Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 406/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand Der Kläger begehrt als Erbe seiner Ehefrau die Erteilung von Waffenbesitzkarten für sieben Pistolen und einen Revolver, die er seinen Angaben zufolge am 31. Januar 1995 in dem seinerzeit noch von ihm bewohnten Haus in entdeckt hatte. Die Familie der Ehefrau des Klägers hatte das Haus 1962 erworben; nach der Eheschließung im Jahr 1966 wurde es auch vom Kläger bewohnt, der es von seiner am 1. Mai 1994 verstorbenen Ehefrau geerbt und zum 1. Februar 1995 veräußert hat. Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 beantragte der Kläger als alleiniger Erbe seiner Ehefrau die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für acht näher bezeichnete Schußwaffen. Er habe die Waffen am 31. Januar 1995 bei der Entrümpelung des Hauses in einer Kiste auf dem Speicher gefunden. In der Kiste hätten sich außerdem der Wehrpaß seines am 29. Juli 1979 verstorbenen Schwiegervaters sowie Ausrüstungsgegenstände und Uniformteile aus der Zeit des 2. Weltkrieges befunden. Deshalb gehe er davon aus, daß sich die Waffen ursprünglich im Besitz seines Schwiegervaters befunden hätten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Mai 1995 ab: Zwar schließe die Tatsache fehlender Registrierung der Waffen die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht von vornherein aus; der Kläger habe aber über die Herkunft der Waffen lediglich Vermutungen geäußert und bislang nicht den Nachweis erbracht, daß es sich tatsächlich um Nachlaßgegenstände handele. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 14. Juli 1995 - zugestellt am 31. Juli 1995 - als unbegründet zurück und ordnete ergänzend an, der Kläger möge die von ihm aufgefundenen Schußwaffen binnen drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung des Beklagten einem Berechtigten überlassen, unbrauchbar machen oder bei dem Beklagten abgeben. Mit seiner am 28. August 1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Erbschafts- und Eigentumsverhältnisse näher dargelegt und geltend gemacht: Er habe entgegen der Auffassung des Beklagten nachgewiesen, der legitimierte Erbe seiner verstorbenen Ehefrau zu sein, die die Waffen ihrerseits von ihrem Vater, seinem Schwiegervater, geerbt habe. Die Zugehörigkeit der bezeichneten Waffen zum Nachlaß ergebe sich aus den Umständen ihres Auffindens. Ein weiterer Nachweis, daß die Waffen auch tatsächlich zum Nachlaß gehörten, sei nicht möglich und könne nicht gefordert werden. Denn gerade in Fällen, in denen Waffen jahrzehntelang ohne Registrierung besessen worden seien, könne ein Erbe, der von dem Waffenbesitz des Erblassers keine Kenntnis gehabt habe, in der Regel keinen weiteren Nachweis erbringen. Dem Sicherungsinteresse der Öffentlichkeit werde in solchen Situationen bereits durch die Registrierung der Waffen nach dem Erbfall genügt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. Juli 1995 zu verpflichten, ihm für die in der Klageschrift vom 24. August 1995 näher bezeichneten acht Waffen eine Waffenbesitzkarte (im Wege der Erbfolge) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend mitgeteilt, daß die vom Kläger bezeichneten Waffen nicht nach § 59 WaffG angemeldet worden seien; weder Herr noch die verstorbene Ehefrau des Klägers sei im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse gewesen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin aufgegeben wird, die von ihm aufgefundenen Schußwaffen einem Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar zu machen oder bei dem Beklagten abzugeben. Gegen diese ihm am 16. Dezember 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die (rechtzeitige) Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen in Bezug nimmt und ergänzend geltend macht: Die vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalls und dem Zeitpunkt des Auffindens der Waffen sei nicht sach- und interessengerecht. Ein Funderwerb könne schon begrifflich nicht vorliegen, weil nur verlorene Sachen gefunden werden könnten, also solche, die noch im Eigentum eines anderen stünden. Dies sei hier erkennbar nicht der Fall. In der Praxis gebe es zahlreiche Fälle, in denen der Erbschaftserwerb wie in seinem Falle vor sich gegangen sei. Gerade Waffen, die bei den Amnestien der Jahre 1973 und 1976 nicht angemeldet worden seien, seien versteckt worden, so daß der Erbe sie nach dem Erbfall häufig nicht sofort gefunden habe. Dennoch trete zivilrechtlich hinsichtlich dieser Gegenstände die Fiktion des unmittelbaren Besitzes des Erben ein. Die Frist zur Anmeldung nach § 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG könne allerdings erst zu laufen beginnen, wenn der Erbe auch Kenntnis von den im Nachlaß befindlichen Waffen habe. Kenntnis und Besitzwillen habe er - der Kläger - jedenfalls im Januar 1995 gehabt und danach die Waffen auch fristgerecht angemeldet. Das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, Erbenerwerb an illegal besessenen Waffen des Erblassers sei nicht möglich, treffe ebenfalls nicht zu. Das Waffengesetz unterscheide gerade nicht, ob sich die im Erbgang erworbenen Schußwaffen legal oder illegal im Nachlaß befunden hätten. Dementsprechend sei es allgemeine Behördenpraxis, einem Erben Waffenbesitzkarten unabhängig davon zu erteilen, ob der Erblasser die Schußwaffen waffenrechtlich erlaubterweise besessen habe. Auch der jetzt im Text vorliegende vorläufige Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft zu einer strukturellen Neuordnung des Waffenrechts gehe in seiner Begründung davon aus, daß bisher ein Erbschaftserwerb illegal besessener Waffen möglich gewesen sei; deshalb solle eine Änderung eingeführt werden, wonach nur noch legale Waffen eines Nachlasses anmeldefähig seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und unter vollständiger Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. Mai 1995 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. Juli 1995 nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im übrigen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen.
2Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (für seinen weiteren Besitz) nicht - was hier allein in Betracht kommt - als Erbe der in der Klageschrift bezeichneten Schußwaffen beanspruchen; er ist kein "Berechtigter" im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG. Zwar scheinen - ausgehend vom Wortlaut - die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG erfüllt zu sein. So ist zum einen davon auszugehen, daß der Kläger die von ihm am 31. Januar 1995 entdeckten Schußwaffen "von Todes wegen" und nicht auf andere Weise erworben hat. § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG verweist mit dem Merkmal "von Todes wegen" auf die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB). "Von Todes wegen" erwirbt, wer das Eigentum an den Waffen kraft Erbfolge erlangt - sei es aufgrund Gesetzes oder aufgrund letztwilliger Verfügung. Vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12, WaffG § 28 Rdnrn. 26 f. und § 30 Rdnr. 7. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß sich die in Rede stehenden Waffen ursprünglich im Eigentum des Schwiegervaters des Klägers befunden haben. Der Kläger ist mit dem Anfall der Erbschaft am 1. Mai 1994 als Alleinerbe seiner Ehefrau Eigentümer der Schußwaffen geworden, die seine Frau zuvor von ihrem Vater geerbt hatte. Auch daran bestehen nach den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und aufgrund der dort vorgelegten Unterlagen keine Zweifel. Der Beklagte, der Gegenteiliges im Anschluß an die Gründe des angefochtenen Urteils hätte verdeutlichen müssen, hat seinen entgegengesetzten ursprünglichen Standpunkt aufgegeben. Der Kläger hat die Schußwaffen zum anderen auch im waffenrechtlichen Sinne "erworben". Dabei kann dahinstehen, ob § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG bereits den fiktiven Erbenbesitz nach § 857 BGB ausreichen läßt, an die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB anknüpft oder aber einen engeren - spezifisch waffenrechtlichen - Erwerbsbegriff voraussetzt, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 4 Abs. 1 WaffG angenommen hat. Ohnehin kommt es auf den fiktiven Erbenbesitz hier nicht an: Da die objektive Zugriffsmöglichkeit des Klägers aufgrund der räumlichen Zuordnung der Waffen in dem von ihm bewohnten Haus nicht in Frage steht, ist der Kläger bereits am 1. Mai 1994 Besitzer nach § 854 Abs. 1 BGB geworden; denn die vorherrschende zivilrechtliche Meinung verlangt neben der objektiven Möglichkeit der Sachherrschaft lediglich einen generellen Besitz(begründungs)willen, der nicht auf einzelne, bekannte Gegenstände gerichtet sein muß, sondern auch allgemein (etwa durch die Zugehörigkeit zu einem Nachlaß) gekennzeichnete Dinge umfaßt. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Aufl. 1998, § 854 Rdnr. 5 m.w.N.; Bund in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. 1989, § 854 Rdnr. 15. Aber selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht einen gegenüber § 854 Abs. 1 BGB engeren Erwerbsbegriff forderte, vgl. Steindorf, a.a.O., § 4 Rdnr. 6, hätte der Kläger die Schußwaffen jedenfalls am 31. Januar 1995 im Sinne des Waffenrechts erworben: In diesem Zeitpunkt lagen Kenntnis und Besitzwille des Klägers, auf die insoweit allein abgestellt werden könnte, auch hinsichtlich der von ihm bezeichneten Waffen vor. Mitnichten handelte es sich etwa deshalb um einen Funderwerb (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WaffG), weil dem Kläger die Zugehörigkeit der Waffen zum Nachlaß erst neun Monate nach dem Erbanfall bekannt geworden ist. Durch Fund (§ 965 Abs. 1 BGB) können nämlich ausschließlich verlorene Sachen erworben werden, also solche, die nach Zivilrecht besitzlos sind. An der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB fehlte es nach dem oben Ausgeführten aber zu keiner Zeit. Gleichwohl kann der Kläger nicht als Berechtigter im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG angesehen werden. Die Erleichterungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG in bezug auf den Erwerb und diejenigen des § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte können nämlich nur jene Erben beanspruchen, die den Besitz der Schußwaffen von einem waffenrechtlich besitzberechtigten Erblasser ableiten - eine Voraussetzung, die im Falle des Klägers unbestritten nicht erfüllt ist. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn der Regelung: Die Ausnahme des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG und die von § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG bezweckte Privilegierung, nach der es auf ein Bedürfnis für den Besitz von Schußwaffen nicht ankommt, finden ihre Rechtfertigung in der Rücksichtnahme auf die rechtliche Stellung des Erben, mithin in der Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). In der getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßigen Ausgleich gesehen zwischen der besonderen Rechts- und Interessenlage des Erben und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, denen im übrigen dadurch Rechnung getragen wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten (u.a. durch den Nachweis eines anerkennenswerten Bedürfnisses) eng gefaßt sind und deshalb möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen; im Umfang des Verzichts auf waffenrechtliche Erteilungsvoraussetzungen treten die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juli 1974, Bundestags- Drucksache 7/2379, S. 20 (zu Artikel 1 Nr. 19). Dieser inneren, auf die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichteten Rechtfertigung entbehrt die Privilegierung indessen dort, wo der Erblasser seine Waffen ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen hatte: Ohne eine solche Erlaubnis ist der Besitz von Schußwaffen gesetzlich verboten (§ 28 Abs. 1 WaffG) und kann von der zuständigen Behörde jederzeit untersagt werden. Ist aber schon das Eigentum des Erblassers mit einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Besitzaufgabe belastet, so geht das Eigentum an den Schußwaffen auch nur mit dieser "Belastung" über; diese realisiert sich in der waffenrechtlichen Illegalität des Erwerbs und der Versagung der Erlaubnis zur weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Erben. Für eine andere oder weitergehende Zielrichtung des Gesetzes, etwa dahin, daß Schußwaffen - wie nach § 59 WaffG a.F. - ohne Rücksicht auf ihren bisherigen Status in den Händen des Erben legalisiert werden sollen, fehlt jeder Anhalt. Gerade auch die Schwierigkeit, die Zugehörigkeit von Waffen zum Nachlaß objektiv festzustellen, und die damit verbundenen Möglichkeiten des Mißbrauchs der Privilegierungsvorschrift zeigen, daß die vom Senat bevorzugte Auslegung der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG sachgerecht ist. Überdies fügt sich das dargelegte Verständnis der Norm zwanglos in die gesetzgeberische Vorstellung ein, die in den Privilegierungstatbeständen in den Nummern 2 bis 10 des § 28 Abs. 4 WaffG zum Ausdruck kommt. Dort werden entweder anderweitige Erwerbs- oder Besitzberechtigungen vorausgesetzt (Nrn. 4, 7, 9), vorübergehende Besitzzwecke als Bedürfnis eigener Art anerkannt (Nrn. 8, 10) oder die Ableitung des Besitzes von einem "Erwerbsberechtigten" bzw. einem "Berechtigten" zugrunde gelegt (Nrn. 2, 3, 5, 6); letzteres gilt insbesondere, wo es um den dauerhaften Wechsel des selbständigen Besitzes geht. Schließlich läßt sich dem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft zu einer strukturellen Neuordnung des Waffenrechts vom 20. Mai 1997 nichts Abweichendes entnehmen. Abgesehen von der geringen Aussagekraft, die einem derartigen Entwurf zukommt, ist der Begründung zur Neufassung des sog. Erbenprivilegs (§ 17 WaffG des Entwurfs) nicht zu entnehmen, daß es nach Auffassung des Gesetzgebers bisher auf die Besitzberechtigung des Erblassers nicht angekommen wäre, so daß - wie der Kläger meint - der Erbschaftserwerb "illegaler" Waffen möglich gewesen sei. Vielmehr verfolgt der Entwurf allein das Ziel, den Erben zur Unbrauchbarmachung der Waffen zu verpflichten, falls er kein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts glaubhaft machen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist für die verwaltungsbehördliche Praxis von erheblicher und fortdauernder Bedeutung; in der Rechtsprechung ist die Frage bislang nicht behandelt, ihre Beantwortung durch den Senat widerspricht augenscheinlich der Behördenpraxis.
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