Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1920/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1), eine 1970 geborene ukrainische Volkszugehörige, beantragte mit ihrem 1989 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), sowie ihrem Ehemann, Herrn E. N. , unter dem 21. Oktober 1991 die Aufnahme als Aussiedler. Herr N. ist im Besitz einer am 8. September 1989 erteilten Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes.
3Mit Bescheid vom 17. Juni 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Kläger keine deutschen Volkszugehörigen seien. In dem Bescheid heißt es ferner, die Übergangsgenehmigung für Herrn E. N. vom 8. September 1989 sei gegenstandslos geworden; aus ihr könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden.
4Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger und Herr N. am 4. Juli 1994 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1995 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid enthält den Hinweis, daß die Herrn N. erteilte Übernahmegenehmigung entgegen der im Ablehnungsbescheid vertretenen Auffassung noch wirksam sei.
5Am 18. Januar 1995 haben die Kläger und Herr N. Klage erhoben.
6Für Herrn N. ist das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 hinsichtlich Herrn N. aufgehoben hatte.
7Die Kläger haben vorgetragen: Die Übernahmegenehmigung von Herrn N. sei als Aufnahmebescheid zu werten, so daß die Kläger in diesen Bescheid einbezogen werden könnten. Die Übernahmegenehmigung erfülle die gleiche Funktion, die ein nach neuem Recht erteilter Aufnahmebescheid erfülle. Die Beklagte müsse nicht nur Herrn N. , sondern auch dessen Ehefrau und Sohn aufnehmen; diese würden Abkömmlinge und Ehegatten eines Spätaussiedlers. Anderenfalls würden Personen, die ihre Aufnahme vor dem 1. Januar 1993 noch unter erheblichen Schwierigkeiten beantragt hätten, schlechter gestellt als Personen, deren Antrag erst nach diesem Datum gestellt und beschieden worden sei.
8Die Kläger haben beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 zu verpflichten, die Kläger als Ehegatten bzw. Abkömmling eines Spät- aussiedlers aufzunehmen und ihnen den Aufnahmebescheid zu erteilen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat vorgetragen: Eine Einbeziehung der Kläger in die Übernahmegenehmigung von Herrn N. sei nicht möglich. Aus § 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes ergebe sich nur, daß der Inhaber einer Übernahmegenehmigung den Spätaussiedlerstatus erwerben könne, obwohl er keinen Aufnahmebescheid habe.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
14Gegen den am 6. März 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 2. April 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Die Übernahmegenehmigung sei einem Aufnahmebescheid gleichzusetzen. Der Verwaltungsakt Übernahmegenehmigung sei durch § 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes zum Aufnahmebescheid geworden. Wer mit einer Übernahmegenehmigung das Herkunftsgebiet verlasse, sei nicht nur Spät-aussiedler, sondern auch Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Ehegatten und Abkömmlinge hätten einen eigenen Anspruch auf Aufnahme, und zwar in Form der Einbeziehung. Sie seien außerdem ebenfalls Vertriebene. Eine andere Handhabung führe zwangsläufig zu einer Familientrennung.
15Die Kläger beantragen,
16den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 zu verpflichten, die Kläger als Spätaussiedler bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers oder Abkömmling eines Spätaussiedlers aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
20Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 17 L 644/95 - VG Köln - (ein Heft) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
24Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829). Dies würde voraussetzen, daß sie deutsche Volkszugehörige sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 BVFG). Die Klägerin zu 1) ist jedoch ukrainische Volkszugehörige. Der 1989 geborene Kläger zu 2) erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVFG. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt hat und ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden sind.
26Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Übernahmegenehmigung von Herrn E. N. .
27Als Anspruchsgrundlage kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch schon vom Wortlaut her nicht erfüllt. Denn dieser läßt allein die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer Person im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift und damit einer Person zu, die das Aussiedlungsgebiet mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG verläßt und danach die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da Herr N. nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG ist.
28§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auch nicht über § 100 BVFG auf die Übernahmegenehmigung Anwendung. Zwar sind nach § 100 Abs. 4 BVFG Personen, die wie Herr N. vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. Diese Vorschrift setzt jedoch schon nach ihrem Wortlaut die Übernahmegenehmigung nicht allgemein einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG gleich, sondern regelt allein die verfahrensmäßige Gleichstellung einer Übernahmegenehmigung mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG als Voraussetzung für den Erwerb der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder § 4 BVFG. Sie enthält keine Regelung einer solchen verfahrensmäßigen Gleichstellung für eine Einbeziehung der in § 7 Abs. 2 BVFG genannten Personen, also der Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, in eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung. § 100 Abs. 4 BVFG ist auch nicht nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte erweiternd dahin auszulegen, daß auch in eine Übernahmegenehmigung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden kann.
29Durch die Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid in § 100 Abs. 4 BVFG, der die bereits in § 105 c BVFG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung getroffene Regelung aufnahm und auf den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft fortführte, sollte lediglich dem Vertrauensschutz der Inhaber einer solchen Übernahmegenehmigung auf Einreise und Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit der bei Erteilung der Genehmigung (noch) nicht vom Gesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen in eine Übernahmegenehmigung im Wege des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, mithin ein Recht Dritter auf Einreise und Aufenthaltnahme, sollte hingegen nicht begründet werden. Schon bei der Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß nur die durch eine Übernahmegenehmigung als zur Einreise und Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland Berechtigten sich nicht erneut einer für sie "nicht verständlich" erscheinenden Prüfung unterziehen mußten und sich der Vertrauensschutz hinsichtlich der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid nur auf solche Aufnahmebewerber beziehen sollte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten und deshalb nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch die Aussiedlereigenschaft erwarben. Er sah es allein bei diesen mit einer Übernahmegenehmigung einreisenden Personen als gerechtfertigt an, auf die Durchführung eines neuen Aufnahmeverfahrens zu verzichten.
30Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) vom 21. Mai 1990, BT-Drucksache 11/7189, zu Nummer 14 des Artikel 1 Nr. 5 - neu - (§ 105 b BVFG), S. 3 f..
31Diese Absicht des Gesetzgebers lag auch dem Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zugrunde. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung zu § 100 Abs. 4 BVFG, diese Vorschrift übernehme § 105 c BVFG a.F., wonach Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten hätten, keinen Aufnahmebescheid benötigten. Aus der weiteren Begründung, daß diese Personen Spätaussiedler seien, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder diejenigen des § 4 BVFG vorlägen, geht hervor, daß der Vertrauensschutz nach wie vor nur den konkret in der Übernahmegenehmigung genannten Personen gewährt werden sollte, die die Spätaussiedlereigenschaft erwerben konnten.
32Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, zu Nummern 40 und 41 des Artikel 1 (§§ 100 bis 102), S. 28.
33Daß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach dem Willen des Gesetzgebers nur in einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG möglich sein sollte, zeigt schließlich auch die Begründung des Entwurfes des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zu § 94 BVFG. Dort hat der Gesetzgeber eine vertriebenenrechtliche Regelung der Familienzusammenführung aufgrund der Rechtsentwicklung für entbehrlich gehalten, weil der weitaus größte Teil der begünstigten Familienangehörigen ohnehin die Voraussetzungen der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle und der Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen nunmehr bundeseinheitlich ausländerrechtlich geregelt sei.
34Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, zu Nummer 33 des Artikel 1 (§ 94), S. 27.
35Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.
36Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49.
37Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Die Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wurde vom Gesetzgeber ausschließlich für den Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 BVFG vorgesehen. Wie bereits oben zur Auslegung des § 100 Abs. 4 BVFG ausgeführt, läßt die bewußte Beschränkung der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid nur den Schluß zu, daß das Fehlen einer Regelung über die Einbeziehung auch in eine Übernahmegenehmigung keine planwidrige Gesetzeslücke ist.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
39Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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