Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 5664/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. Februar 1994 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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