachen erhärteten Verdachtsmomenten als sachgerecht angesehen werden dürfen.
40Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. November 1996 - 20 A 1791/95 - m.w.N.
41Von daher kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß weder in den Verwaltungsvorgängen noch im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten im einzelnen dargetan worden ist, daß und warum die absehbar kostenintensiven chemischen Untersuchungen notwendig waren, um die am 8. März 1993 zutage getretenen Unklarheiten auszuräumen und dem angenommenen Informationserfordernis zu genügen. Zur Feststellung, ob unerlaubt grundwassergefährdende Materialien gelagert wurden, kam als ein milderes und deshalb vorzugswürdiges Mittel die Anordnung an die Klägerin in Betracht, über die Herkunft und Beschaffenheit der Lagermaterialien Auskunft zu geben und entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 LWG); um gegebenenfalls die Richtigkeit von Auskünften überprüfen zu können bzw. im Falle unterbliebener Auskünfte chemische Analysen durchführen zu können, konnten die entnommenen Proben - wie bis zum 19. März 1993 geschehen - aufbewahrt werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht imstande oder bereit gewesen wäre, überprüfbare Auskünfte zu geben, daß ein Auskunftsverlangen also mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zweckerreichung untauglich gewesen wäre, sind nicht zutage getreten. Warum den bei der Besichtigung des Betriebsgeländes anwesenden Mitarbeitern der Klägerin nicht zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich binnen kurzer Frist bei besser informierten Mitarbeitern - der Betriebsleitung - zu erkundigen und/oder auf schriftliche Unterlagen zurückzugreifen, ist weder aktenkundig gemacht worden noch dem Vorbringen des Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens zu entnehmen.
42Auffälligkeiten, die auf einen besonders hohen Schadstoffgehalt oder auf ein entsprechend erhöhtes Risiko hätten hindeuten können und umgehende Klärung unter Vermeidung des mit einem Auskunftsverlangen gegebenenfalls verbundenen Aufschubs bei der Identifizierung der Stoffe geboten hätten, sind - wie ausgeführt - nicht erkennbar. Das Material befand sich, was äußerlich sichtbar war, auf einer mit Asphaltbeton befestigten Fläche. Diese Fläche durfte aufgrund einer Vielzahl wasserrechtlicher Erlaubnisse zum Lagern unterschiedlicher industrieller Reststoffe genutzt werden. Die Ausrichtung der chemischen Untersuchung an der Einhaltung der Zuordnungswerte zur Deponieklasse 2 bezieht u.a. die im Verhältnis zur Deponieklasse 1 größere Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch ein und hebt dadurch auf die (höheren) Anforderungen an die Abdichtung der Lagerflächen ab, zeigt zugleich jedoch, daß die Reststoffeigenschaft des Lagergutes als solche selbst beim Beklagten nicht den Eindruck wasserrechtlich nicht hinnehmbarer bzw. sofort zu erkundender Verhältnisse hervorrufen konnte. Die Zustände, die die Beanstandungen der Lagerhaltung bei den vorangegangenen Überprüfungen im November 1992 ausgelöst hatten, dauerten am 8. März 1993 nicht mehr an.
43Eine vorherige Ankündigung der Besichtigung unter Benennung von Zweck und Gegenstand der Überprüfung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt, so daß die Klägerin nicht mit einem Informationsbedarf speziell hinsichtlich der fraglichen Halden und aus der Sicht der Gewässeraufsicht rechnen mußte. Deswegen konnte der Beklagte auch nicht von der Anwesenheit umfassend kompetenter Mitarbeiter bzw. einer entsprechenden Vorbereitung ausgehen und ein Auskunftsverlangen als untunlich bzw. sinnlos erachten. Dabei ist auch der Umstand unergiebig, daß die bei der Begehung angetroffenen Mitarbeiter der Klägerin spontan über eine Vielzahl von Stoffen und Halden Auskunft geben konnten. Die von den Mitarbeitern der Klägerin sofort übermittelten Informationen bezüglich sonstiger Stoffe bedeuten mangels konkreter Anhaltspunkte für die Vollständigkeit des Kenntnisstandes dieser Mitarbeiter nicht, daß im Betrieb der Klägerin nicht an anderer Stelle das erforderliche Wissen um das Material der sechs Halden vorhanden und kurzzeitig abrufbar war. Unwidersprochen vom Beklagten wurde jedenfalls die Betriebsleitung der Klägerin am 8. März 1993 nicht auf dem Betriebsgelände angetroffen. Schließlich fehlt es an greifbaren Umständen dafür, daß die Klägerin trotz unterbliebener Aufforderung seitens des Beklagten annehmen mußte, sie sei nach Beendigung der Betriebsbegehung gehalten, von sich aus mit Angaben zu den beprobten Halden an den Beklagten heranzutreten.
44Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß die ungeklärte Identität des Haldenmaterials über allgemeine Mutmaßungen hinaus die zureichend konkretisierte Befürchtung begründen konnte, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften sei entgegen §§ 1 a, 34 Abs. 2 WHG zu besorgen, sind demnach überzeugende Gründe dafür, der Besorgnis in der gegebenen kostenaufwendigen Art und Weise nachzugehen, weder aufgezeigt worden noch sonst zu erkennen.
45Sonstige Rechtsgrundlagen, aus denen die geltend gemachte Erstattungspflicht der Klägerin abgeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
47Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.
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