Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 321/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt.
Auch die Antragsbegründung vermag nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG glaubhaft zu machen. Nach Aktenlage läßt sich in Würdigung aller Fallumstände nicht feststellen, daß die Mutter der Antragsteller nicht zur Ausübung der Personensorge in der Lage ist. Gegen die Behauptung der Antragsteller, seit ihrer Geburt allenfalls gelegentlich Kontakt zur Mutter gehabt zu haben, sprechen neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, die durch das Antragsvorbringen nicht überzeugend entkräftet werden, das im Jahr 1980 der Mutter zugesprochene Sorgerecht für den Antragsteller zu 1. sowie der Umstand, daß hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts L. der Mutter "zwecks Erhaltung der Mutter-Kind-Beziehung" ein zeitlich fixiertes Besuchsrecht eingeräumt worden ist. Hinsichtlich eines auf § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG gestützten Anspruchs fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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