Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 592/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 16. November 1992 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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