Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 489/98.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluß entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig und begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
3Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben vom 2. Juni 1998 auf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG) unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit bzw. der Sippenhaft im Iran jeweils unter Bezugnahme auf einschlägige, im einzelnen bezeichnete Entscheidungen hingewiesen worden. Eine Einsicht in die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen des Senats oder aber in die in den Entscheidungen verwerteten und von dem Senat in der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist trotz der einmonatigen Stellungnahmefrist nicht genommen worden.
4Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG in Verbindung mit dem Zulassungsbeschluß des Senats vom 2. Juni 1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist durch den nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses seitens des Beteiligten fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 6. Juli 1998 i.V.m. dem bereits vorliegenden Schriftsatz vom 21. Januar 1998 Genüge getan.
5Die Berufung des Beteiligten ist begründet.
6Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
7Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Gefahr einer politischen Verfolgung der Klägerin zu 1. nicht aufgrund der von ihr ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit.
8Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine exilpolitische Tätigkeit nur dann abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.
9Vgl. den im Anhörungsschreiben zitierten Beschluß des Senats vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie den darin in Bezug genommenen Beschluß vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A - und die weiteren in Bezug genommenen Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A 5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -.
10Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner entgegengesetzten Auffassung herangezogene Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Münster hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - ausgewertet und ist, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Stellungnahmen die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigen. Denn dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen offenbar überhaupt "keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und Verurteilungen Oppositioneller vor" bzw. es ist nach dessen eigenen Erfahrungen "nicht davon auszugehen, daß alle im Ausland lebenden als regimekritisch eingestuften Personen bei Iranaufenthalten verfolgt werden". Dementsprechend geht das Bundesamt selbst ausdrücklich davon aus, daß "staatliche Maßnahmen u. a. von dem festgestellten Engagement der betreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der Organisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, Beruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und im Iran sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen Eignung abhängig sein" dürften, was in der Sache der Rechtsprechung des Senats entspricht.
11Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.
12Angesichts dieser Klarstellung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sind frühere Auskünfte, wie etwa die vom Verwaltungsgericht verwertete Auskunft vom 27. Juni 1994, soweit sie diesen Ausführungen entgegenstehen, überholt.
13Für ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes exponiertes Auftreten reichen die bisher im Verwaltungs- bzw. erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgetragenen Aktivitäten der Klägerin zu 1, wie die Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen Exilorganisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation und die Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen nicht aus.
14Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -; Beschluß vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A - und vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -.
15Andere Gesichtspunkte, die über das unglaubhafte Vorbringen der Klägerin zu 1. zur Vorverfolgung
16- vgl. die zutreffenden Ausführungen des VG Aachen in dem angefochtenen Urteil (S. 7 - 10 UA), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird -
17hinaus zur Begründung einer politischen Verfolgung im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG geeignet sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Insbesondere greifen die Grundsätze der Sippenhaft zugunsten der Klägerin zu 1. im Verhältnis zu ihren Ehemann nicht ein.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates besteht die Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch "Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen.
19Vgl. hierzu und zu den weiteren im Rahmen der Sippenhaft relevanten Gesichtspunkten: OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; Beschluß vom 4. Februar 1993 - 16 A 4036/92.A -; Beschluß vom 17. März 1995 - 9 A 1338/95.A -; Beschluß vom 20. Oktober 1995 - 9 A 617/95.A -; Beschluß vom 23. April 1996 - 9 A 1620/96.A -; Beschluß vom 17. Mai 1996 - 9 A 1996/96.A -; Beschluß vom 29. Mai 1996 - 9 A 3906/95.A -, und Beschluß vom 7. Juni 1996 - 9 A 6914/95.A -.
20Da, wie im Verfahren 9 A 525/98.A ausgeführt, für den Ehemann der Klägerin zu 1. keine Gefahr der politiscdhen Verfolgung besteht, entfällt von vornherein jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme der Sippenhaft zugunsten der Klägerin zu 1.
21Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsschutzes zugunsten der Klägerin zu 1. nach § 53 AuslG sind nicht gegeben.
22Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter wegen der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich niedrigprofilierter, unbeachtlicher exilpolitischer Tätigkeiten.
23Auch die Kläger zu 2) bis 5) haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die angesichts fehlender eigener Verfolgungsgründe
24- zum unglaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 2. zur Vorverfolgung vgl. die zutreffenden Ausführungen des VG Aachen in dem angefochtenen Urteil (S. 9 u. 10 UA), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird -
25allein in Betracht kommenden Grundsätze der Sippenhaft greifen im vorliegenden Fall nicht ebenfalls ein.
26Da, wie oben dargelegt, für die Klägerin zu 1) und, wie im Verfahren 9 A 525/98.A ausgeführt, auch für den Vater der Klägerin zu 2. bis 5. keine Gefahr der politischen Verfolgung besteht, entfällt auch insoweit jeglicher Ansatzpunkt für die Annahme der Sippenhaft zugunsten der Kläger zu 2) bis 5). Auch hinsichtlich dieser Kläger sind konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht ersichtlich. Auf die insoweit zitierten Entscheidungen wird auch in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
27Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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