Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3792/96

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,‑ DM bis zur teilweisen Erledigung und auf 50.000,‑ DM für die Zeit danach festgesetzt.


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